Leasinggegenstand Musterklauseln

Leasinggegenstand. 2.1 Gegenstand des Vertrags ist ein Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung (Kilometerleasing). Sofern der Kunde eine der nachfolgenden Optionen („Option(en)“) bucht, erweitert sich der Gegenstand des Vertrags wie folgt:‌ a) Im Rahmen der Option Spar-Finanzierung erweitert sich der Gegenstand des Vertrags um eine Kaufoption gegen Zahlung einer Schlussrate (Ziffer 19). b) Im Rahmen der Option Vario-Finanzierung erweitert sich der Gegenstand des Vertrags um eine Rückgabeoption (gegen Gebühr) und eine Kaufverpflichtung bei Nichtausübung der Rückgabeoption (Ziffer 19). Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur für einzelne Optionen gelten oder anderweitig Unterschiede vorliegen, wird dies in den jeweiligen Ziffern dieser AGB durch den Zusatz [Option Spar- Finanzierung] oder [Option Vario-Finanzierung] hervorgehoben. 2.2 Möchte der Kunde die gebuchte Option ausüben, hat er dies Mobility Concept durch eine Erklärung in Textform per E-Mail an die E-Mail- Adresse xxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx mitzuteilen. Die Erklärung kann frühestens zwei Monate vor und muss spätestens einen Monat vor dem regulären Vertragsende abgegeben werden. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb dieser Fristen, gilt Ziffer 19.1. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Erklärung bei Mobility Concept. 2.3 Das Fahrzeug wird dem Kunden in der im Vertrag beschriebenen Ausführung und Ausstattung während der Leasingzeit gemäß Ziffer 3.1 („Leasingzeit“) zur Nutzung überlassen. Die Beschaffung des Fahrzeugs obliegt Mobility Concept, wenn nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Das Fahrzeug wird, sofern nicht anders ausgewiesen, auf Sommerreifen ausgeliefert. Das Fahrzeug ist, sofern nicht anders vereinbart, auf den Kunden zuzulassen. 2.4 Bei Neuwagen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des serienmäßigen Lieferumfangs seitens des Herstellers/Lieferanten insbesondere hinsichtlich der Eigenschaften und Ausstattung zum Beispiel in Fällen der Auslieferung nach Modelljahreswechsel, aufgrund der Umstellung auf das neue Zulassungsverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedures) während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind, da sie weder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen noch sich mehr als nur unerheblich auf die Zahlungspflichten des Kunden und das Verhältnis der Leistungen zu einander auswi...
Leasinggegenstand. 2.1. Das Fahrzeug wird dem Leasingnehmer in der im Leasingvertrag beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Die Beschaffung des Fahrzeuges obliegt Allane, wenn nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Die Ausstattung des Fahrzeuges mit Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten ist Sache des Leasingnehmers. Das Fahrzeug wird, sofern nicht anders ausgewiesen, auf Sommerreifen ausgeliefert. Eine automatische Umrüstung auf Winterreifen durch Allane erfolgt nicht. 2.2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des serienmäßigen Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Lieferanten bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Leasingnehmer zumutbar sind. 2.3. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Leasingnehmer wird eine pauschale Kilometer-Laufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 25 km für die Auslieferung zugrunde gelegt. Dem Leasingnehmer bleibt die Möglichkeit des Nachweises unbenommen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe eine abweichende Kilometer-Laufleistung vorlag.
Leasinggegenstand. 1.1 Der Leasinggeber wird dem Kunden das im Einzelleasingvertrag spezifizierte Fahrzeug im Rahmen eines Finanz- oder (Full-) Service-Leasings überlassen. 1.2 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichun- gen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. 1.3 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten, Lackierungen, Folierun- gen und Beschriftungen von Fahrzeugen, die nicht werksseitig lieferbar sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasing- gebers. Diese Ausstattungen sind, sofern nicht anders vereinbart, weder rabatt- noch restwertfähig. Bei Einrechnung in den Einzel- leasingvertrag erfolgt daher i. d. R. Vollamortisation. 1.4 Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen, Folie- rungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug, die nachträglich erfolgen, sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis. 1.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder- herzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf schriftlich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnis- mäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten und Änderungen am Fahrzeug nach den Ziff. 1.3 und 1.4 zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt wird. Änderungen und Einbauten, die am Fahrzeug verblei- ben, begründen nur dann einen Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zuge- stimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Wertsteigerung trägt der Kunde.
Leasinggegenstand. Konstruktions- oder Formänderungen des im Leasingantrag und in der Fahrzeugbestellung genannten Fahrzeuges, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des LG für den LN zumutbar sind.
Leasinggegenstand. 2.1 Das Leasingfahrzeug – nachstehend Fahrzeug – wird vom Kunden in der mit dem ausliefernden Händler vertraglich vereinbarten Ausführung und Ausstattung übernommen. 2.2 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 2.3 Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Herstellers über Lieferung, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Fahrzeuges sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob das Fahrzeug fehlerfrei ist.
Leasinggegenstand. Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes — nachstehend Fahrzeug genannt — Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Leasingnehmer zumutbar sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorführ- und Gebrauchtfahrzeuge.
Leasinggegenstand. Der Verlag als Leasinggeber überlässt dem Kunden als Leasingnehmer die vom Leasingnehmer ausgewählte Hardware als Leasinggegenstand zur bestimmungsgemäßen Nutzung.
Leasinggegenstand. 2.1 Gegenstand des Vertrags ist ein Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasing). 2.2 Das Fahrzeug wird dem Kunden in der im Vertrag beschriebenen Ausführung und Ausstattung zur Nutzung während der Leasingzeit überlassen. Die Beschaffung des Fahrzeugs obliegt Mobility Concept, wenn nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Das Fahrzeug wird, sofern nicht anders ausgewiesen, auf Sommerreifen ausgeliefert. Das Fahrzeug ist, sofern nichts anders vereinbart, auf den Kunden zuzulassen. 2.3 Bei Neuwagen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des serienmäßigen Lieferumfangs seitens des Herstellers/Lieferanten insbesondere hinsichtlich der Eigenschaften und Ausstattung zum Beispiel in Fällen der Auslieferung nach Modelljahreswechsel, aufgrund der Umstellung auf das neue Zulassungsverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedures) während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind, da sie weder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen noch sich mehr als nur unerheblich auf die Zahlungspflichten des Kunden und das Verhältnis der Leistungen zu einander auswirken. 2.4 Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe eines Neuwagens an den Kunden wird eine pauschale Kilometer-Laufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 25 km für die Auslieferung zugrunde gelegt. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises unbenommen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe eine abweichende Kilometer-Laufleistung vorlag. Bei Gebrauchtwagen wird der zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, bei der Haustürlieferung der bei der Übergabe an den beauftragten Kooperationspartner, abgelesene Kilometerstand für die Auslieferung zu Grunde gelegt.
Leasinggegenstand. Reparaturaufwandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Verwertung des Fahrzeuges entstanden sind, sowie alle Steuern und Gebühren, Strafen und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Besitz und der Benützung des Fahrzeuges und alle Kosten der Zulassung, Um- und Abmeldung, Typisierung und Überprüfung des Fahrzeuges zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist der Leasinggeber berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,1% pro Monat sowie Mahnspesen zu verrechnen. Der Leasinggeber ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet entgegenstehender Widmungen nach seinem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Leasingnehmers zu verwenden und, falls mehrere Leasingverträge bestehen, Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen.
Leasinggegenstand. Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes – nachstehend Fahrzeug genannt –, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbe- halten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der In- teressen der LG für die LN zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gebrauchtwa- gen als Leasingfahrzeug vereinbart worden ist.