Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferversorgung. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Versorgungs- krankengeld. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Versorgungskrankengeldbezuges ist in einer Vereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Minister und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung als oberste Landesbehörden für die Kriegsopferversorgung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferversorgung. Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Versorgungs- krankengeldVersorgungskrankengeld. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Versorgungskrankengeldbezuges ist in einer Vereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Minister und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung als oberste Landesbehörden für die Kriegsopferversorgung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Meldungen durch die Xxxxxx der Kriegsopferversorgung. Nach § 191 Satz 1 Nummer Nr. 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Bei- träge Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Versorgungs- krankengeldVersorgungskranken- geld. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Versorgungskrankengeldbezuges ist in einer Vereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Minister und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung als oberste Landesbehörden für die Kriegsopferversorgung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren