Messeinrichtungen für Volumenmessung Musterklauseln

Messeinrichtungen für Volumenmessung. In der Messanlage sind unter Beachtung der nachstehenden Regelungen folgende Messeinrich- tungen zu installieren: - Gaszähler: Gaszähler sind spannungsfrei einzubauen. Die Gaszähler benötigen ein elektronisch auslesbares Zählwerk. Dies ist entweder ein inte- griertes Zählwerk oder ein aufgesetztes Encoderzählwerk mit eigener Zulassung. Bei Strömungsgaszählern, die mit einem Messdruck von mehr als 4 bar (Überdruck) betrie- ben werden, ist eine Hochdruckprüfung/-eichung gemäß eichrechtlichen Vorschriften durch- zuführen. Beim Einsatz von Turbinenradzähler (TRZ) sind mindestens zwei Hochfrequenzsonden und eine Gleichlaufüberwachung vorzusehen. Bei intermittierendem, diskontinuierlichem Betrieb darf kein TRZ eingesetzt werden. Die Passstücke für die unterschiedlichen Gaszähler werden jeweils vom Netzpartner zur Ver- fügung gestellt. Bei Zählern an Netzanschlusspunkten, die als Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden, sind die Verfahrensgebiete nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 einzuhalten. Änderungen des Messdrucks sind Thyssengas rechtzeitig mitzuteilen. - Zustandsmengenumwerter (ZMU) einschließlich Druck– und Temperaturaufnehmer mit zu- lässiger Schnittstelle (z. B. DSfG) und mit unterbrechungsfreier Stromversorgung von min- destens 3 Stunden Dauer - Brennwertmengenumwerter (BMU) einschließlich Prozessgaschromatographen (PGC) so- weit erforderlich, ansonsten wie ZMU - Messwertregistriergerät (MRG); integriert im ZMU oder als zusätzliches Gerät mit Daten- kommunikation nach Vorgabe Thyssengas und mit unterbrechungsfreier Stromversorgung von mindestens 3 Stunden Dauer - Datenfernübertragung (DFÜ) Art, Zahl und Größe der Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen werden unter Beach- tung der gesetzlichen Anforderungen, der Vorgaben zur Abwicklung gaswirtschaftlicher Markt- prozesse sowie zur Sicherstellung des Netzbetriebs entsprechend den Vorschriften des Energie- wirtschaftsgesetzes und des Mess– und Eichgesetzes von Thyssengas bestimmt. Die Bestim- mung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zur Höhe der Entnahme und der Entnahmecharakteristik. An Netzkopplungspunkten ist eine registrierende Leistungsmes- sung (RLM) vorzusehen. Bei der Inbetriebnahme, Eichung und Betrieb von den Messeinrichtungen sind folgende Fehler- grenzen einzuhalten: Gerät Messbereich Messdruck < 4 bar Überdruck Hochdruck - Prü- fung / Hochdruck - Eichung Gaszähler ≥DN 100 Qt<Q<Qmax ± 0,5 % ± 0,3 % Mengenumwerter ± 0,5 % Druckaufnehmer 20 - 100 % ± 0,3 % Temp...