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Leasing Musterklauseln

Leasing. Soweit Microsoft-Onlinedienste als Miete betrachtet werden (mietweise Überlassung) und den deutschen gesetzlichen mietrechtlichen Regelungen unterliegen, schließen die vorstehend genannten Bestimmungen zur beschränkten Gewährleistung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kunden nicht aus und begrenzen diese auch nicht. Die jeweiligen Vorschriften zur gesetzlichen Gewährleistung gelten für Ansprüche aus Mängeln, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze (1) – (2). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden unter diesem Vertrag und seinen begleitenden Dokumenten bleiben hiervon unberührt. (1) Der Kunde verzichtet auf (1) das Recht zur Aufrechnung, (2) auf das Minderungsrecht und (3) zum äußersten Ausmaß auf das Zurückbehaltungsrecht, das durch das anwendbare gesetzliche Recht gestattet wird, vorausgesetzt, die Ansprüche aus vorstehendem Recht sind weder unbestritten noch vom anwendbaren gesetzlichen Recht rechtskräftig festgestellt worden. Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass jegliche Ansprüche des Kunden wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen Microsoft hiermit nicht ausgeschlossen werden. (2) Jegliche in der SLA bestimmten Dienstleistungskredite, die gegen die vom Kunden anwendbaren Dienstleistungsgebühren für jegliche Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme im Einklang mit diesem Abschnitt und der anwendbaren SLA verrechnet werden, werden automatisch gegen jeden eventuellen Anspruch des Nutzers wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Ansprüchen aus Aufwand oder Mängeln verrechnet, die auf dem gleichen Vorfall basieren, der diese Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme verursacht hat.
Leasing. Ein allfälliger Leasing- oder Refinanzierungsvertrag über den Vertragsgegenstand hat nur Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse sowie die Schuldnerstellung bezüglich des Preises. Die übrigen Rechte und Pflichten (wie insbesondere die Mitwirkungspflichten sowie die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich Software) bleiben davon unberührt.
Leasing. 1. Jede Vertragspartei kann den Gebrauch geleaster Luftfahrzeuge für Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, die nicht Artikel 5 (Sicherheit der Luftfahrt) und Artikel 9 (Technische Sicherheit) entsprechen. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 hiervor können die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei geleaste Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) von jedem Unternehmen, einschliesslich anderen Luftverkehrsunternehmen einset- zen, vorausgesetzt, dies führt nicht dazu, dass das Luftverkehrsunternehmen, wel- ches das Luftfahrzeug verleast, ihm nicht zustehende Verkehrsrechte ausübt.
Leasing. Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von jedem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, geleast sind.
Leasing. Lebensversicherung
Leasing. Förderbar im Zusammenhang mit der Nutzung von Leasinggegenständen zur Durchführung des förderungswürdigen Projekts/Vorhabens ist das fällige Leasingentgelt, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer des Projekts/Vorhabens und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auch die Leasingnehmerin/der Leasingnehmer ist.
Leasing. Abschreibungen Gebäude
Leasing. Abschreibungen (AfA) Gebäude
Leasing. Gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften beider Parteien dürfen die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei die vereinbarten Dienste unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem anderen Luftverkehrsunternehmen einschließlich Drittländern geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eines solchen Abkommens die Voraussetzungen erfüllen, die gemäß den normalerweise von den Parteien für solche Abkommen angewendeten Gesetzen und Vorschriften gelten. Keine der Parteien darf von Luftverkehrsunternehmen verlangen, ihre Geräte zu verleasen, um Luftverkehrsrechte im Rahmen dieses Abkommens zu erhalten.
Leasing. Der Immobilienleasingvertrag ist ein (atypischer) Mischvertrag mit Elemen- ten des Miet-, Kauf- und Kreditvertrages, bei dem der Eigentümer dem Lea- singnehmer eine Liegenschaft zur Nutzung überlässt. Anders als beim Be- standvertrag liegt das Investitionsrisiko aber überwiegend beim Nutzer. Die Einordnung des Vertrages als Bestandvertag richtet sich generell nach dem Überwiegen der relevanten Merkmale. Die Rechtsprechung geht bei Immo- bilienleasingverträgen aber vom Überwiegen bestandvertraglicher Elemente aus, vor allem, um eine Umgehung des MRG zu verhindern.5 Mietrecht in der Praxis