Lieferung Musterklauseln

Lieferung. Die Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten. Sie sind für uns unverbindlich. Für die Einhaltung von Fristen und Xxxxxxxx haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Wird ein vereinbarter Liefertermin einer bestellten Ware um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungspflicht nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist, spätestens 10 Tage vor Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen. • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus-und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem der Zulieferer eintreten. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Lieferung. 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
Lieferung. 25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Lieferung. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen nicht zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die Regelungen in diesem Abschnitt 3.1 bleiben unberührt. In Ermangelung anderslautender Bestimmungen im Bestellschein, für den Fall, dass der Lieferant die Waren nicht termingemäss liefert oder die Dienstleistungen nicht termingemäss zum Abschluss bringt, ist der Käufer berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von drei Prozent (3%) des Bestellpreises für jede volle Kalenderwoche (sprich 7 Kalendertage) Verspätung und / oder pro rata temporis für jede Teilwoche Verspätung zu veranschlagen bis maximal zehn Prozent (10%) des Bestellpreises. Dem Lieferant ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder niedriger als der vorgenannte pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. Der Käufer ist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz neben der Erfüllung geltend zu machen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, muss er den pauschalierten Schadensersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Wenn der in der Bestellung oder in dieser Bestellung angegebene pauschalierte Schadenersatz den dem Käufer entstandenen Schaden nicht abdeckt, ist der Käufer berechtigt, alle über den Pauschalschadenersatz hinausgehende Schäden zu erstatten, der ihm durch die Nichterfüllung der terminmässigen Leistung des Lieferanten entsteht. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, das Recht des Käufers, diese Bestellung wegen Nichtlieferung zu kündigen. Alle Angaben zum Bestimmungsort der Liefergegenstände richten sich nach Incoterms® 2020. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Sofern nicht etwas anderes schriftlich in der jeweiligen Bestellungen vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen Frei Frachtführer ("FCA") ab Werk des Lieferanten. In jedem Fall ...
Lieferung. 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Lieferung. 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Lieferung. 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Lieferung. 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
Lieferung. Erfüllungsort unserer Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz. Bei Lieferung und Versendung der Ware trägt der Kunde die Gefahr. Lieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb Deutschlands. Liefe- rungen in Gebiete außerhalb Deutschlands bedürfen einer vorheri- gen, gesonderten Vereinbarung. Eine in Tagen angegebene Lieferzeit bezieht sich auf volle Arbeits- tage und beginnt mit dem Tage der einwandfrei geklärten und be- stätigten Bestellung. Bei Mitwirkungspflichten des Vertragspartners beginnt der Lieferzeitraum erst, nachdem der Vertragspartner alles ihm obliegende getan hat, um die Lieferung ausführen zu können. frei, wenn außergewöhnliche Ereignisse (höhere Gewalt / Force Majeure) wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, extreme Witterung, Fahrzeugausfall, Arbeitskämpfe, Produktionsstörungen bei unseren Lieferwerken usw. eintreten. Für die Dauer dieser Ein- wirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit. Dabei ist es unbe- achtlich, ob das Ereignis bei uns oder einen Vorlieferanten von uns bzw. Erfüllungsgehilfen eintritt. Unsere Vertragserfüllung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Dem Ver- tragspartner bleibt es frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine angemessene Nachfrist zur Lieferung in schriftlicher Form gesetzt wurde. „frei Baustelle/nicht abgeladen“ bzw. „frei Lager/nicht abgela- den“, außer bei Schüttgütern. Die Lieferung setzt eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfahrstraße voraus. Bei unwegsamem Gelände trifft den Vertragspartner bei der Bestellung eine Hinweis- pflicht in Textform. Sämtliche dem Lieferanten entstehende Kos- ten durch Verletzung dieser Hinweispflicht trägt der Vertragspart- ner. Das gleiche gilt, wenn zwar eine Anfahrt auf befestigter Straße möglich ist, das Abladen jedoch wegen eines unwegsamen Geländes nicht oder nicht vollständig möglich ist. Abladen bedeutet Abstellen der Ware an der Grundstücksgrenze durch unsere Mitarbeiter und/ oder einem Dritten, sofern nicht eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück besteht. Bei Kranentladungen erfolgt das Ab- stellen im Wirkungsbereich des Kranes. Das Abladen wird gesondert berechnet. Verzögert sich das Abladen aus Gründen, die der Ver- tragspartner zu vertreten hat, länger als 30 Minuten, ebenso, wenn der Vertragspartner selbst abladen will, ist die Wartezeit des LKW zu vergüten. Kann ...
Lieferung. 4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteter Material an Lieferung, Krieg, Aufruhe u.s.w verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.