REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE Musterklauseln

REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. 1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSSCHLUSS, AUSZAHLUNGSBEDINGUNGEN 1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen gelten ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 1.2 Der Leasingnehmer (nachfolgend auch: "Kunde") bietet mit seinem schriftlichen oder elektronischen Leasingantrag der Sixt Leasing SE (nachfolgend "Sixt") als Leasinggeber den Abschluss eines Leasingvertrages an. 1.3 Möchte der Leasingnehmer Sixt elektronisch den Abschluss eines Leasingvertrages antragen, kann er auf der Website von Sixt das Fahrzeug konfigurieren. Vor Abgabe des Leasingantrags werden dem Leasingnehmer seine Bestelldaten in einer Übersicht angezeigt. Der Leasingnehmer kann diese bis zur Abgabe des Leasingantrags durch das Zurückgehen korrigieren. Die Bestellung kann nur aufgegeben werden, wenn der Leasingnehmer die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und die Pflichtfelder ausgefüllt hat. Mit Anklicken des Buttons ["JETZT BESTELLEN"] wird der Leasingnehmer auf die Seite unseres Partners IDNow weitergeleitet, wo er den Leasingantrag digital unterzeichnen und verbindlich abgeben kann. 1.4 Der Leasingnehmer ist an seinen Antrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn Sixt den Antrag in Textform (Brief, Fax, Mail) angenommen oder bestätigt hat. Der Leasingnehmer verzichtet insoweit auf die schriftliche Annahme des Antrags durch Sixt. Der Vertragstext wird dem Leasingnehmer per E-Mail zugeschickt und von Sixt gespeichert. 1.5 Sofern bei Abschluss des Leasingvertrages die Erbringung von Zusatzleistungen durch Sixt für den Leasingnehmer vereinbart wird, gelten ergänzend die jeweiligen Bestimmungen für Zusatzleistungen gemäß Ziffer II. 1.6 Die Zahlung des Gesamtkreditbetrages erfolgt an den Lieferanten/Hersteller zum Zeitpunkt der Fälligkeit. 1.7 Dem Leasingnehmer steht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesondert mitgeteilten Widerrufsinformation zu.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Zahlungen des Leasingnehmers können mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf das von Sixt im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für Sixt kostenfrei zu erfolgen. Der Leasingnehmer hat Sixt, soweit im Leasingvertrag in Textform nichts anderes vereinbart ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ist vom Leasingnehmer ein gesondertes monatliches Entgelt in Höhe von 3,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 3,57 Euro) zu zahlen.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht, kann Sixt, unbeschadet der Möglichkeit der Haustürlieferung, dem Leasingnehmer zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von zehn Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Sixt von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und vom Vertrag zurücktreten. Verlangt Sixt Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich USt) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen/ 10% bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Sixt einen höheren Schaden nachweist oder der Leasingnehmer nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte von Sixt am Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändung oder sonstige Ereignisse verletzt oder beeinträchtigt, so hat der Leasingnehmer Sixt hiervon sofort, möglichst schriftlich, zu unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzuge hat der Leasingnehmer umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte von Sixt zu wahren und zu schützen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von Sixt verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Vertragsparteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Hat der Leasingnehmer das Restwertrisiko nicht übernommen (das Restwertrisiko wird von Sixt getragen) gilt bei der Rückgabe des Fahrzeugs folgende Regelung: Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 Kilometer der im Leasingvertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2.500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass z.B. bei einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung von 2.700 km die gesamten 2.700 Mehrkilometer mit dem im Einzelleasingvertrag festgelegten Mehrkilometersatz in Rechnung gestellt werden und bei einer Minderleistung von 2.000 km keine Vergütung erfolgt. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gemäß Ziffer I. 17.4 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich verpflichtet. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung von Sixt durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Für die Erstellung dieses Gutachtens zahlt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an Sixt eine Pauschale in Höhe von 100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,00 Euro), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass Sixt kein oder nur ein geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden ist. Die Bewertung des Sachverständigen ist Grundlage der Abrechnung. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
REGELUNGEN FÜR LEASINGVERTRÄGE. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in Ziffer I. 18.1 und 18.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.