Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsneh- mer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Fol- geprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auf- fordern und eine Zahlungsfrist von mindes- tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Ver- sicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- ten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver- zug, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver- sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Ver- sicherungsnehmer bei der Kündigung aus- drücklich hinzuweisen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche- rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- rungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie kön- nen wir Sie, auf Ihre Kosten, in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestim- men (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechts- folgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – auf- grund der nicht fristgerechten Zahlung hingewiesen haben.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prä- mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Ver- zug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab- lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei.
5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- deten Beträge in Verzug ist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer bzw. die S.L.P. kann den Versi- cher-ungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk- sam, wenn der Versicherer bzw. die S.L.P. je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahl-ung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 18.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- zeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Text-
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 11.3.1 Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folge- prämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zu- gang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück- ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel- nen benennen und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht frist- gerechten Zahlung hinweisen. Die Gebühr je Mahnung be- trägt 5,00 Euro.
11.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
11.3.3 Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.