Common use of Kündigungsrecht des Versicherers Clause in Contracts

Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung

Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.14.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 4.2.2 und 4.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

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Samples: Jahres Reiseschutzbrief

Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.116.3.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 16.3.2 sowie Ziffer 17.4.3 16.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.14.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 4.2.2 und 4.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

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Samples: Travel Insurance Agreement

Kündigungsrecht des Versicherers. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 17.4.1Paragraf 18.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 Paragraf 18.1.1 und 18.1.2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

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Samples: Yacht Insurance Policy