Krankheiten Musterklauseln

Krankheiten. Sollten Gruppen bzw. Gruppenmitglieder anreisen, die bereits vorab über ihre ansteckenden Krankheiten (Durchfall, Erbrechen, Infektionskrankheiten, etc.) wussten und es kommt daraufhin auf dem Schulbauernhof zu einem vermehrten Auftreten dieser Krankheit - verbunden mit Belegungsausfällen und der Schließung des Schulbauernhofes durch staatliche Organe, so haftet der Verursacher für den auf dem Schulbauernhof entstandenen Schaden.
Krankheiten. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten eines Kindes oder von Familienangehörigen sind die Erziehungsberechtigten zur sofortigen Meldung an die Leitungen von Kinderhaus und Schule verpflichtet. Um andere Kinder nicht zu gefährden, müssen Kinder mit dem Verdacht auf ansteckende Krankheiten oder aus Familien, in denen eine meldepflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, zu Hause bleiben. Zur Wiederaufnahme des Besuchs von Kinderhaus bzw. Schule ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Gefährdung ausschließt. Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht in Kinderhaus oder Schule auf, so sind die Leitungen verpflichtet und berechtigt, unverzüglich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, den Vorstand und an die Erziehungsberechtigten zu erstatten. (Informationsblatt „Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten“) Bei erstmaliger Aufnahme eines Kindes in eine Kinderhaus-Gruppe ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als drei Wochen) vorzulegen.
Krankheiten. Chronische Erkrankungen, Allergien, psychische und physische Auffälligkeiten, Immunschwächen, akute Krankheiten oder sonstige Besonderheiten müssen der Leitung gemeldet werden, soweit dies im Interesse des Kindes oder zum Schutz sonstiger Personen erforderlich ist. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall darf das Kind die Einrich- tung nicht besuchen. Bei Nichtbeachtung wird das Kind nach Hause geschickt. Ausnahmen hiervon sind mit der Leitung abzustimmen. Die Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer ansteckenden Krankheit muss der Leitung sofort mitgeteilt werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit oder Parasi- tenbefall die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es ein anderes Familienmitglied betrifft. Die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberech- tigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist zu beachten. Die Personensorgeberechtigten geben ihr Einverständnis, dass im Falle des Verdachtes auf Läusebefall die Haare ihres Kindes untersucht werden können. Ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwen- dig machen, dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten, dem Arzt und pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen verabreicht werden.
Krankheiten. Um andere Kinder nicht zu gefährden, müssen kranke Kinder und Kinder, in deren Familie eine melde- pflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, der Betreuung fernbleiben. Zur Wiederaufnahme des Kin- des nach Infektionskrankheiten ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wir sichern Ihnen zu, dass Ihre Angaben entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen be- handelt werden (vgl. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 11 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz des Bistums Limburg, KDO). Wir sind verpflichtet Sie darüber zu informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der organisatorischen Abwicklung im Rahmen der Schulkinder- betreuung verarbeiten werden ebenso wie zum Zweck der Entgelterhebung durch den Caritasverband Wetzlar/Lahn-Dill-Eder e.V. und die zentrale Buchhaltung des Diözesan Caritasverbandes Limburg nut- zen werden. Sollten Sie Fragen zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bistums Limburg (KDO, KDO- DVO, Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft) ha- ben, wenden Sie sich bitte an Herrn Große-Dütting, CURACON GmbH, Tel. 0000 00000 000, daten- xxxxxx@xxxxxxx-xxxxxxx-xxx.xx. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten ergibt sich aus dieser Betreuungsvereinbarung und basiert auf einem berechtigten Interesse im Rahmen der Vereinbarungserfüllung. Die Verarbeitung der in dieser Vereinbarung angegebenen personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der Betreuungs- vereinbarung erforderlich. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Betreuung und Förderung notwendiger Meldungen und Zulassungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen weitergeben. Ein Transfer der erhobenen personenbezogenen Daten in ein Drittland findet nicht statt. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 DSGVO besteht nicht. Die erhobenen Daten werden nach Ausscheiden der Kinder vernichtet, entgeltrelevante personenbe- zogene Daten werden solange gespeichert, wie sie für das Erhebungsverfahren erforderlich sind. Maß- stab hierfür sind nach § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 sowie §§ 228 bis 232 AO). Sie haben als betroffene Person das Recht vom Caritasverband Wetzlar/Lahn-Dill-Eder e.V. Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art.15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränku...
Krankheiten. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Katze bei Antritt der Betreuung gesund ist und der Impfschutz aktuell ist. Sollte die Katze innerhalb der Betreuung erkranken oder einen Tierarzt benötigen, wird dies durch den Tiersitter unverzüglich durchgeführt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Kontaktdaten des Tierarztes sind im Vertrag vermerkt. Es wird auch durch den Auftraggeber mitgeteilt, wenn die Katze Unverträglichkeiten von bestimmten Medikamenten, Futtermitteln etc. hat. Weitergabe, Verlust, Tod Der Katzensitter darf die zu betreuenden Tiere nicht an Dritte weitergeben und muss nach bestem Wissen und Gewissen auf die Tiere Obacht geben. Falls trotzdem ein Tier entschwindet, muss der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt werden. Außerdem darf der Tiersitter ein Tier nur mit Absprache eines Tierarztes und nur bei zwingenden medizinischen Gründen töten lassen. Futter, Versorgung Der Auftraggeber stellt sein aktuelles Futter, was die Katzen vertragen, in der Betreuungszeit zur Verfügung. Das Futter sollte ausreichend vorhanden sein, ein Mehraufwand (z. B. bei verlängerter Abwesenheit des Auftraggebers) ist dem Tiersitter nachträglich zu erstatten. Sollte es sich um eine spezielle Fütterung handeln (Schonkost, Barf, etc.) ist dem Tiersitter ein Futterplan hinzulegen. Die Katzen werden komplett versorgt, d. h. Reinigung der Katzentoilette sowie Fütterung, Zuwendung, Spieleinheiten und Medikamenteneingabe. Der Auftragge- ber stellt auch hier ausreichend Mülltüten, Zewa, Lappen, Reinigungsmittel etc. ausreichend zur Verfügung, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten.
Krankheiten a) Tritt beim Kind eine Krankheit (insbesondere eine fiebrige Erkältung, ein Erbrechen oder Durchfall) auf, darf das Kind die Einrichtung während der Zeit der Erkrankung nicht besuchen. Das Auftreten einer ansteckenden Krankheit ist der Einrichtung zum Schutz der anderen betreuten Kinder sofort nach der ärztlichen Feststellung zu melden. In schwerwiegenden Fällen kann das Kind die Betreuung erst dann wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diese ist ebenfalls bei Hautekzemen, Kopfläusen, Bindehautentzündung,
Krankheiten. Wenn das Kind krank ist, sollte es zu Hause bleiben. Bitte beachten Sie aber, dass der Betreuungssatz trotzdem in Rechnung gestellt werden muss, da die Essen zwei Wochen im Voraus zu bestellen sind. Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind schriftlich an xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx oder per SMS an die Leitung Mittagstisch unter 079 296 77 51 zu richten. Temporäre Abmeldungen für einen längeren Zeitraum bis maximal vier Wochen (ausserordentlicher Urlaub, Krankheit oder Unfall) sind schriftlich an xxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx möglich, müssen jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus eingereicht werden.
Krankheiten. Kranke Kinder können nicht betreut werden. Grundsätzlich gilt, wenn Kinder krank sind, brauchen sie Ruhe und Geborgenheit, um wieder zu Kräften kommen zu können. Zum Wohle des Kindes sollte es mindestens einen Tag fieberfrei sein, um genügend Energie für das Spiel und den Spaß in der Tagesbetreuung zu haben. Zu beachten ist hierzu auch das durch die Tagespflegeperson ausgehändigte Merkblatt zu ansteckenden Krankheiten. Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
Krankheiten. Wenn das Kind krank ist, sollte es zu Hause bleiben. Im Grenzfall entscheidet die Krippenleitung, ob ein krankes Kind die Kita besuchen kann. Für Arztbesuche sind Sie zuständig.
Krankheiten. Ein junger Mensch erkrankt plötzlich an nicht einzuschätzenden heftigen Symptomen (z.B.: Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle, andauerndes Erbrechen, …) Durch eine gravierende psychische und oder körperliche Belastungssituation (z. B. Gewalterfahrung, sexueller Übergriff) gerät ein junger Mensch in eine emotionale Extremsituation.