Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen. 9.2 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 13 bekanntzumachen.
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Samples: Anleihebedingungen
Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen.
9.2 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, nach Ablauf von drei Jahren ab dem Beginn der Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 90 Tagen vorzeitig kündigen („Call Option“). Soweit die Emittentin von ihrer Call Option Gebrauch macht, erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zzgl. eines Aufschlages von 1,0% für jedes angefangene Laufzeitjahr, das wegen der Ausübung der Call Option wegfällt.
9.3 Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen zu kündigen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Laufzeit der Schuldverschreibungen nicht mindestens 100.000 Euro an Anleihekapital platziert und bei der Emittentin eingezahlt wurde.
9.4 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin nach dieser Ziff. 9 werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag an die Anleihegläubiger zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 13 12 bekanntzumachen.
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Samples: Bond Terms
Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen.
9.2 Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von 14 Geschäftstagen zu kündigen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Laufzeit der Schuldverschreibungen nicht mindestens 100.000 Euro an Anleihekapital platziert und bei der Emittentin eingezahlt wurde.
9.3 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin nach dieser Ziff. 9 werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag an die Anleger zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 13 12 bekanntzumachen.
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Samples: Anleihebedingungen
Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen.
9.2 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Beginn der Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 90 Tagen vorzeitig kündigen („Call Option“). Soweit die Emittentin von ihrer Call Option Gebrauch macht, erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zzgl. eines Aufschlages von 1,0% für jedes angefangene Laufzeitjahr, das wegen der Ausübung der Call Option wegfällt.
9.3 Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von 14 Geschäftstagen zu kündigen, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Laufzeit der Schuldverschreibungen nicht mindestens 100.000 Euro an Anleihekapital platziert und bei der Emittentin eingezahlt wurde.
9.4 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin nach dieser Ziff. 9 werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag an die Anleger zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 13 12 bekanntzumachen.
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Samples: Anleihebedingungen
Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen.
9.2 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 13 12 bekanntzumachen.
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