Materialmodellierungen Musterklauseln

Materialmodellierungen. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, werden die vom Kunden für die Modellierung bereitgestellten Materialien und Daten von CADFEM nicht überprüft. Sind die Vorgaben des Kunden für CADFEM auch ohne gesonderte Überprüfung erkennbar fehlerhaft, wird CADFEM den Kunden hierauf hinweisen. Die vertraglichen Modellierungsleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie den anerkannten Regeln der Ingenieurspraxis unter Verwendung von geeigneten Messgeräten und Computerprogrammen auf dem Stand der Technik erbracht. Die Modellierung der Materialeigenschaften beruht im Regelfall auf einer Messung geeigneter Parameter eines Materials und anschließender Erstellung eines Modells. Die erstellten Modelle stimmen auch bei Anwendung aller branchenüblichen Sorgfalt niemals vollständig mit der Realität überein. Dies kann dazu führen, dass Abweichungen zwischen den auf diese Weise ermittelten Materialeigenschaften und den tatsächlichen Eigenschaften der untersuchten Materialien bestehen. Daher werden die erstellten Modelle im Regelfall von CADFEM durch geeignete Methoden im Hinblick auf die Anforderungen an den untersuchten Gegenstand validiert. Die Modellierungsleistungen von CADFEM ersetzen nicht eine ordnungsgemäße und umfassende Überprüfung der hergestellten Materialien vor ihrer Nutzung auf ihre Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit im Einzelfall etwas anderes nicht besonders vereinbart ist, übernimmt CADFEM nicht die Verantwortung für die Realisierungsmöglichkeit bei der Herstellung von Gegenständen mit den untersuchten Materialien oder für die Erreichung sonstiger Ziele des Kunden, Der Kunde trägt das Risiko für die technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit der von CADFEM zu erbringenden Modellierungsleistungen. Liefert CADFEM im Zuge der Erbringung von Modellierungsleistungen auch Skripte, Makros oder andere Softwarebausteine an den Kunden, gelten hierfür die Regelungen des Abschnitts C. 4. b) dieser CADFEM-AGB. Bezüglich der Nutzungsrechte (vgl. Abschnitt C. 4.d) ee) gilt bezüglich der vorgenannten Leistungen das für Softwareentwicklungen gültige entsprechend.