Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
(b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer A...
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.
(b) Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten, auch während der Übermittlung, sowie den Schutz vor einer Verletzung der Sicherheit zu gewährleisten, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art der personenbezogenen Daten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung und ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Übermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.
(b) Der Datenexporteur unterstützt den Datenimporteur bei der Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit der Daten gemäß Buchstabe a. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Datenexporteur gemäß diesen Klauseln verarbeiteten personenbezogenen Daten meldet der Datenexporteur dem Datenimporteur die Verletzung unverzüglich, nachdem sie ihm bekannt wurde, und unterstützt den Datenimporteur bei der Behebung der Verletzung.
(c) Der Datenexporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Sicherheit der Verarbeitung. 6.1 Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
6.2 Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Sicherheit der Verarbeitung. 4.1 Der Auftragnehmer hat die nachfolgen in Ziffer 4.4 aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zum angemessenen Schutz der Daten, (kurz: „TOM“) implementiert. Bei den zu getroffenen TOMs handelt es sich um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei hat der Auftragnehmer den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt.
4.2 Änderungen der vereinbarten TOM bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau insgesamt nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
4.3 Trifft der Auftraggeber eigene technische und organisatorische Maßnahmen für eine auf den Auftragnehmer übertragene Datenverarbeitung, so hat ihn der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten hierbei zu unterstützen.
4.4 Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO Der Auftragnehmer hat die folgenden Maßnahmen implementiert, die verhindern, dass Unbefugte Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftragnehmers haben: Der Gebäudezutritt ist durch ein biometrisches Fingerscan- Verfahren gesichert. Zusätzlich sind bestimmte Räume mit Schließzylindern ausgestattet. Die Vergabe sowie der Entzug der Zutrittsberechtigungen erfolgt durch den jeweiligen Kompetenzträger gemäß den für die Vergabe oder den Entzug geltenden internen Regelungen, wobei nur bestimmte Personen berechtigt sind, die Zugriffsrechte technisch zu vergeben und zu entziehen. Die Vergabe oder der Entzug der Zutrittsberechtigungen werden dokumentiert und regelmäßig überprüft. Zusätzlich sichern Sicherheitstüren und Sicherheitsfenster den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftragnehmers.
Sicherheit der Verarbeitung. 6.1 Der Auftragnehmer ergreift alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Maßnahmen schließen insbesondere die Fähigkeit ein, die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme auf Dauer sicherzustellen und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Der Auftragnehmer führt regelmäßig eine Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durch und dokumentiert die Ergebnisse.
6.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass er vor Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die in Anlage 2 dieses Vertrags aufgelisteten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementiert, während der Dauer der Verarbeitung aufrechterhält und wenn erforderlich dem Stand der Technik und dem Risiko der Verarbeitung anpassen wird.
Sicherheit der Verarbeitung. (Art. 28 Abs. 3 lit c iVm Art. 32 DSGVO)
1. Der A hat für vom VA erteilte Datenverarbeitungsaufträge alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
2. Es sind dabei folgende AMS-spezifische Anforderungen mit zu berücksichtigen: Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (ein)zuschulen und es sind zumindest alle drei Jahre Auffrischungsschulungen durchzuführen. Zusätzlich sind schriftliche Informationen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Datenschutz und zur Datensicherheit zur Verfügung zu stellen.
Sicherheit der Verarbeitung. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig.
(2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.
(3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
(5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.
(6) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert.
(7) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Ein geeigneter Nachweis wird dem Auftraggeber auf Anforderung überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden. Nachweise sind mindestens bis zum Ablauf drei Kalenderjahren nach Beendigung der Auftragsverarbeitung aufzubewahren und dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Sicherheit der Verarbeitung a) Auftraggeber und Auftragnehmer treffen technische und organisatorische Maßnahmen, welche geeignet sind, das Risiko für die Verletzung von Rechten und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen zu minimieren und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu schaffen. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Zweck und die Umstände der Verarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos zu berücksichtigen.
b) Die Maßnahmen nach Ziffer 7 a) schließen unter anderem folgendes ein: - die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten - die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen - die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu diesen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall zügig wiederherzustellen - ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertungen und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
c) Die konkreten Maßnahmen ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Vertrag.
d) Der Auftragnehmer kann die Maßnahmen jederzeit anpassen oder verändern, sofern sichergestellt ist, dass das bisherige Schutzniveau nicht unterschritten wird. Insbesondere kann er die Maßnahmen an technische und organisatorische Weiterentwicklungen anpassen.
Sicherheit der Verarbeitung a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Billerberg 5 PromoData GmbH Commerzbank Sitz: Xxxxxxxx xx Xxxx X-00000 Xxxxxx xx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 XX00 0000 0000 0000 0000 00 Amtsgericht Offenbach am Main Phone: +00 00 000 00 00-0 X-00000 Xxxxxxxxxxx XXXXXXXXXXX HRB 33686 personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkunge...