Leasinggegenstand. 1.1 Der Leasinggeber wird dem Kunden das im Einzelleasingvertrag spezifizierte Fahrzeug im Rahmen eines Finanz- oder (Full-) Service-Leasings überlassen. 1.2 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichun- gen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. 1.3 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten, Lackierungen, Folierun- gen und Beschriftungen von Fahrzeugen, die nicht werksseitig lieferbar sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasing- gebers. Diese Ausstattungen sind, sofern nicht anders vereinbart, weder rabatt- noch restwertfähig. Bei Einrechnung in den Einzel- leasingvertrag erfolgt daher i. d. R. Vollamortisation. 1.4 Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen, Folie- rungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug, die nachträglich erfolgen, sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis. 1.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder- herzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf schriftlich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnis- mäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten und Änderungen am Fahrzeug nach den Ziff. 1.3 und 1.4 zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt wird. Änderungen und Einbauten, die am Fahrzeug verblei- ben, begründen nur dann einen Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zuge- stimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Wertsteigerung trägt der Kunde.
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Leasinggegenstand. 1.1 Der Leasinggeber wird dem Kunden das im Einzelleasingvertrag Einzelleasingver- trag spezifizierte Fahrzeug im Rahmen eines Finanz- oder (Full-) ServiceFull-)Service-Leasings überlassen.
1.2 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichun- gen Abwei- chungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens sei- tens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar zu- mutbar sind.
1.3 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten, Lackierungen, Folierun- gen Folie- rungen und Beschriftungen von Fahrzeugen, die nicht werksseitig werks- seitig lieferbar sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasing- gebersLeasinggebers. Diese Ausstattungen sind, sofern nicht anders vereinbart, weder rabatt- noch restwertfähig. Bei Einrechnung in den Einzel- leasingvertrag Einzelleasingvertrag erfolgt daher i. d. R. Vollamortisation.
1.4 Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen, Folie- rungen Folierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug, die nachträglich nach- träglich erfolgen, sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher vor- her schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis.
1.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder- herzustellenKos- ten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf hie- rauf schriftlich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnis- mäßig unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten Ein- bauten und Änderungen am Fahrzeug nach den Ziff. 1.3 und und
1.4 zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt wiederhergestellt wird. Änderungen Ände- rungen und Einbauten, die am Fahrzeug verblei- benverbleiben, begründen nur dann einen Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Ablösung Ablö- sung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zuge- stimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Wertsteigerung Wertsteige- rung trägt der Kunde.
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Leasinggegenstand. 1.1 Der Leasinggeber wird dem Kunden das im Einzelleasingvertrag Einzelleasingver- trag spezifizierte Fahrzeug im Rahmen eines Finanz- oder (Full-) ServiceFull-)Service-Leasings überlassen.
1.2 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichun- gen Abwei- chungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens sei- tens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.
1.3 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten, Lackierungen, Folierun- gen Folie- rungen und Beschriftungen von Fahrzeugen, die nicht werksseitig werkssei- tig lieferbar sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasing- gebersLeasinggebers. Diese Ausstattungen sind, sofern nicht anders vereinbart, weder rabatt- noch restwertfähig. Bei Einrechnung in den Einzel- leasingvertrag Einzelleasingvertrag erfolgt daher i. d. R. Vollamortisation.
1.4 Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen, Folie- rungen Folierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug, die nachträglich nach- träglich erfolgen, sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher vor- her schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis.
1.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder- herzustellenKos- ten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf hie- rauf schriftlich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnis- mäßig unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten Ein- bauten und Änderungen am Fahrzeug nach den Ziff. 1.3 und und
1.4 zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt wiederhergestellt wird. Änderungen Ände- rungen und Einbauten, die am Fahrzeug verblei- benverbleiben, begründen nur dann einen Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Ablösung Ablö- sung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zuge- stimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Wertsteigerung trägt der Kunde.
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Leasinggegenstand. 1.1 Der Leasinggeber wird dem Kunden das im Einzelleasingvertrag Einzelleasingver- trag spezifizierte Fahrzeug im Rahmen eines Finanz- oder (Full-) ServiceFull-)Service-Leasings überlassen.
1.2 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichun- gen Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges Lieferum- fanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.
1.3 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten, Lackierungen, Folierun- gen Folierungen und Beschriftungen von Fahrzeugen, die nicht werksseitig lieferbar sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung Zustim- mung des Leasing- gebersLeasinggebers. Diese Ausstattungen sind, sofern nicht anders vereinbart, weder rabatt- noch restwertfähig. Bei Einrechnung in den Einzel- leasingvertrag Einzelleasingvertrag erfolgt daher i. d. R. Vollamortisation.
1.4 Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen, Folie- rungen Folierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug, die nachträglich nach- träglich erfolgen, sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung Zulassungsord- nung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis.
1.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder- herzustellenwiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf schriftlich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnis- mäßig unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt wiederher- gestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene vorgenom- mene Einbauten und Änderungen am Fahrzeug nach den Ziff. 1.3 und 1.4 zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt wiederher- gestellt wird. Änderungen und Einbauten, die am Fahrzeug verblei- benverbleiben, begründen nur dann einen Anspruch des Kunden auf Zahlung einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zuge- stimmt zugestimmt hat und durch die Veränderungen Verände- rungen eine Wertsteigerung des Fahrzeugs bei Rückgabe vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe der Wertsteigerung trägt der Kunde.
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