Leasing. Soweit Microsoft-Onlinedienste als Miete betrachtet werden (mietweise Überlassung) und den deutschen gesetzlichen mietrechtlichen Regelungen unterliegen, schließen die vorstehend genannten Bestimmungen zur beschränkten Gewährleistung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kunden nicht aus und begrenzen diese auch nicht. Die jeweiligen Vorschriften zur gesetzlichen Gewährleistung gelten für Ansprüche aus Mängeln, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze (1) – (2). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden unter diesem Vertrag und seinen begleitenden Dokumenten bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Kunde verzichtet auf (1) das Recht zur Aufrechnung, (2) auf das Minderungsrecht und
(3) zum äußersten Ausmaß auf das Zurückbehaltungsrecht, das durch das anwendbare gesetzliche Recht gestattet wird, vorausgesetzt, die Ansprüche aus vorstehendem Recht sind weder unbestritten noch vom anwendbaren gesetzlichen Recht rechtskräftig festgestellt worden. Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass jegliche Ansprüche des Kunden wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen Microsoft hiermit nicht ausgeschlossen werden.
(2) Jegliche in der SLA bestimmten Dienstleistungskredite, die gegen die vom Kunden anwendbaren Dienstleistungsgebühren für jegliche Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme im Einklang mit diesem Abschnitt und der anwendbaren SLA verrechnet werden, werden automatisch gegen jeden eventuellen Anspruch des Nutzers wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Ansprüchen aus Aufwand oder Mängeln verrechnet, die auf dem gleichen Vorfall basieren, der diese Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme verursacht hat.
Leasing. Ein allfälliger Leasing- oder Refinanzierungsvertrag über den Vertragsgegenstand hat nur Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse sowie die Schuldnerstellung bezüglich des Preises. Die übrigen Rechte und Pflichten (wie insbesondere die Mitwirkungspflichten sowie die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich Software) bleiben davon unberührt.
Leasing. 1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und 8 (Technische Sicherheit) übereinstimmen.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.
Leasing. Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von jedem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, geleast sind.
Leasing. Lebensversicherung
Leasing. Abschreibungen Gebäude
Leasing. Abschreibungen (AfA) Gebäude
Leasing. Förderbar im Zusammenhang mit der Nutzung von Leasinggegenständen zur Durchführung des förderungswürdigen Projekts/Vorhabens ist das fällige Leasingentgelt, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer des Projekts/Vorhabens und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auch die Leasingnehmerin/der Leasingnehmer ist.
Leasing. Mietzeiträume, die länger als 120 aufeinanderfolgende Tage dauern.
Leasing. Der Immobilienleasingvertrag ist ein (atypischer) Mischvertrag mit Elemen- ten des Miet-, Kauf- und Kreditvertrages, bei dem der Eigentümer dem Lea- singnehmer eine Liegenschaft zur Nutzung überlässt. Anders als beim Be- standvertrag liegt das Investitionsrisiko aber überwiegend beim Nutzer. Die Einordnung des Vertrages als Bestandvertag richtet sich generell nach dem Überwiegen der relevanten Merkmale. Die Rechtsprechung geht bei Immo- bilienleasingverträgen aber vom Überwiegen bestandvertraglicher Elemente aus, vor allem, um eine Umgehung des MRG zu verhindern.5 Mietrecht in der Praxis