Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing von XIM-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz erforderlich („XIM-Clearing-Lizenz“), die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing der
a) an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (die „Eurex-Börsen“) abge- schlossenen Geschäfte in Future-Kontrakten und Optionskontrakten gemäß Kapitel II („Eurex-Kontrakte“), einschließlich außerbörslich abgeschlossener Eurex- Kontrakte und solchen außerbörslich abgeschlossenen Eurex-Kontrakten, deren Spezifikationen entsprechend den Vorgaben der Eurex Clearing AG von den Kontraktspezifikationen von Eurex-Kontrakten abweichen (nachfolgend insgesamt „Eurex-Geschäfte“ genannt);
b) an der Eurex Bonds GmbH („Eurex Bonds“) abgeschlossenen Geschäfte in Wertpapieren gemäß Kapitel III;
c) an der Eurex Repo GmbH („Eurex Repo“) abgeschlossenen Geschäfte in Wertpapieren gemäß Kapitel IV;
d) an der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) abgeschlossenen Geschäfte in Wertpapieren und Rechten gemäß Kapitel V;
e) an der Irish Stock Exchange („ISE“) abgeschlossenen Geschäfte in Wertpapieren und Rechten gemäß Kapitel VI;
f) an der EEX abgeschlossenen Geschäfte in Futures-Kontrakten und Optionskontrakten gemäß Kapitel VII, einschließlich außerbörslich abgeschlossener EEX-Kontrakte (insgesamt „EEX-Geschäfte“ genannt); ist jeweils eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilen kann. Soweit ein Link-Clearing-Haus mit der Eurex Clearing AG, eine Clearing-Link- Vereinbarung abgeschlossen hat, um am Clearing-Verfahren der Eurex Clearing AG teilzunehmen, ist hierfür die Erteilung einer der vorgenannten Clearing-Lizenzen nicht erforderlich. Die Berechtigung des Link-Clearing-Hauses zur Teilnahme am Clearing- Verfahren der Eurex Clearing AG wird in der Clearing-Link-Vereinbarung geregelt.
(2) Eine Clearing-Lizenz wird als General-Clearing-Lizenz oder als Direkt-Clearing-Lizenz erteilt. Die General-Clearing oder Direkt-Clearing-Lizenz wird mit Abschluss der entsprechenden im Anhang dieser Clearing-Bedingungen abgedruckten Clearing- Vereinbarung erteilt. Eine General-Clearing-Lizenz berechtigt zum Clearing von eigenen Geschäften, Kundengeschäften und Geschäften von Handelsteilnehmern ohne Clearing- Lizenz (Ziffer 1.7 Absatz 1). Eine Direkt-Clearing-Lizenz berechtigt zum Clearing von eigenen Geschäften, Kundengeschäften und Geschäften konzernverbundener Handelsteilnehmer ohne Clearing-Lizenz (Ziffer 1.7 Absatz 2).
(3) Eine Clearing-Lizenz können beantragen:
a) Institute mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz 1, sofern sie von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsstaats zugela...
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing von EEX-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz erforderlich („EEX Clearing-Lizenz“), die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
(2) Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken oder Förderbanken des Bundes, die der Aufsicht durch ein Bundesministerium unterstehen, können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz (1) und Ziffer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing von ISE-Geschäften im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag hin erteilt wird; im Übrigen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Erteilung der Clearing-Lizenz. […]
(A) eine Zinsderivat-Clearing-Lizenz (wie in Abschnitt 2 Ziffer 2.1.3 definiert), wie in der betreffenden Clearing-Vereinbarung näher geregelt, ausschließlich
(i) als General-Clearing-Lizenz erteilt, die ihren Inhaber zum Clearing von Eigentransaktionen, UDK-Bezogenen Transaktionen, SK-Bezogenen Transaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen (alle wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.3 definiert) oder, im Falle eines OTC-IRS-US-Clearing- Mitglieds, zum Clearing von Eigentransaktionen und, im Falle eines OTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglieds, auch zum Clearing von OTC-IRS-FCM- Kunden-Transaktionen berechtigt, oder […]
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäfte in Schuldverschreibungen (die „Eurex Bonds Transaktionen“) ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Von der Eurex Clearing AG können auf Antrag und nach deren alleiniger Risikoeinschätzung bestimmte Organisationen und Institution unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder für Eurex Bonds Transaktionen zugelassen werden. Hierunter fallen:
a) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU“) oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) sowie die Schweiz, ihre Zentralregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen,
b) die Zentralbanken der unter a) genannten Staaten,
c) die Europäische Zentralbank, die European Financial Stability Facility („EFSF“) sowie die Bank für internationalen Zahlungsausgleich („BIZ“)
d) multilaterale Entwicklungsbanken i.S. des § 1 Absatz 27 KWG einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
e) internationale Organisationen i.S. des § 1 Absatz 28 KWG
f) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der unter a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind.
(3) Clearing-Mitglieder, die nach Ziffer 1.1.1 Absatz (2) als General-Clearing-Mitglied zugelassen werden, sind nur berechtigt, eine Vereinbarung nach Anhang 2 (NCM-CM- Clearing-Vereinbarung) mit einem solchen Handelsteilnehmer zu schließen, der:
a) selbst in eine der Kategorien nach Ziffer 1.1.1 Absatz (2) a) bis f) fällt
b) ein Land oder eine vergleichbare Gebietskörperschaft eines der unter Ziffer 1.1.1 Absatz (2) a) genannten Staaten ist.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der OTC-Derivat-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz für die betreffenden Transaktions-Arten (jeweils eine „OTC-Clearing-Lizenz“) erforderlich. Die Eurex Clearing AG kann eine OTC-Clearing-Lizenz auf schriftlichen Antrag erteilen. Jede OTC-Clearing-Lizenz kann für das Clearing einiger oder aller der in den folgenden Abschnitten dieses Kapitels VIII aufgeführten Transaktions-Arten erteilt werden und auf bestimmte Produktgruppen im Rahmen einer Transaktions-Art beschränkt sein, sofern dies hinsichtlich der betreffenden Clearing-Lizenz vorgesehen ist. Eine OTC-Clearing-Lizenz wird unbeschadet von Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 Absatz (4) ausschließlich als General-Clearing-Lizenz erteilt, die ihren Inhaber zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen (alle wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.3 definiert) berechtigt.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäfte in festverzinslichen Schuldverschreibungen (im Folgenden als „Eurex Bonds-Geschäfte“ bezeichnet) ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Ziffer 1.1.1 Absatz 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken oder Förderbanken des Bundes, die der Aufsicht durch ein Bundesministerium unterstehen, können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel III Ziffer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.
Erteilung der Clearing-Lizenz. Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Geschäfte ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt; im Übrigen gilt Kapitel I Nummer 1.1.1 Abs. 2 und 3 entsprechend. Von der Eurex Clearing AG benannte Zentralbanken können auf Antrag von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und Kapitel III Nummer 1.1.2 ganz oder teilweise befreit werden.
Erteilung der Clearing-Lizenz. (1) Zur Teilnahme am Clearing der an den Eurex-Börsen abgeschlossenen Geschäfte sowie von außerbörslichen Termingeschäften gemäß Nummer 1.9.1 ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Eine Clearing-Lizenz wird als General-Clearing-Lizenz oder als Direkt-Clearing-Lizenz erteilt. Die Lizenz wird mit Abschluss der entsprechenden im Anhang dieser Bedingungen abgedruckten Clearing- Vereinbarung erteilt. Eine General-Clearing-Lizenz berechtigt zum Clearing von eigenen Geschäften, Kundengeschäften und Geschäften von Börsenteilnehmern ohne Clearing-Lizenz (Nummer 1.2.5 Absatz 1). Eine Direkt-Clearing-Lizenz berechtigt zum Clearing von eigenen Geschäften, Kundengeschäften und Geschäften konzernverbundener Börsenteilnehmer ohne Clearing-Lizenz (Nummer 1.2.5 Absatz 2).
(3) Eine Clearing-Lizenz können beantragen:
(a) Institute mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz, sofern sie von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsstaats zugelassen worden sind und die Zulassung das Betreiben des Depotgeschäfts von Einlagengeschäft, des Kreditgeschäfts und Finanzkommissionsgeschäft die Entgegennahme von Sicherheitsleistungen in der Form von Wertpapieren oder Geld abdeckt und das Institut von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigt wird;
(b) Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten gemäß § 53, 53 b oder 53 c KWG, sofern die Zweigstelle beziehungsweise das Institut die Voraussetzungen der Nummern 1.1.1 Absatz 3 (a) und