Erteilung der Clearing-Lizenz Musterklauseln

Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing der
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing von EEX-Geschäften ist eine Clearing-Lizenz erforderlich („EEX Clearing-Lizenz“), die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing von ISE-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag hin erteilt wird; im Übrigen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 Absatz (4) und Ziffer 2.1.2 Absatz (2)(a) entsprechend.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing von XIM-Geschäften ist eine Clearing-Lizenz erforderlich („XIM-Clearing-Lizenz“), die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäfte in festverzinslichen Schuldverschreibungen (im Folgenden als „Eurex Bonds-Geschäfte“ bezeichnet) ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.1.1 Absatz 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken oder Förderbanken des Bundes, die der Aufsicht durch ein Bundesministerium unterstehen, können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel III Nummer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Geschäfte ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.1.1 Absatz 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken oder Förderbanken des Bundes, die der Aufsicht durch ein Bundesministerium unterstehen, können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel IV Nummer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der OTC-Derivat-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz für die betreffenden Transaktionsarten (jeweils eine „OTC-Clearing-Lizenz“) erforderlich. Die Eurex Clearing AG kann eine OTC-Clearing-Lizenz auf schriftlichen Antrag erteilen. Jede OTC-Clearing-Lizenz kann für das Clearing auf bestimmte Produktgruppen im Rahmen einer Transaktionsart beschränkt sein, sofern dies hinsichtlich der betreffenden Clearing-Lizenz vorgesehen ist. Eine OTC-Clearing-Lizenz wird unbeschadet von Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 Abs. (4) ausschließlich (i) als General-Clearing-Lizenz erteilt, die ihren Inhaber zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen (alle wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.3 definiert) oder im Falle eines US-Clearing-Mitglieds zum Clearing von Eigentransaktionen und im Falle eines FCM-Clearing-Mitglieds auch zum Clearing von FCM-Kunden-Transaktionen FCM- Kunden-Transaktionenberechtigt oder (ii) als Basis-Clearing-Mitglied-Clearing-Lizenz, die ihren Inhaber zum Clearing von Eigentransaktionen berechtigt.
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing von FWB Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird. Zur Teilnahme am Clearing von FWB Transaktionen im Sinne des Abschnitts 3 („XIM- Transaktionen“) ist eine gesonderte Clearing-Lizenz nach Abschnitt 3 erforderlich, die von der Clearing-Lizenz nach Satz 1 nicht umfasst wird.
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing der an den Eurex-Börsen abgeschlossenen Geschäfte sowie von außerbörslichen Termingeschäften gemäß Nummer 1.9.1 ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäfte in Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland und der Treuhandanstalt ist eine Clearing- Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.1.1 Abs. 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel II Nummer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.