Krankheit Musterklauseln

Krankheit. Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde. Schwere Krankheit Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde und die Ausstellung einer Verordnung für die Behandlung des Patienten und die Einstellung aller beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten nach sich zieht.
Krankheit. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversi- cherung (KVV). Insbesondere gilt:
Krankheit. Bei Krankheiten von maximal sechs Wochen wird das Stipendium weitergezahlt. Die DFG muss nicht unterrichtet werden. Bei länger anhaltenden Erkrankungen ist die DFG in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen muss das Stipendium unterbrochen werden, sofern Arbeiten im Rahmen des Stipendi- ums nicht mehr möglich sind.
Krankheit. Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Krankheit. Können wir den Unterricht wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen nicht besuchen, so muss die Schule bis spätestens 08:00 Uhr durch einen Erziehungsberechtigten informiert werden. Eine schriftliche Entschuldigung reichen wir zusätzlich innerhalb von drei Tagen nach. Können wir am Sportunter- richt nicht teilnehmen, genügt eine schriftliche Entschuldigung der Eltern. Bei meldepflichtigen Krankheiten informieren wir die Schule umgehend.
Krankheit. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist gültig, denn sie wurde bereits vor der Sperrfrist (z.B. Krankheit) ausgesprochen. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst am 11.2. und läuft am 10.3. ab. Die Kündigungsfrist läuft nicht erst am 11.3. ab, denn der Lauf der konkreten, nunmehr auf 28 Februartage festgelegten Kündigungsfrist, wurde durch die Sperrfrist unterbrochen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich deshalb bis Ende Xxxx. Kündigung 3.12. Kündigungstermin 28.2. Kündigungsfrist 1 Monat Arbeitsvertragsende
Krankheit. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, hat der/die Beschäftigte am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden, aus der die Arbeits- unfähigkeit ersichtlich ist.
Krankheit. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV). Insbesondere gilt:
Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.
Krankheit. Variante 1 Variante 2