Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung ...
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
Lieferung. 1) Ist nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu liefern. Sofern Liefermengen nicht betragsgenau beziffert sind, gelten Mengenangaben als ca.- Angaben. Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 5 % der vereinbarten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist. 2)Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung
3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/ Leistung, Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leis...
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
Lieferung. 5.1 Die Waren müssen so verpackt, versiegelt und gesichert sein, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und sind frachtfrei an den
5.2 Der Verkäufer muss die Waren zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen liefern bzw. die Dienst- leistungen zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen er- bringen. Wenn keine Frist angegeben ist, so muss der Verkäufer die Waren prompt liefern bzw. die Dienst- leistungen prompt erbringen. Die Fristeinhaltung ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
5.3 Wenn die Waren nicht fristgerecht geliefert bzw. die Dienstleistungen nicht fristgerecht erbracht werden, so behält ADM sich unbeschadet eventueller anderer Rechte von ADM das Recht vor: (i) den Ver- trag ganz oder teilweise zu annullieren; (ii) die An- nahme nachfolgender Lieferungen der Waren bzw. Er- bringungen der Dienstleistungen, die der Verkäufer vorzunehmen versucht, zu verweigern; (iii) den Ver- käufer für Ausgaben, die ADM in vertretbarem Maße dadurch entstanden sind, dass ADM die Waren bzw. Dienstleistungen ersatzweise bei einem anderen Ver- käufer beschaffte, in Regress zu nehmen; (iv)die Dif- ferenz zwischen dem vertraglich bestimmten und dem gegenwärtigen am ersten Tag nach Ablauf der Liefer- frist oder einer gesetzten Nachfrist vorherrschenden Preis zu verlangen. Dieser gegenwärtige Preis ist der Preis, der am Lieferort gilt. Sofern ein solcher nicht festgestekkt werden kann, gilt der Preis an einem ver- gleichbaren Ort mit entsprechenden Anpassungen für Transportkosten ; und
Lieferung. 6.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Baumschule in Opheusden (Niederlande), außer wenn schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. Sollten die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht vom Käufer abgenommen sein, so stehen sie ihm zur Verfügung und werden auf seine Rechnung und Gefahr gelagert. Die mit der Lagerung verbundenen Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
6.1.1. Wenn der Verkäufer und der Käufer schriftlich Xxxxxx-Xxxxxxxxx vereinbart haben, gilt das Nachfolgende: - Pflanzen werden auf der Grundlage voller Frachten vom Verkäufer zum vereinbarten Ort befördert. Für das Ausladen usw. ist der Käufer verantwortlich. - Wenn der Verkäufer schätzt, dass die vom Käufer bestellte Produktmenge weniger als eine volle Fracht ist, kann die betreffende Lieferung nur in einer kombinierten Sendung eingeplant werden. Das bedeutet, dass das Lieferdatum und der Lieferzeitpunkt weniger flexibel geplant werden können und vom Verkäufer bestimmt werden.
6.2 Lieferungen, bei denen der Verkäufer für den Transport der Produkte verantwortlich ist, erfolgen mittels voller Frachten. Sollte der Käufer seine Aufträge nur teilweise abrufen, sodass eine Teilfracht entsteht, so ist der Verkäufer berechtigt die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, an den Käufer weiterzugeben. Aufträge, die keine volle Fracht betreffen, werden ausgeliefert, sobald es nach Ansicht des Verkäufers eine Kombinationsmöglichkeit gibt.
6.3 Bei Lieferungen, die der Verkäufer durchführt, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Produkte fachmännisch ausgeladen werden, außer wenn diesbezüglich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte.
6.4 Wenn der Verkäufer franko liefert, gilt, dass die maximale Ausladezeit einer vollen Fracht drei Stunden beträgt, außer wenn ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. Die Ausladezeit bei Teillieferungen wird im Verhältnis zu den Lademetern berechnet. Bei Überschreitung dieser Ausladezeit beziehungsweise Hinzufügung zusätzlicher Ausladeadressen ist der Verkäufer berechtigt die zusätzlichen Ausladestunden/Wartestunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Diese zusätzlichen Stunden werden ergänzend pro Stunde in Rechnung gestellt, wobei eine angefangene Stunde jeweils als volle Stunde gilt.
6.5 Die Kosten von Verpackungsmaterialien werden dem Käufer zu dem von der "Stichting Hulpmaterialen" (Stiftung Hilfsmaterialien) veröffentlichten Preis in Rechnung gestellt. Der Käufer darf die Verpackungs...
Lieferung. 4.1 Die vom Verkäufer dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind unverbindliche Schätzungen, und der Verkäufer behält sich das Recht vor, den/die Liefertermin(e) ohne Vorankündigung zu ändern.
4.2 Der Verkäufer muss den Kunden über die Versandbereitschaft informieren, und der Kunde muss einen Liefertermin spätestens 30 Tage nach dieser Bestätigung bestätigen. Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass jede Nichterfüllung seiner Obliegenheit, ein Lieferdatum innerhalb der genannten Frist mitzuteilen, zum Annahmeverzug des Kunden führt.
4.3 Ungeachtet des Rechts des Verkäufers, weitergehende Schäden geltend zu machen, sind dem Verkäufer alle anfallenden Kosten, einschließlich der Lagerung – sei es auf dem Gelände des Verkäufers oder extern bei Dritten – mindestens in Höhe wie von dem jeweiligen Logistikunternehmen des Verkäufers in Rechnung gestellt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erstatten.
4.4 Stimmt der Verkäufer einer Verschiebung von Lieferfristen auf Wunsch des Kunden zu, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass die Lagerung beim Verkäufer zu seinen jeweils gültigen Bedingungen erfolgt.
4.5 Hat der Verkäufer einem bestimmten Liefer- oder Versandplan schriftlich zugestimmt, (i) beginnt dieser mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, frühestens jedoch mit der Übersendung weiterer erforderlicher Dokumente durch den Kunden, einschließlich eventuell vereinbarter Sicherheiten, und (ii) endet mit dem Datum, an dem der Verkäufer die Waren an den Spediteur übergibt.
4.6 Der Verkäufer ist im vertretbaren Rahmen zu Teillieferungen berechtigt. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Teillieferungen werden geliefert und in Rechnung gestellt, sobald der Verkäufer seine Versandbereitschaft gemäß Ziffer 4.2 mitgeteilt hat.
4.7 Ein Verzug des Verkäufers von Teillieferungen befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, für vor dem Verzug erhaltene Lieferungen zu bezahlen oder die verbleibenden Lieferungen anzunehmen.
4.8 Falls der Kunde nicht in der Lage ist, die Waren zum Zeitpunkt des Lieferangebots entgegenzunehmen, haftet der Kunde gegenüber dem Verkäufer für alle Verluste, Schäden oder zusätzlichen Ausgaben, die dem Verkäufer dadurch entstehen oder verursacht werden.
4.9 Alle angegebenen Lieferzeiten können aufgrund der COVID-19-Pandemie oder einer zukünftigen Pandemie und aller damit verbundenen vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände beeinflusst werden. Dazu gehören unter and...
Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Lieferung. 6.1 Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Bestellers, wenn ausnahmsweise die Übernahme der Frachtkosten durch den Lieferer vereinbart ist. Wählt der Lieferer die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet er nur, wenn ihn bei der betreffenden Auswahl grobes Verschulden trifft.
6.2 Die vom Lieferer angegebenen Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
6.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für den Lieferer nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat er auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch, wenn er sich in Lieferverzug befindet, nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend angemessen.
6.5 Vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Besteller nur, wenn er dem Lieferer zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
6.6 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, im Fall der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5% des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb seines Werkes zu lagern.
6.7 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. ...
Lieferung. 1. Lieferfristen und Termine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
3. Höhere Gewalt jeder Art wie Krieg und Ausnahmezustand, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrs- störungen, behördliche Verfügungen oder andere Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die die Ausführung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, die Lie- ferung um die Dauer der Verhinderung hinaus zu schieben. Sofern die Lieferung unverhältnismäßig lange verzögert wird, haben wir das Recht vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Scha- densersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, da ein Verschulden unserer Seite nicht vorliegt.
4. Sollten wir entgegen allem Bemühen dennoch in Lieferverzug kommen, muss der Käufer eine an- gemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen setzen. Diese Frist kann erst nach Ablauf der eigentlichen Lieferfrist gestellt werden. Die Frist wird berechnet von dem Tag an, an dem die schriftli- che Mitteilung des Käufers bei uns eingeht.
5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausge- schlossen. Nach fruchtlosem Xxxxxxxxxxx kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind nur zulässig, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verzug verschuldet haben.