Übergang von Nutzen und Gefahr Musterklauseln

Übergang von Nutzen und Gefahr. 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 14.1 Bei der Lieferung von Produkten gehen Nutzen und Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstands ab dem Lager der Leistungserbringerin bzw. mit Abholung auf den Kunden über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 9.1 Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch MBW organisiert und geleitet wird. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 14.1 Bei der Lieferung von Produkten gehen Nutzen und Ge- fahr mit der Auslieferung des Liefergegenstands ab dem Lager AEKBT bzw. mit Abholung auf den Kunden über.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 1. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang ab Werk/Lager oder Standort und Übergabe an den Frachtführer, Transporteur oder Ähnli- ches auf den Käufer über, auch bei Frankolieferung oder wenn der Lie- ferant noch andere Leistungen, wie Montage usw., übernommen hat.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 15.1. Nutzen und Gefahr des Liefergegenstandes gehen spätestens mit der Lieferung gemäss der vereinbarten Lieferklausel in Übereinstimmung mit den anwendba- ren INCOTERMS auf den Besteller über. Verpflichtet sich Axpo im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegens- tand auf Verlangen des Bestellers an seinen Bestim- mungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Frachtführer den Liefergegenstand entgegennimmt.
Übergang von Nutzen und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gehen Nutzen und Gefahr an den Kunden über, sobald die Ware für den Transport verladen ist, oder bei Abhol-Aufträgen aus dem Lager ausgeschieden ist.
Übergang von Nutzen und Gefahr. 13.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Lie- ferung am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über. Verpflichtet sich Axpo im Falle einer EXW-Liefe- rung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Lie- fergegenstand auf Verlangen des Bestellers an ei- nen anderen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Frachtführer den Liefergegen- stand entgegennimmt.