Krankheit. Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde. Schwere Krankheit Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde und die Ausstellung einer Verordnung für die Behandlung des Patienten und die Einstellung aller beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten nach sich zieht.
Krankheit. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversi- cherung (KVV). Insbesondere gilt:
Krankheit. Bei Krankheiten von maximal sechs Wochen wird das Stipendium weitergezahlt. Die DFG muss nicht unterrichtet werden. Bei länger anhaltenden Erkrankungen ist die DFG in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen muss das Stipendium unterbrochen werden, sofern Arbeiten im Rahmen des Stipendi- ums nicht mehr möglich sind.
Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.
Krankheit. Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Krankheit. 43.1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch das Unternehmen auf den Zeitpunkt des Stellenantritts eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.
43.2 Das Krankentaggeld wird pro Krankheitsfall ausgerichtet. Der Anspruch nach Ziff. 43.1 entsteht neu 30 Tage nach vollständiger Wiederaufnahme der Arbeit, wenn es sich nicht um einen durch ärztliches Zeugnis bestätigten Rück- fall handelt.
43.3 Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mit- arbeiterin oder des Mitarbeiters.
43.4 Die Zugehörigkeit zur Kollektiv-Krankentaggeldversiche- rung endet grundsätzlich im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei fortbestehender Arbeitsunfähig- keit spätestens 180 Tage nach dessen Beendigung. Keine Nachdeckung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ziffer 15.6 wegen Erreichen des reglementarischen Pensio- nierungsalters oder wegen vorzeitiger Pensionierung ge- endigt hat. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innert 90 Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Erlöschen der Zugehörigkeit zur Kollektiv-Krankentag- geldversicherung die Weiterführung der Krankentaggeld- versicherung als Einzelmitglied beantragen.
43.5 Mit den Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversi- cherung wird die Lohnfortzahlungspflicht des Unterneh- mens nach Art. 324a des Obligationenrechts vollumfänglich abgelöst.
43.6 Bei Erkrankung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Folgendes zu beachten:
a) Der oder dem Vorgesetzten ist sofort Mitteilung zu erstatten und ihr bzw. ihm auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis zuzustellen;
b) bei Erkrankung während der Ferien gelten die Regelun- gen gemäss Ziff. 30.3 und 30.4.
43.7 Bei Erkrankung im Ausland wird die Absenz nur anerkannt, wenn diese dem Vorgesetzten unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird.
Krankheit. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist gültig, denn sie wurde bereits vor der Sperrfrist (z.B. Krankheit) ausgesprochen. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst am 11.2. und läuft am 10.3. ab. Die Kündigungsfrist läuft nicht erst am 11.3. ab, denn der Lauf der konkreten, nunmehr auf 28 Februartage festgelegten Kündigungsfrist, wurde durch die Sperrfrist unterbrochen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich deshalb bis Ende Xxxx. Kündigung 3.12. Kündigungstermin 28.2. Kündigungsfrist 1 Monat Arbeitsvertragsende
13.2. 24.3. z.B. Krankheit
Krankheit. Können wir den Unterricht wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen nicht besuchen, so muss die Schule bis spätestens 08:00 Uhr durch einen Erziehungsberechtigten informiert werden. Eine schriftliche Entschuldigung reichen wir zusätzlich innerhalb von drei Tagen nach. Können wir am Sportunter- richt nicht teilnehmen, genügt eine schriftliche Entschuldigung der Eltern. Bei meldepflichtigen Krankheiten informieren wir die Schule umgehend.
Krankheit. Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Be- handlung erfordert.
Krankheit. Variante 1 Variante 2