Liefertermine und -fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Appears in 3 contracts
Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles, General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles, General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles
Liefertermine und -fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbartDer Lieferant hat die Ware, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand Versand, rechtzeitig bereitzustellen.
Appears in 1 contract
Liefertermine und -fristen. Vereinbarte Termine und Fristen Die vereinbarten Lieferzeiten sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "„frei Werk" Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Kosten des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges hat dieser gegenüber dem Besteller zu tragen.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen