Übertragung von Krankheiten Musterklauseln

Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren, • Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrläs- sig gehandelt hat.
Übertragung von Krankheiten. A1-7.12 entfällt
Übertragung von Krankheiten. 7.11. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Personenschäden, die daraus resultieren, dass Sie eine eigene Krankheit übertragen haben. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem Personenschaden ergeben, sind dabei nicht versichert. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Übertragung von Krankheiten abweichend von Ziffer 1.19.20 - Pflichten oder Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten. A1-7.7 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Raumfahrzeuge, Wasserfahrzeuge A1-7.8