Leistungslimiten Musterklauseln

Leistungslimiten. Die ERV bezahlt: a) im Todesfall • versicherter Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Maximum CHF 10 000.–, • versicherter Personen, die beim Unfall das 65. Lebensjahr vollendet hatten, die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme; b) im Invaliditätsfall • versicherter Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Maximum CHF 200 000.–, • versicherter Personen, die beim Unfall das 65. Lebensjahr vollendet hat- ten, anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Rente. Diese beträgt pro CHF 1000.– Invaliditätskapital jährlich CHF 83.– bei Invaliditätsgrad 100% (Abstufung nach Invaliditätsgrad gemäss Ziff. 15.2 B); c) aus allen bei ihr laufenden Unfallversicherungen (inkl. FLUGUNFALL) zusam- men pro Person im Maximum • 1 Mio. CHF im Todesfall, • 2 Mio. CHF im Invaliditätsfall. Wenn mehrere versicherte Personen durch ein und dasselbe Schadenereignis verunfallen, sind die von der ERV zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von 15 Mio. CHF bei Tod und Invalidität beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird diese Summe proportional aufgeteilt.
Leistungslimiten. A Innerhalb der Versicherungsdauer ist das Total aller Leistungen gemäss Ziff. 13.4 durch die in der Police vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. B Die Leistungen für Heilungskosten aus allen bei der ERV laufenden Versiche- rungen sind auf CHF 50 000.– pro Person begrenzt.
Leistungslimiten. Smile bezahlt:
Leistungslimiten a) In den folgenden Fällen, andere Ausschlussgründe werden davon nicht beeinflusst, hat Evasan das Recht Leistungen zu verweigern und gegebenenfalls den Vertrag zu kündigen. : 1. Das Unterlassen der sofortigen Mitteilung des Schadenfalls an die Alarmzentrale von Evasan, durch den Versicherten oder einen Dritten; 2. Das Unterlassen der Einholung der obligatorischen vorgängigen Zustimmung von Evasan, für die Organisation der Kostenübernahme, für Assistenz oder eine Behandlung, Hospitalisierung oder Bezug von Medikamenten durch den Versicherten; 3. Das Unterlassen oder die verspätete Mitteilung oder Einreichung von Auskünften und Originalbelegen die notwendig sind, damit Evasan den Schadensfall bearbeiten kann. 4. Jede vorbestehende Erkrankung im Sinne von Art. 1.1.17. Des Weiteren behält sich Evasan das Recht vor die Leistungen herabzusetzen, falls der Gesundheitszustand des Versicherten nicht vorbesehend war, aber wichtige Risikofaktoren für Krankheiten wie, Diabetes, Bluthochdruck, hohe Cholesterinwerte etc. bestanden. 5. Die Ereignisse, Unannehmlichkeiten und Komplikationen, die mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehen, falls die Risiken vor dem Tag der Abreise, bekannt oder vorhersehbar waren; 6. Das Unterlassen des Versicherten, die Existenz einer anderen Versicherung, welche die gleichen Risiken deckt, zu melden oder die Verletzung einer Anzeigepflicht ; 7. Das Unterlassen von Massnahmen, die zumutbar gewesen wären, um die wesentliche Gefahrerhöhung zu verhindern oder zu vermindern und den Nachvollzug des Schadensfalls zu ermöglichen ; 8. Jede Verweigerung von Mitwirkung gemäss Art. 1.2.12. b) Jede Weigerung des Versicherten oder demjenigen, der in seinem Namen entscheidet, vorgesehene vertragliche Leistungen (zum Beispiel Repatriierungsangebot) im Schadensfall anzunehmen, erfolgt in die Suspendierung des Vertrags, die Kosten die durch die Weigerung entstehen werden vollumfänglich dem Versicherten auferlegt. c) Im Falle einer Meinungsänderung vor Ende des Deckungszeitraums, werden die Kosten, die durch die ursprüngliche Leistungsannahmeverweigerung entstehen (z.B. Kosten für eine verlängerter Krankenhausaufenthalt etc.), vollumfänglich dem Versicherungsnehmer auferlegt. d) Der Versicherte und der Versicherungsnehmer haben, falls keine vorgängige Zustimmung von Evasan vorliegt, jede Intervention beim Schadensmanagement zu unterlassen, ansonsten verwirken sämtliche Rechte.