Schadenfall. Zufälliges Ereignis, das den Versicherungsschutz dieses Vertrags auslöst.
Schadenfall. Melden Sie jeden Schadenfall (Versicherungsfall, Leistungsfall) unverzüglich und beachten Sie auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungsbedingungen.
Schadenfall. A Um die Leistungen der ERV zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines versicherten Ereignisses die ALARMZENTRALE oder die ERV unverzüglich zu verständigen. B Folgende Dokumente sind der ERV u.a. einzureichen: • das Original der Tatbestandesaufnahme (Polizeirapport, Unfallprotokoll), • die Originalquittungen und -rechnungen, • die Kopie der Versicherungspolice.
Schadenfall. A Bei Unfall oder Erkrankung ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und dessen Anordnungen ist Folge zu leisten. B Folgende Dokumente müssen der ERV u.a. eingereicht werden: • ein detailliertes Arztzeugnis, • die Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte, • die Kopie der Versicherungspolice. C Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der ERV und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt unterziehen.
Schadenfall. Schadenermittlung/-regulierung Modul Haftpflicht D5 Die Basler führt als Vertreterin der Versicherten verbindlich die Ver- handlungen mit dem Geschädigten. D6 Die Versicherten sind verpflichtet, direkt Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede An- erkennung einer Haftung oder Forderung, den Abschluss eines Ver- gleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Basler hierzu ihre Zustimmung gibt. D7 Kann mit dem Geschädigten keine Verständigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben die Versicherten der Basler die Führung des Zivilprozesses zu überlassen. D8 Ohne Zustimmung der Basler sind die Versicherten nicht berechtigt, Sofortmassnahmen D1
Schadenfall. A Ein Todesfall infolge eines Unfalls ist der ERV innert 24 Stunden schriftlich anzu- zeigen. Auf ihr Begehren haben die Anspruchsberechtigten eine Sektion oder Exhumierung zu gestatten. B Folgende Dokumente müssen der ERV u.a. eingereicht werden: • das Original eines detaillierten Arztzeugnisses und/oder einer Todesfallbe- scheinigung, • die Kopie der Versicherungspolice.
Schadenfall. E12.1 Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat der Gesellschaft unverzüglich An- zeige zu erstatten, wenn im Zusammenhang mit einem Ereignis, das unter die Versicherung fallen könnte,
E12.1.1 ein Schaden eingetreten ist oder droht, E12.1.2 gegen einen Versicherten gerichtlich oder aussergerichtlich Scha- denersatzansprüche geltend gemacht werden, E12.1.3 ein Straf- oder Verwaltungsverfahren oder polizeiliche Ermittlun- gen gegen einen Versicherten eingeleitet werden. Todesfälle sind der Gesellschaft innerhalb von 24 Stunden anzu- zeigen.
Schadenfall. Steht ein Schadenfall unmittelbar bevor, ist er eingetreten oder wur- den hierfür Ansprüche gestellt, hat der Versicherungsnehmer oder die weiteren versicherten Personen die Gesellschaft sofort zu benachrich- tigen;
Schadenfall. 19 Schätzungsverfahren § 20 Schadenermittlung § 21 Kosten der Schätzung § 22 Aufwendungen zur Minderung des Schadens § 23 Zahlung der Entschädigung § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Schadenfall. Gemäß § 92 Absatz 3 VVG (Kündigung nach Versicherungsfall) kann der Vertrag nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Kündigen Sie trotzdem, behalten wir den Anspruch auf die volle Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.