Lieferverzug Musterklauseln
Lieferverzug. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Lieferverzug. (1) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) in Verzug (Nicht-/ Schlechterfüllung), ist der AG ungeachtet aller anderen ihm zustehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, nach kurzer aber angemessener Nachfristsetzung (wobei das tatsächliche Gewähren der Nachfrist durch den AG ausreichend ist) nach eigener ▇▇▇▇ ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/ Mehrkosten zu verlangen und die hierdurch notwendig gewordenen Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des AN durch Dritte bzw. auch im Wege der Selbstvornahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(2) Der AN ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/ Selbstvornahme und die Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile (insb. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) und Nutzungsrechte etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Lieferverzug. 1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
Lieferverzug. 10.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
10.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
10.3 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Lieferverzug. (1) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) in Verzug (Nicht-/ Schlechterfüllung), ist der AG ungeachtet aller anderen ihm zustehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, nach kurzer aber angemessener Nachfristsetzung (wobei das tatsächliche Gewähren der Nachfrist durch den AG ausreichend ist) nach eigener ▇▇▇▇ ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/Mehrkosten zu verlangen und die hierdurch notwendig gewordenen Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des AN durch Dritte bzw. auch im Wege der Selbstvornahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(2) Der AN ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/Selbstvornahme und die Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile (insb. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) und Nutzungsrechte etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Lieferverzug. Im Falle des Verzuges des LIEFERANTEN mit seiner Leistung gelten die gesetzlichen Regelungen.
Lieferverzug. 7.1 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
7.2 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden unter Anrechnung der Schadenpauschale vorbehalten. Der AN hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
Lieferverzug. 5.1 Bei Nichteinhaltung von in den Einzelbestellungen oder den rollierenden Liefereinteilungen genannten Lieferterminen ist der Lieferant HELLA zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, es sei denn, er hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten. Ist die Lieferung ein Fixgeschäft, so erlischt der Erfüllungsanspruch von HELLA erst, wenn sie diesen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Liefertermins geltend macht.
5.2 Nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses ist HELLA außerdem berechtigt, von der betroffenen Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Mögliche Ansprüche von HELLA auf Ersatz des Verzögerungsschadens bleiben hierdurch unberührt. Bei wiederholtem Lieferverzug ist HELLA nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Lieferverzug. Werden die Waren oder ein Teil derselben nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist(en) beziehungsweise der vereinbarten Fristverlängerung(en) geliefert, ist der Käufer berechtigt,
(i) vom Verkäufer pauschalierten Schadenersatz wie folgt zu fordern: ein halbes Prozent (0,5%) pro Woche für die ersten vier Wochen und danach ein Prozent (1,0%) pro Woche desjenigen Anteils am Vertragspreis, der ordnungsgemäss auf die nicht gelieferten Waren entfällt, und auf andere Waren, die im Rahmen des Vertrags bereits geliefert wurden, die aber effektiv und gewerblich nicht genutzt werden können, da die besagten nicht gelieferten Waren fehlen. Der Satz wird für jede Woche beziehungsweise jeden Teil der Woche, während derer die Bestellung unvollständig ausgeführt bleibt, angesetzt. Der Käufer ist berechtigt, diesen Schadenersatz von im Rahmen dieser Bestellung oder anderweitig zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Der gemäss dieser Bedingung als pauschalisierter Schadenersatz zu zahlende Gesamtbetrag wird zwanzig Prozent (20%) des besagten Vertragspreises nicht überschreiten, und dieser pauschalisierte Schadenersatz befreit den Verkäufer nicht von seinen anderen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten im Rahmen dieses Vertrags; und/oder
(ii) den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren, ohne dass er dadurch eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer eingeht; und/oder
(iii) die Annahme zukünftiger Warenlieferungen zu verweigern; und/oder
(iv) Ersatzartikel aus einer anderen Quelle zu beziehen; und/oder
(v) zusätzliche Rechtsmittel in Anspruch nehmen wie u.a. die Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzforderungen, von pauschalisiertem Schadenersatz, Vertragsstrafen und Ansprüche, die der Käufer infolge einer Nichtlieferung oder verzögerten Lieferung durch den Verkäufer an den/die Kunden des Käufers gezahlt hat oder zu zahlen hat.
Lieferverzug. 8.1 Liefert der Lieferant die Waren nicht zur vereinbarten Zeit und beruht dieser Lieferverzug nicht auf höherer Gewalt gemäß Zif- fer 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, ist der Lieferant ver- pflichtet, dem Kunden wie folgt eine Vertragsstrafe zu zahlen: - Für jede Folgewoche oder angebrochene Folgewoche, auf die die Lieferung über den vertraglich vereinbarten Termin hinaus verschoben wird, beträgt die Vertrags- strafe für Lieferverzug 1% (ein Prozent) des Preises der Waren. - Die gesamte Vertragsstrafe für Lieferverzug wird höchstens 15% (fünfzehn Prozent) des Preises der Waren betragen. Wenn die tatsächlichen Kosten und der dem Kunden aufgrund des vom Lieferanten verursachten Lieferverzuges entstandene Schaden den Betrag der Vertragsstrafe überschreiten, hat der Kunde das Recht, vom Lieferanten für die übersteigenden Kos- ten oder Schäden Schadensersatz zu verlangen.
8.2 Liefert der Lieferant die Waren nicht innerhalb einer angemes- senen Zeit nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des Kun- den, ist der Kunde berechtigt, die verspäteten Waren bei einem Dritten zu bestellen, und der Lieferant hat alle durch diese Be- stellung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen.
8.3 Erlangt der Lieferant Kenntnis von irgendwelchen Umständen, die eine Verzögerung der Warenlieferung hervorrufen können, muss der Lieferant Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr unverzüglich zu beseitigen, und den Kunden hierüber unter- richten.
8.4 Der Kunde hat dem Lieferant umgehend mitzuteilen, wenn die Waren aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angeliefert werden können. Sofern eine solche Verzögerung nicht auf höherer Gewalt gemäß Ar- tikel 18 oder auf einem vom Lieferanten zu vertretenden Grund beruht, hat der Kunde die dem Lieferanten wegen des Verzugs entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen.
