Entschädigungsgrenzen Musterklauseln

Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
Entschädigungsgrenzen. 8.6.1 Die Höchstentschädigung im Rahmen der Außenversicherung beträgt 65 EUR je Quadratmeter (Wohnflächenmodell) bzw. 10 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell), maximal jedoch
Entschädigungsgrenzen. 13.2.1 Die maximale Entschädigung für Wertsachen beträgt 196 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (Wohnflächenmodell) bzw. 30 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell). Eine höhere Entschädigung kann vereinbart werden.
Entschädigungsgrenzen. 13.2.1 Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Je Versicherungsfall werden Wertsachen maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt.
Entschädigungsgrenzen. A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für dieses Risiko vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen nach § 18 Ziffer I besteht kein Versicherungs- schutz und weitere Naturgefahren nach § 6 Ziffer V sind nicht zusätzlich versicherbar. Sofern für das Erstrisiko der Hausratversicherung Versiche- rungsschutz für Fahrraddiebstahl nach § 4 Ziffer V 26 ver- einbart ist, gilt auch am Zweitwohnsitz Fahrraddiebstahl bis 350 EUR als mitversichert.
Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Entschädigungsgrenzen. 8.6.1 Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.