Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 7.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.2.2 und 7.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigungsrecht des Versicherers. (1) Ist das Rücktrittsrecht des Versiche- rers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 19.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffern
Kündigungsrecht des Versicherers. Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene gewollte Gefahrerhöhung berechtigt ihn den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Eine vom Versicherungsnehmer ungewollte Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Kündigungsrecht des Versicherers. 3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder der Mitversicherte seine Verpflichtung ge- mäß Ziffer 3.2.1, kann der Versicherer nach vorheriger, ausreichender, schriftli- cher Fristsetzung zur künftigen Herabset- zung der Gefahrerhöhung sowie Informati- on und Androhung der Kündigung an den Versicherungsnehmer den Vertrag kündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversicherte seine Verpflichtung vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer oder der Mitversicherte zu bewei- sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahr- lässigkeit, kann der Versicherer nach vor- heriger, ausreichender, schriftlicher Frist- setzung zur künftigen Herabsetzung der Gefahrerhöhung sowie Information und Androhung der Kündigung an den Versi- cherungsnehmer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö- hung in den Fällen gemäß Ziffer 3.2.2 und Ziffer 3.2.3 bekannt, kann er nach vorheri- ger, ausreichender, schriftlicher Fristset- zung zur künftigen Herabsetzung der Ge- fahrerhöhung sowie Information und An- drohung der Kündigung an den Versiche- rungsnehmer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag die er vor dem Eintritt des Versicherungs- falles zu erfüllen hat, so kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 14.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. § 15 Sachverständigenverfahren