Lieferung von Margin Musterklauseln

Lieferung von Margin. (1) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repo-Transaktionen erfolgt die Berechnung der Margin-Verpflichtung, einschließlich der Additional Margin, bezogen auf die im Rahmen des Front-Leg übereigneten Wertpapiere, auch bei grenzüberschreitender Sicherheitenbestellung, direkt durch Xemac. Bei der Kalkulation wird seitens Xemac entsprechend den Bestimmungen der Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung („SB Xemac“) die jeweilige Währung berücksichtigt, in der die zugrunde liegende Transaktion abgeschlossen wurde. Ebenso werden die im Zusammenhang mit der Belieferung von GC Pooling Repo-Transaktionen als Sicherheitenpapiere zulässigen Wertpapiere durch Xemac auf Basis der („SB Xemac“) bestimmt. Abweichend von Satz 1 kann die Eurex Clearing AG verlangen, dass über die durch Xemac berechnete Margin-Verpflichtung hinaus Additional Margin nach der gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 3.1.7 3.1.8 veröffentlichten Berechnungsmethode bereitzustellen ist. Die Möglichkeit zur Anforderung zusätzlicher Sicherheiten nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3.3 zusammen mit Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.3 oder Kapitel I Abschnitt 3 Ziffer 5.3, insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen sowie in Fällen der Lieferung von Wertpapieren als Sicherheiten, die für das Clearing- Mitglied Eigenemissionen im Sinne der Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH („AGB Repo“) darstellen. Im Bezug auf Sicherheitenpapiere, die während der Laufzeit der Transaktion zu Eigenemissionen werden, findet die vorstehende Regelung ebenfalls Anwendung. Zudem werden derartige Sicherheitenpapiere auf Basis der SB Xemac automatisch ausgetauscht. Die Clearing-Mitglieder selbst sind verpflichtet, die Lieferung eigener Sicherheitenpapiere im vorgenannten Sinne zu unterlassen. Für die Bereitstellung bzw. den Einzug der Sicherheiten gelten die Regelungen des Kapitels I Abschnitt I Ziffer 3.2 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 und Abschnitt 3 Ziffer 5. (2) Bezogen auf GC Pooling Equity Repo-Transaktionen legt die Eurex Clearing AG abweichend von Absatz (1) Satz 3 die Liste der als Sicherheitenpapiere zulässigen Aktien aus dem HDAX® fest („Eignungsliste“) und überprüft diese monatlich. Die Zulassung von Aktien zu dieser Liste richtet sich dabei nach einem Kriterienkatalog, der Umsatzvolumina und Risikoaspekte berücksichtigt. Änderungen auf G...
Lieferung von Margin. (1) […] (2) […] (3) Ergänzend zu den Bestimmungen des Absatz 1 und 2 gelten bezüglich der Grundlagen der Margin-Verpflichtung und, soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt I Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt II Ziffer 6 oder Abschnitt III Ziffer 5. Für das Clearing von Special und GC Repo gelten die Regelungen nach Absatz 1 Satz 4 – 10 entsprechend. Im Falle einer Qualifikation von Sicherheitenpapieren als Eigenemission nach der Abwicklung des Front-Leg, kann die Eurex Clearing AG auf solche Wertpapiere einen nach ihrer Risikoeinschätzung angemessenen Sicherheitsabschlag anwenden, um ein erhöhtes Verwertungsrisiko für die Eurex Clearing AG aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. Ein automatischer Austausch der Sicherheitenpapiere erfolgt nicht. Im Bezug auf Clearing-Mitglieder nach Kapitel IV Ziffer 1.1.1 Absatz (2) kann die Eurex Clearing AG auf Antrag und jederzeit widerruflich beschließen, dass die Bestimmungen des Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 bzw. Abschnitt 2 Ziffer 5 keine Anwendung finden. […]