Lieferverzug. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Lieferverzug. (1) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) in Verzug (Nicht-/ Schlechterfüllung), ist der AG ungeachtet aller anderen ihm zustehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, nach kurzer aber angemessener Nachfristsetzung (wobei das tatsächliche Gewähren der Nachfrist durch den AG ausreichend ist) nach eigener Xxxx ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/Mehrkosten zu verlangen und die hierdurch notwendig gewordenen Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des AN durch Dritte bzw. auch im Wege der Selbstvornahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(2) Der AN ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/Selbstvornahme und die Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile (insb. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) und Nutzungsrechte etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Lieferverzug. 1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
Lieferverzug. 10.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
10.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
10.3 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Lieferverzug. Gerät der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/ - termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) in Verzug (Nicht-/ Schlechterfüllung), ist der AG ungeachtet aller anderen ihm zustehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, nach kurzer aber angemessener Nachfristsetzung (wobei das tatsächliche Gewähren der Nachfrist durch den AG ausreichend ist) nach eigener Xxxx ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Xxxxxxxxxxxxx für die hierdurch verursachten Schäden/ Mehrkosten zu verlangen und die hierdurch notwendig gewordenen Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des AN durch Dritte bzw. auch im Wege der Selbstvornahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der AN ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz- / Selbstvornahme und die Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile (insb. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) und Nutzungsrechte etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Lieferverzug. Im Falle des Verzuges des LIEFERANTEN mit seiner Leistung gelten die gesetzlichen Regelungen.
Lieferverzug. 5.1 Bei Nichteinhaltung von in den Einzelbestellungen oder den rollierenden Liefereinteilungen genannten Lieferterminen ist der Lieferant HELLA zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, es sei denn, er hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten. Ist die Lieferung ein Fixgeschäft, so erlischt der Erfüllungsanspruch von HELLA erst, wenn sie diesen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Liefertermins geltend macht.
5.2 Nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses ist HELLA außerdem berechtigt, von der betroffenen Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Mögliche Ansprüche von HELLA auf Ersatz des Verzögerungsschadens bleiben hierdurch unberührt. Bei wiederholtem Lieferverzug ist HELLA nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Lieferverzug. Wenn absehbar ist, dass der Lieferant nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin liefern bzw nicht ordnungsgemäß leisten wird, ist der Käufer berechtigt auf Kosten und Risiko des Lieferanten, alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um einen drohenden Terminverzug zu vermeiden. Vereinbarte Liefertermine gelten erst dann als eingehalten, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und auch andere vertragliche Verpflichtungen (wie Prüfungen, Erreichen Leistungsparameter) vollständig erfüllt sind. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Lieferzeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Diese Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für etwaigen Verzögerungen. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Lieferung, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer zuvor verspätete Teillieferungen vorbehaltlos angenommen hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den Käufer bedeutet keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung. Der Lieferant hat alle Schäden in Höhe des dem Käufer entstandenen tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Für den Fall, dass der Kunde des Käufers oder Dritte Schadenersatzforderungen gegen den Käufer wegen mangelhafter und / oder verspäteter Lieferung erheben sollten, hat der Lieferant den Käufer für sämtliche daraus resultierende Schäden und Kosten (inklusive Anwalts- und Gerichtskosten) vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Lieferverzug. 7.1 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
7.2 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden unter Anrechnung der Schadenpauschale vorbehalten. Der AN hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
Lieferverzug. Der LIEFERANT ist zur laufenden Terminüberwachung verpflichtet. Auf Verlangen hat der LIEFERANT der Steyr Automotive einen Terminplan vorzulegen, aus welchem zumindest die wichtigsten Meilensteine der wesentlichen Engineering-, Fertigungs-, Montage- und Prüfschritte für den Lieferumfang ersichtlich sind, wobei sich der LIEFERANT zur gewissenhaften Einhaltung der Meilensteintermine verpflichtet. Der vereinbarte Liefertermin - Eintreffen des Vertragsgegenstandes an jeweiliger Lieferanschrift/Abladestelle - ist pünktlich einzuhalten; anderenfalls ist Steyr Automotive ohne Nachweis eines Schadens berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag einer Überschreitung des Liefertermins eine Verzugsstrafe von 3 % des Wertes der Gesamtbestellung an den LIEFERANTEN zu verrechnen. Darüber hinaus kann Xxxxx Automotive entweder Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Dies beinhaltet auch Deckungskäufe sowie Schäden aus Produktionsunterbrechung oder -ausfall. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden 6 Delayed Delivery SUPPLIER is obliged to provide for continual schedule tracking. Upon request, the SUPPLIER shall submit a schedule to Steyr Automotive. This schedule shall show at least the most important milestones of the essential engineering, assembly and test steps for the extent of delivery. The SUPPLER commits itself to conscientiously keep the dates of the milestones. The delivery deadline agreed – arrival of the object of the contract at the place of delivery/ unloading point – has to be complied with unconditionally; otherwise Steyr Automotive shall be entitled to charge the SUPPLIER a penalty of 3 % of the value of the entire order for each started calender-day commenced, without having to prove a loss. Moreover, Steyr Automotive can claim either an additional delivery and damages on grounds of a delayed delivery or damages on grounds of failure of performance of the contract and cancel the contract. This includes also covering purchases, as well as losses from an interruption or a failure of manufacture. Steyr Automotive shall remain entitled to claim damages exceeding the amount of the penalty. Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet Schadens bleibt Steyr Automotive vorbehalten. Steyr Automotive ist unverzüglich schriftlich unter Angabe von Aufholmaßnahmen zu informieren, wenn sich ein Meilensteinterminverzug abzeich...