Liquidität und Volatilität Musterklauseln

Liquidität und Volatilität. Die Volatilität des Marktes und der potenzielle Mangel an Liquidität infolge eines niedrigen Handelsvolumens bestimmter festverzinslicher Wertpapiere am CIBM können zu erheblichen Preisschwankungen von bestimmten auf diesem Markt gehandelten festverzinslichen Wertpapieren führen. Ein Teilfonds, der an einem solchen Markt investiert, unterliegt demnach Liquiditäts- und Volatilitätsrisiken. Die Geld- und Briefkurse dieser Wertpapiere können stark voneinander abweichen, sodass dadurch einem Teilfonds beim Verkauf derartiger Anlagen erhebliche Handels- und Veräußerungskosten entstehen können.
Liquidität und Volatilität. Die Volatilität des Marktes und der potenzielle Mangel an Liquidität infolge eines niedrigen Handelsvolu- mens bestimmter festverzinslicher Wertpapiere am CIBM könnenzu erheblichen Preisschwankungen von bestimmten auf diesem Markt gehandelten festverzinslichen Wertpapieren führen. Ein Teilfonds, der an einem solchen Markt investiert, unterliegt demnach Liquiditäts- und Volatilitätsrisiken. Die Geld- und Brief- kurse dieser Wertpapiere können stark voneinander abweichen, sodass dadurch einem Teilfonds beim Verkauf derartiger Anlagen erhebliche Handels- und Veräußerungskosten entstehen können. Eine Onshore-Abwicklungsstelle wird vom betreffenden Anlageverwalter mit der Antragstellung im Na- men des Teilfonds und mit der Durchführung von Handels- und Abwicklungsdienstleistungen für den be- treffenden Teilfonds beauftragt. Soweit ein Teilfonds Transaktionen am CIBM durchführt, kann er zusätz- lichen Risiken im Zusammenhang mit den Abwicklungsverfahren und einem Ausfall der Gegenparteien ausgesetzt sein. Es ist möglich, dass die Gegenpartei, die eine Transaktion mit dem betreffenden Teil- fonds eingegangen ist, ihrer Verpflichtung zur Abwicklung der Transaktion durch Auslieferung des ent- sprechenden Wertpapiers oder Zahlung des Wertes nicht nachkommt. Nachdem die entsprechenden Anträge und Kontoeröffnungen für die Anlage am CIBM über eine Ons- hore-Abwicklungsstelle durchgeführt werden müssen, unterliegt der Teilfonds dem Ausfallrisiko sowie dem Risiko von Fehlern seitens der Onshore-Abwicklungsstelle. Des Weiteren unterstehen die Onshore-Abwicklungsstelle und die Handelsaktivitäten des betreffenden Teilfonds im Rahmen der CIBM-Anlageverordnungen der ständigen Aufsicht durch die PBOC. Wenn diese Verordnungen entweder von der Onshore-Abwicklungsstelle oder vom betreffenden Teilfonds nicht eingehalten werden, kann die PBOC entsprechende administrative Maßnahmen ergreifen, z. B. die Aus- setzung des Handels oder der Geschäftstätigkeit und den Zwangsausstieg der Onshore-Abwicklungs- stelle, des betreffenden Teilfonds und/oder des betreffenden Anlageverwalters. Der betreffende Teilfonds und die Anteilinhaber können durch eine solche Aussetzung oder einen Zwangsausstieg erhebliche Ver- luste erleiden.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“