Abschluss von Transaktionen Musterklauseln

Abschluss von Transaktionen. Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz stimmt zu, dass nach der Annahme einer Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion (wie in Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen definiert) zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der von der Eurex Repo GmbH gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 der Clearing-Bedingungen an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Ziffer 3.2.1 der Clearing- Bedingungen abgeschlossen wird.
Abschluss von Transaktionen. OTC-Zinsderivat-Transaktionen, OTC-FX-Transaktionen und OTC-XCCY-Transaktionen gemäß diesem Kapitel VIII werden im Wege der Novation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen.: Die folgenden Bestimmungen gelten für die Novation eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts, wenn zumindest eine Gegenpartei dieses Ursprünglichen OTC-Geschäfts ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder eine Partei ist, die für die Zwecke des Clearings ein Clearing-Mitglied bestimmt hat. In Fällen, in denen ein FCM-Clearing-Mitglied oder ein FCM Kunde eines FCM-Clearing-Mitglieds Gegenpartei eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts ist, bedeutet für die Zwecke dieses Kapitels VIII der Begriff „Ursprüngliches OTC-Geschäft“, wenn er im Zusammenhang mit diesem FCM-Clearing-Mitglied verwendet wird, eine Ursprüngliche Swap-Transaktion, und bezeichnet eine Swap-Transaktion (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6 definiert) entweder eine FCM-Eigentransaktion oder eine FCM-Kunden-Transaktion (wie in Kapitel I Ziffer 1.3.2 Absatz (2) der FCM-Bestimmungen als „FCM Client Transaction“ definiert). Die Bestimmungen dieser Ziffer 1.2 finden auch im Zusammenhang mit bestimmten Post-Trade-Ereignissen, wie in Ziffer 1.2.8 näher beschrieben, Anwendung.
Abschluss von Transaktionen. OTC-Derivat-Transaktionen gemäß diesem Kapitel VIII werden im Wege der Novation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen:
Abschluss von Transaktionen. GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz sowie korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit dem jeweiligen Clearing Mitglied der als Verkäufer der Kauf- und Käufer der Rückkaufvereinbarung teilnehmenden Partei („Collateral Provider“) werden vorbehaltlich und gemäß der nachstehenden Bestimmungen jeweils durch Novation begründet.
Abschluss von Transaktionen. 6.5.1 Das Clearing-Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass bei Annahme eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts zum Clearing durch die Eurex Clearing AG auf Grundlage eines Transaktionsdatensatzes eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts, den das Anerkannte Trade Source System der Eurex Clearing AG für das Clearing-Mitglied gemäß Kapitel VIII Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen übermittelt, eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied auf Basis der im Transaktionsdatensatz enthaltenen Bedingungen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen in Verbindung mit Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Abs. (2) der Clearing-Bedingungen abgeschlossen wird. Das Clearing-Mitglied erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass jede solche Transaktion für das Clearing-Mitglied bindend ist, und erkennt an, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Transaktion eine spezifische Einverständniserklärung des Clearing-Mitglieds für seine rechtliche Bindung nicht erforderlich ist. 6.5.2 Dem Clearing-Mitglied obliegt es, unverzüglich alle von der Eurex Clearing AG hinsichtlich des korrekten Abschlusses von Transaktionen zugegangenen Mitteilungen und Reports zu überprüfen und die Eurex Clearing AG über sämtliche Fehler, Auslassungen, Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten in diesen Mitteilungen und Reports gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 4.6 zu informieren.
Abschluss von Transaktionen. Das Clearing-Mitglied stimmt zu, dass nach der Annahme eines Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der vom Third-Party-Flow-Provider gemäß Kapitel IX Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 und 1.2.2 der Clearing-Bedingungen an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens- Geschäfts eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied gemäß Kapitel IX Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen abgeschlossen wird.
Abschluss von Transaktionen. Das Clearing-Mitglied erteilt seine Zustimmung, dass nach der Annahme eines Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der vom Third-Party-Flow-Provider an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als Eurex Clearing Darlehensnehmer bzw. Eurex Clearing Darlehensgeber und dem Darlehensgeber Clearing-Mitglied bzw. Darlehensnehmer Clearing-Mitglied vorbehaltlich und gemäß der folgenden Bestimmungen durch Novation begründet wird:
Abschluss von Transaktionen. WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN werden vorbehaltlich und gemäß der folgenden Bestimmungen durch Novation begründet:
Abschluss von Transaktionen. Alle Transaktionen unter diesem Rahmenvertrag werden unter der Bedingung abge- schlossen, dass der Rahmenvertrag zusammen mit allen Bestätigungen, welche die ein- zelnen Transaktionen betreffen, einen einzigen Vertrag bildet (nachstehend: „Vertrag“). Die Unterzeichnung dieses Rahmenvertrags stellt keine Verpflichtung zum Abschluss ei- ner Transaktion im Einzelfall dar. Die einzelnen Transaktionen können formfrei abgeschlossen werden. Nach Abschluss der einzelnen Transaktion erstellt der Calculation Agent eine Bestätigung. Im Fall eines Wider- spruchs zwischen Rahmenvertrag und Bestätigung geht die Bestätigung vor. Die Parteien können die Modalitäten der Bestätigung hiervon abweichend regeln.
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