Krankheiten Musterklauseln

Krankheiten. Chronische Erkrankungen, Allergien, psychische und physische Auffälligkeiten, Immunschwächen, akute Krankheiten oder sonstige Besonderheiten müssen der Leitung gemeldet werden, soweit dies im Interesse des Kindes oder zum Schutz sonstiger Personen erforderlich ist. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall darf das Kind die Einrich- tung nicht besuchen. Bei Nichtbeachtung wird das Kind nach Hause geschickt. Ausnahmen hiervon sind mit der Leitung abzustimmen. Die Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer ansteckenden Krankheit muss der Leitung sofort mitgeteilt werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit oder Parasi- tenbefall die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es ein anderes Familienmitglied betrifft. Die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberech- tigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist zu beachten. Die Personensorgeberechtigten geben ihr Einverständnis, dass im Falle des Verdachtes auf Läusebefall die Haare ihres Kindes untersucht werden können. Ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwen- dig machen, dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten, dem Arzt und pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen verabreicht werden.
Krankheiten. Sollten Gruppen bzw. Gruppenmitglieder anreisen, die bereits vorab über ihre ansteckenden Krankheiten (Durchfall, Erbrechen, Infektionskrankheiten, etc.) wussten und es kommt daraufhin auf dem Schulbauernhof zu einem vermehrten Auftreten dieser Krankheit - verbunden mit Belegungsausfällen und der Schließung des Schulbauernhofes durch staatliche Organe, so haftet der Verursacher für den auf dem Schulbauernhof entstandenen Schaden.
Krankheiten. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten eines Kindes oder von Familienangehörigen sind die Erziehungsberechtigten zur sofortigen Meldung an die Leitungen von Kinderhaus und Schule verpflichtet. Um andere Kinder nicht zu gefährden, müssen Kinder mit dem Verdacht auf ansteckende Krankheiten oder aus Familien, in denen eine meldepflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, zu Hause bleiben. Zur Wiederaufnahme des Besuchs von Kinderhaus bzw. Schule ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Gefährdung ausschließt. Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht in Kinderhaus oder Schule auf, so sind die Leitungen verpflichtet und berechtigt, unverzüglich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, den Vorstand und an die Erziehungsberechtigten zu erstatten. (Informationsblatt „Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten“) Bei erstmaliger Aufnahme eines Kindes in eine Kinderhaus-Gruppe ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als drei Wochen) vorzulegen.
Krankheiten a) Tritt beim Kind eine Krankheit (insbesondere eine fiebrige Erkältung, ein Erbrechen oder Durchfall) auf, darf das Kind die Einrichtung während der Zeit der Erkrankung nicht besuchen. Das Auftreten einer ansteckenden Krankheit ist der Einrichtung zum Schutz der anderen betreuten Kinder sofort nach der ärztlichen Feststellung zu melden. In schwerwiegenden Fällen kann das Kind die Betreuung erst dann wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diese ist ebenfalls bei Hautekzemen, Kopfläusen, Bindehautentzündung, b) Wurmbefall oder Ähnlichem erforderlich. c) Wird das Kind während des Besuches in der Einrichtung krank, so können die Mitarbeiter verlangen, dass das Kind durch eine abholberechtigte Person vorzeitig abgeholt wird. d) Notwendige Arztbesuche obliegen den Erziehungsberechtigten, davon ausgenommen sind Notfälle während der Betreuungszeit. In Eilfällen wird eine ärztliche Behandlung des Kindes durch das Betreuungspersonal veranlasst. e) In diesen Fällen sind die Erziehungsberechtigen sofort zu verständigen. f) Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienangehörigen gemäß Abschnitt IV des Infektionsschutzgesetzes ist der Zutritt zur BG untersagt und kann erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung wieder erfolgen. Bei Verdachtsmomenten haben die Erziehungsberechtigten die Leitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Krankheiten. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Katze/Kleintier bei Antritt der Betreuung gesund ist und der Impfschutz bei der Katze aktuell ist. Sollte die Katze/Kleintier innerhalb der Betreuung erkranken oder einen Tierarzt benötigen, wird dies durch den Tiersitter unverzüglich durchgeführt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Kontaktdaten des Tierarztes sind im Vertrag vermerkt. Es wird auch durch den Auftraggeber mitgeteilt, wenn die Katze/Kleintier Unverträglichkeiten von bestimmten Medikamenten, Futtermitteln etc. hat. Der Tiersitter darf die zu betreuenden Tiere nicht an Dritte weitergeben und muss nach bestem Wissen und Gewissen auf die Tiere Obacht geben. Falls trotzdem ein Tier entschwindet, muss der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt werden. Außerdem darf der Tiersitter ein Tier nur mit Absprache eines Tierarztes und nur bei zwingenden medizinischen Gründen töten lassen. Der Auftraggeber stellt sein aktuelles Futter, was die Katzen vertragen, in der Betreuungszeit zur Verfügung. Das Futter sollte ausreichend vorhanden sein, ein Mehraufwand (z. B. bei verlängerter Abwesenheit des Auftraggebers) ist dem Tiersitter nachträglich zu erstatten. Sollte es sich um eine spezielle Fütterung handeln (Schonkost, Barf, etc.) ist dem Tiersitter ein Futterplan hinzulegen. Die Katzen/Kleintiere werden komplett versorgt, d. h. Reinigung der Katzentoilette/Käfige sowie Fütterung, Zuwendung, Spieleinheiten und Medikamenteneingabe. Der Auftraggeber stellt auch hier ausreichend Mülltüten, Zewa, Lappen, Reinigungsmittel etc. ausreichend zur Verfügung, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten.
Krankheiten. Wenn das Kind krank ist, sollte es zu Hause bleiben. Im Grenzfall entscheidet die Krippenleitung, ob ein krankes Kind die Kita besuchen kann. Für Arztbesuche sind Sie zuständig.
Krankheiten. Für den Fall, dass das oben genannte Kind erkrankt/die oben genannten Kinder erkranken, treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen: Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die Kindertagespflegeperson im Krankheitsfall unverzüglich zu benachrichtigen. Sie übernehmen die Betreuung des Kindes/der Kinder, wenn eine Betreuung durch die Kindertagespflegeperson aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (insbesondere bei Ansteckungsgefahr oder aufwändiger Pflege). Die Entscheidung, ob das Kind/die Kinder bei Krankheit in der Kindertagespflege betreut werden kann/können, trifft die Kindertagespflegeperson. Bei ansteckender Erkrankung eines eigenen Kindes oder eines anderen in Kindertagespflege betreuten Kindes verpflichtet sich die Kindertagespflegeperson, die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Treten während der Betreuungszeit bei dem o.g. Kind/ den o.g. Kindern Anzeichen für eine Erkrankung auf, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich informiert.
Krankheiten. Kranke Kinder können nicht betreut werden. Grundsätzlich gilt, wenn Kinder krank sind, brauchen sie Ruhe und Geborgenheit, um wieder zu Kräften kommen zu können. Zum Wohle des Kindes sollte es mindestens einen Tag fieberfrei sein, um genügend Energie für das Spiel und den Spaß in der Tagesbetreuung zu haben. Zu beachten ist hierzu auch das durch die Tagespflegeperson ausgehändigte Merkblatt zu ansteckenden Krankheiten. Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
Krankheiten. Deckrüden müssen frei von Erbfehlern sein und dürfen keine Anomalien an den Geschlechtsorganen aufweisen. Rüden, die erbbedingte Augenfehler haben oder vererben, sind von der Zucht auszuschließen.
Krankheiten. Die Zuchthündin muss frei von Krankheiten und Erbfehlern sein. Hündinnen, die erbbedingte Augenfehler haben oder vererben sind von der Zucht auszuschließen. Erbbedingte Augenfehler sind meldepflichtig.