Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit...
Haftungsbegrenzung. 12.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
12.2 Wir haften nur, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht.
12.3 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wenn und soweit wir eine Garantie abgegeben, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
12.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Haftungsbegrenzung. (a) Die Haftung des VERKÄUFERS für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist auf durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachte Schäden begrenzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt analog für durch grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des VERKÄUFERS, bei denen es sich nicht um Organe oder leitende Angestellte des VERKÄUFERS handelt, verursachte Schäden.
(b) In Fällen gemäß Ziffer 11.2 (a) ist die Haftung auf den Kaufpreis für die betreffende Lieferung begrenzt.
(c) In Fällen gemäß Ziffer 11.2 (a) ist die Haftung für Folgeschäden, einschließlich für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, auf den Kaufpreis begrenzt.
(d) In Fällen gemäß Ziffer 11.2 (a) beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist und der KÄUFER von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des KÄUFERS verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestimmt sich nach Ziffer 8.
(e) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen solche, die vom KÄUFER geltend gemacht werden (i) wegen absichtlich verschwiegener Mängel, (ii) wegen Mängeln, bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie für ein Produkt gegeben wurde (in diesem Fall gelten ggf. die in der Beschaffenheitsgarantie genannten Garantiebestimmungen und/oder Verjährungsfristen), (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (v) wegen Vorsatz oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des VERKÄUFERS.
(f) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des KÄUFERS gegen Organe, leitende angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte des VERKÄUFERS.
Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern.
9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt.
9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.
Haftungsbegrenzung. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
Haftungsbegrenzung. Axpo haftet nicht für Sachschäden, welche vom Liefer- gegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn sich der Liefergegenstand bereits in Besitz des Be- stellers befindet. Wird Axpo von Dritten für einen vom Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorstehenden Satzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller Axpo zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen vorstehend beschriebenen Anspruch gegenüber Axpo geltend, so wird Axpo den Besteller hierüber umgehend schriftlich in Kenntnis setzen. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfol- gen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt, insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Scha- denersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Er- satz von Xxxxxxx, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nut- zungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Ge- winn sowie von anderen Mangelfolgeschäden, mittelba- ren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder rechtwidriger Absicht, oder soweit ihm anderweitig zwingendes Recht entgegensteht.
Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Für die Fahrräder besteht keine Versicherung, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine St...
Haftungsbegrenzung. 7.1 UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET EINE PARTEI ODER IHRE KONZERNGESELLSCHAFTEN FÜR INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN ODER GEWINNE (MIT AUSNAHME VON GEBÜHREN IM RAHMEN DIESES VERTRAGS) ODER FÜR DEN VERLUST VON UMSÄTZEN, DATEN, DER DATENNUTZUNG, VON GOODWILL ODER DER REPUTATION.
7.2 SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTHAFTUNG VON ORACLE UND UNSEREN KONZERNGESELLSCHAFTEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ODER IHREM AUFTRAG ERGIBT, OB VERTRAGS-, DELIKTSRECHTLICH ODER ANDERWEITIG, AUF DEN GESAMTBETRAG BESCHRÄNKT, DER FÜR DIE SERVICES, DURCH DEN DIE HAFTUNG VERURSACHT WURDE, IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM AUFTRETEN DES HAFTUNGSANSPRUCHS TATSÄCHLICH IM RAHMEN IHRES AUFTRAGS GEZAHLT WURDE.
Haftungsbegrenzung. 9.1 LBSync haftet auf Schadenersatz ausschließlich dann, wenn Schäden auf die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) durch LBSync verursacht werden, oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LBSync zurückzuführen sind.
9.2 Haftet LBSync gemäß vorstehender Ziffer 1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist die gesamte Haftung von LBSync auf solche Schäden und hierbei auf einen solchen Schadenumfang begrenzt, mit deren Entstehen LBSync bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach maximal auf die jährliche Teilnahmegebühr begrenzt.
9.3 Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 9.2 vor, ist die Haftung für Mangelfolgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
9.4 Für Datenverluste haftet LBSync ebenfalls nur im Rahmen dieser Ziffer 9. Eine Haftung von LBSync für solche Schäden entfällt insofern, als sie darauf beruhen, dass der Vertragspartner in seinem Verantwortungsbereich keine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste, insbesondere durch eine Anfertigung einer Sicherungskopie aller Programme und Daten walten ließ.
9.5 Bei der Erbringung der Dienstleistungen ist LBSync von der Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte abhängig sowie auch von der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch Dritte bereitgestellten Informationen. LBSync übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit jeglicher Daten und Dienstleistungen, sofern diese Daten durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden oder der Zugang zu den Dienstleistungen von Dienstleistungen Dritter abhängig ist.
9.6 Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Vertragspartner.
9.7 Unberührt von Vorstehendem bleibt eine etwaige Haftung von LBSync für vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/oder § 639 BGB und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit.
Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Anbieters ist auf höchstens 12.500.-EUR je Endkunde begrenzt.