Entschädigungsgrenzen Musterklauseln

Entschädigungsgrenzen. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutz- schrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist –begrenzt auf
Entschädigungsgrenzen. 7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 12.500, begrenzt. 7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- grenzen (siehe Abschnitt A 13.2).
Entschädigungsgrenzen. 8.6.1 Die Höchstentschädigung im Rahmen der Außenversicherung beträgt 65 EUR je Quadratmeter (Wohnflächenmodell) bzw. 10 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell), maximal jedoch 8.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädi- gungsgrenzen (wie Nr. 13.2 und hierzu vereinbarte Klauseln).
Entschädigungsgrenzen. 13.2.1 Die maximale Entschädigung für Wertsachen beträgt 130 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (Wohnflächenmodell) bzw. 20 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell). Eine höhere Entschädigung kann vereinbart werden. 13.2.2 Die maximale Entschädigung für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, beträgt je Versicherungsfall: 13.2.2.1 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnah- me von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, 13.2.2.2 für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa- piere 1.000 EUR; 13.2.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmar- ken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt. b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- grenzen (siehe § 13). Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallen a) Aufräumungskosten b) Bewegungs- und Schutzkosten c) Hotelkosten d) Transport- und Lagerkosten e) Schlossänderungskosten f) Bewachungskosten g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden
Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für dieses Risiko vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen nach § 18 Ziffer I und für die Sachen des Mieters besteht kein Versicherungsschutz. Weitere Natur- gefahren nach § 6 Ziffer V und Fahrraddiebstahl nach § 4 Ziffer V 26 sind nicht zusätzlich versicherbar.
Entschädigungsgrenzen. 8.6.1 Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 8.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 13).
Entschädigungsgrenzen. Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben höhere Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart: · für Bargeld 500 € · für Gegenstände im Freien am Versicherungsort 500 € · für Diebstahl von Fahrrädern außerhalb des Versicherungsortes 500 € · für Haustiere 500 € · für Kameras, Laptops 0.000 € · für Jagd- und Sportwaffen 0.000 € · für Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, Schecks 0.000 € · für Überspannungsschäden 0.000 € · für Briefmarken, Münzen, Medaillen 0.000 € · für Xxxxxxx, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen 0.000 € · für Kunstgegenstände 20.000 €
Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung je Transport ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).