Übergang von Nutzen und Gefahr Musterklauseln

Übergang von Nutzen und Gefahr. 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 14.1 Bei der Lieferung von Produkten gehen Nutzen und Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstands ab dem Lager der Leistungserbringerin bzw. mit Abholung auf den Kunden über. 14.2 Werden die Produkte vom Kunden nicht terminkonform ab- geholt, so werden sie auf Kosten und Risiko des Kunden während 5 Tagen aufbewahrt und ihm sodann nachge- schickt.
Übergang von Nutzen und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 9.1 Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über. 9.2 Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall jedoch bei Inbetriebnahme der Küche.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 14.1 Bei der Lieferung von Produkten gehen Nutzen und Ge- fahr mit der Auslieferung des Liefergegenstands ab dem Lager AEKBT bzw. mit Abholung auf den Kunden über. 14.2 Werden die Produkte vom Kunden nicht terminkonform abgeholt, so werden sie auf Kosten und Risiko des Kun- den während 5 Tagen aufbewahrt und ihm sodann nach- geschickt.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 1. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang ab Werk/Lager oder Standort und Übergabe an den Frachtführer, Transporteur oder Ähnli- ches auf den Käufer über, auch bei Frankolieferung oder wenn der Lie- ferant noch andere Leistungen, wie Montage usw., übernommen hat. 2. Wird die Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, werden die für den Käufer bestimmten Waren von diesem Zeitpunkt an auf Rechnung und Gefahr des Kunden beim Lieferanten gelagert. Der Lieferant hat auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten Versiche- rungen abzuschliessen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer mitgeteilten angemessenen Abnahmefrist kann der Lieferant über den Liefergegenstand verfügen oder den Käufer später beliefern. Der Käufer bleibt jedoch an den Vertrag gebunden und zur Abnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 10.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch H2D electronic ag organisiert und geleitet wird. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. 10.2. Wird der Versand auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die H2D electronic ag nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 13.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Lie- ferung am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über. Verpflichtet sich Axpo im Falle einer EXW-Liefe- rung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Lie- fergegenstand auf Verlangen des Bestellers an ei- nen anderen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Frachtführer den Liefergegen- stand entgegennimmt. 13.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Axpo nicht zu vertre- ten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferungen ab Werk vorgesehenen Zeit- punkt auf den Besteller über. Von diesem Zeit- punkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Übergang von Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen mit Versand der Meldung der Lieferbe- reitschaft auf den Besteller über. Erfolgt keine Meldung gehen Nutzen und Gefahr bei Anheben der Lieferung zum Transport am Lagerort über. Werden Lieferung, Montage oder Installation auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Sie- mens nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ur- sprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 15.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. 15.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Jenny Science AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vor- gesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. Dies gilt auch dann, wenn Teil- lieferungen erfolgen, der Besteller in Annahme- verzug ist oder Jenny Science AG noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.