Leasing Musterklauseln

Leasing. Ein allfälliger Leasing- oder Refinanzierungsvertrag über den Vertragsgegenstand hat nur Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse sowie die Schuldnerstellung bezüglich des Preises. Die übrigen Rechte und Pflichten (wie insbesondere die Mitwirkungspflichten sowie die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich Software) bleiben davon unberührt.
Leasing. Soweit Microsoft-Onlinedienste als Miete betrachtet werden (mietweise Überlassung) und den deutschen gesetzlichen mietrechtlichen Regelungen unterliegen, schließen die vorstehend genannten Bestimmungen zur beschränkten Gewährleistung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kunden nicht aus und begrenzen diese auch nicht. Die jeweiligen Vorschriften zur gesetzlichen Gewährleistung gelten für Ansprüche aus Mängeln, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze (1) – (2). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden unter diesem Vertrag und seinen begleitenden Dokumenten bleiben hiervon unberührt.
Leasing. (41) Abschreibungen Gebäude
Leasing a) Die Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei dürfen die vereinbarten Dienste unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem anderen Luftverkehrsunternehmen, gegebenenfalls auch aus einem Drittstaat, geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eines solchen Abkommens die Voraussetzungen gemäß den Gesetzen und Vorschriften erfüllen, die normalerweise von den Vertragsparteien auf solche Abkommen angewendet werden;
Leasing. Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von einem Unternehmen, einschließlich anderer Luftverkehrsgesellschaften, geleast sind, das von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zur Nutzung von Luftfahrzeugen (oder der Luftfahrzeuge und der Besatzung) auf dieser Grundlage zugelassen wurde.
Leasing. 1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Technische Sicherheit) und 8 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.
Leasing. Förderbar im Zusammenhang mit der Nutzung von Leasinggegenständen zur Durchführung des förderungswürdigen Projekts/Vorhabens ist das fällige Leasingentgelt, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer des Projekts/Vorhabens und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auch die Leasingnehmerin/der Leasingnehmer ist.
Leasing c) Lebensversicherung
Leasing. 21. Mietzeiträume, die länger als 90 aufeinanderfolgende Tage dauern.
Leasing. 6 Sonstige