Lieferung Musterklauseln

Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung ...
Lieferung. 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf- männischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge- nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh- migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der ver- einbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzun- gen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Aus- fall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenann- ten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertrags- strafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtliefe- rung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentli- chen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenom- men. 4.7 Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.
Lieferung. 5.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 5.2 Lieferverzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Epidemien oder Pandemien) berechtigen uns, die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung für die Dauer der höheren Gewalt hinauszuschieben. Sofern ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung für den Kunden unzumutbar wird, so ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. 5.3 Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur bis zur Bordsteinkante, sofern nicht abweichend vereinbart oder keine Montage von uns geschuldet ist. 5.4 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, es sei denn, es handelt sich um zusammengehörende Teile. 5.5 Die Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. 5.6 Sollte eine Selbstabholung vereinbart worden sein, so werden wir den Kunden per E-Mail darüber informieren, wann die bestellten Waren bei uns zur Abholung bereitstehen. 5.7 Jedes Angebot steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von unseren Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und ihm evtl. bereits gezahlte Entgelte unverzüglich erstatten. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, sofern wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Lieferanten überraschend nicht beliefert wurden. Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern hinsichtlich der fehlenden Verfügbarkeit der Ware weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens bleibt unberührt.
Lieferung. 9.1 Nach Eingang der Zahlung und nach Fertigstellung der Fahrzeugpapiere und/oder der Überschreibungen erhält der Käufer von VWE Remarketing per 9.2 Kosten, die durch (zu) zeitigen Beginn des Transports ohne Pick-up- Benachrichtigung entstehen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ohne Pick-up-Benachrichtigung wird das Fahrzeug nicht freigegeben. 9.3 Fahrzeug und Unterlagen werden freigegeben bei Vorlage der Pick-up- Benachrichtigung, des Ausweisdokuments des Kraftfahrers/Käufers am Abstell- und Auslieferungsort von VWE Remarketing sowie nach Abgabe der unterschriebenen Transporterklärung und der richtig ausgefüllten Transportnachweise (CMR u. Ä.). 9.4 Fahrzeuge sind innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Rechnung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist VWE Remarketing berechtigt, gemäß der Preisliste von VWE Remarketing Parkkosten pro Tag und Fahrzeug in Rechnung zu stellen. 9.5 Mit dem Abstellen der Fahrzeuge verbundene Risiken (Hagelschäden u. Ä.) werden nach zwei Tagen ab Rechnungsdatum von VWE Remarketing an den Käufer übertragen. 9.6 Das Fahrzeug wird gemeinsam mit den Fahrzeugpapieren im Paket ausgeliefert. Ein eventueller (internationaler) Versand der Fahrzeugpapiere durch VWE Remarketing mit DHL an den Käufer ist gemäß Preisliste von VWE Remarketing möglich. 9.7 Eventuelle sichtbare Schäden und/oder Mängel am Fahrzeug sind auf dem CMR-Frachtbrief deutlich zu beschreiben und VWE vor dem Transport zu melden. Schäden an der Windschutzscheibe sind ausdrücklich ausgeschlossen. Forderungen bezüglich Schäden sind gemäß Artikel 13.7 zu melden. 9.8 Dem Käufer ist bekannt, dass nicht alle Händlerkennzeichen und/oder vorübergehende (Export-) Kennzeichen zulässig sind, und er kennt die Versicherungspflicht, die besteht, sobald das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. 9.9 Wenn VWE Remarketing das Fahrzeug im Auftrag des Käufers transportiert, entfallen die Absätze 2 bis 6 aus Artikel 9.
Lieferung. 5.1 Die Waren müssen so verpackt, versiegelt und gesichert sein, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und sind frachtfrei an den 5.2 Der Verkäufer muss die Waren zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen liefern bzw. die Dienst- leistungen zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen er- bringen. Wenn keine Frist angegeben ist, so muss der Verkäufer die Waren prompt liefern bzw. die Dienst- leistungen prompt erbringen. Die Fristeinhaltung ist wesentlich für die Vertragserfüllung. 5.3 Wenn die Waren nicht fristgerecht geliefert bzw. die Dienstleistungen nicht fristgerecht erbracht werden, so behält ADM sich unbeschadet eventueller anderer Rechte von ADM das Recht vor: (i) den Ver- trag ganz oder teilweise zu annullieren; (ii) die An- nahme nachfolgender Lieferungen der Waren bzw. Er- bringungen der Dienstleistungen, die der Verkäufer vorzunehmen versucht, zu verweigern; (iii) den Ver- käufer für Ausgaben, die ADM in vertretbarem Maße dadurch entstanden sind, dass ADM die Waren bzw. Dienstleistungen ersatzweise bei einem anderen Ver- käufer beschaffte, in Regress zu nehmen; (iv)die Dif- ferenz zwischen dem vertraglich bestimmten und dem gegenwärtigen am ersten Tag nach Ablauf der Liefer- frist oder einer gesetzten Nachfrist vorherrschenden Preis zu verlangen. Dieser gegenwärtige Preis ist der Preis, der am Lieferort gilt. Sofern ein solcher nicht festgestekkt werden kann, gilt der Preis an einem ver- gleichbaren Ort mit entsprechenden Anpassungen für Transportkosten ; und
Lieferung. 6.1 Sofern im Auftrag nicht etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die Lieferung der Waren DDP an die im Auftrag angegebene Lieferadresse oder einen anderen, dem Verkäufer vom Käufer vor der Lieferung der Waren bekannt- gegebenen Lieferort. Alle Lieferungen haben während der üblichen Geschäftsstunden des Käufers zu erfolgen. 6.2 Der Liefertermin ist im Auftrag anzugeben. Die Einhaltung der Lieferfristen gehört zu den Hauptpflichten des Vertrages. 6.3 Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, auf dem, zusätzlich zu den oben erwähnten Erfordernissen, die Anzahl der Pakete, der Inhalt sowie, im Fall einer Teillieferung, die noch aus- stehenden Liefermengen angegeben sind. 6.4 Werden die Waren nicht bis zum Liefertermin geliefert, behält sich der Käufer unbeschadet anderer ihm gegebe- nenfalls zustehender Rechte das Recht vor: (a) ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; (b) die Annahme weiterer Warenlieferungen, die der Verkäufer noch versucht zu tätigen, abzulehnen; (c) 1 % des Kaufpreises für jeden Werktag, an dem der Verzug andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 10 % vom Preis der Waren abzuziehen oder, falls der Käufer den Preis bereits gezahlt hat, diesen Betrag vom Verkäufer als Vertragsstrafe für Verzug zu fordern; und (d) Schadensersatz für Kosten, Verluste, entgangenen Gewinn oder Aufwendungen zu fordern, die dem Käufer entstanden und die durch die Vertragsstrafe nicht ausgeglichen wurden und die auf jeden Fall auf den Verzug des Verkäufers bei der Lieferung der Waren zurückzuführen sind. 6.5 Ist ein Auftrag in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum zu erfüllen, kann der Käufer die Kons- truktion oder Spezifikation der bestellten Waren für die noch ausstehenden Lieferungen mit zeitlich angemessene Vorankündigung gegenüber dem Verkäufer ändern. 6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Annahme von Waren zu verweigern, die nicht den Bestimmungen des Vertrages ent- sprechen, und eine Abnahme der Waren gilt solange nicht als erfolgt, bis der Käufer 14 Tage Zeit hatte, um die Waren nach der Lieferung in Augenschein zu nehmen. Der Käufer hat ausserdem das Recht, die Waren jederzeit während der Gewährleistungsfrist zurückzuweisen, falls verborgene Mängel an den Waren festgestellt werden.
Lieferung. 1. Die Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Verzug ist. 3. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen zu einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Berechnet wird insoweit die Lieferung. 4. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung entbunden. 5. Erwächst dem Besteller wegen verspäteter Lieferung, die auf das Verschulden des Lieferers oder das Verschulden des Unterlieferers zurückzuführen ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers aus der Verletzung einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 6. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Lieferung. 4.1. Unsere Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller unserem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten. 4.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 4.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens drei Monate nach dem Liefertermin nach Bestellung als abgerufen. 4.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Hackerangriffe, cyberkriminelle Angriffe, der Ausfall von wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten sowie Pandemien. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 4.5. Falls bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach der folgenden Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regelung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden (der Beweis für unser Verschulden ist vom Vertragspartner zu erbringen) von uns eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 4.6. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Verarbeitung bzw Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollstän...
Lieferung. 1. Lieferfristen und Termine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. 3. Höhere Gewalt jeder Art wie Krieg und Ausnahmezustand, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrs- störungen, behördliche Verfügungen oder andere Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die die Ausführung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, die Lie- ferung um die Dauer der Verhinderung hinaus zu schieben. Sofern die Lieferung unverhältnismäßig lange verzögert wird, haben wir das Recht vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Scha- densersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, da ein Verschulden unserer Seite nicht vorliegt. 4. Sollten wir entgegen allem Bemühen dennoch in Lieferverzug kommen, muss der Käufer eine an- gemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen setzen. Diese Frist kann erst nach Ablauf der eigentlichen Lieferfrist gestellt werden. Die Frist wird berechnet von dem Tag an, an dem die schriftli- che Mitteilung des Käufers bei uns eingeht. 5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausge- schlossen. Nach fruchtlosem Xxxxxxxxxxx kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind nur zulässig, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verzug verschuldet haben.