Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über Missachtungen bzgl. der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. über datenschutzrechtliche Verstöße informieren (§ 7 Ziff. 9), damit der Auftraggeber seiner gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Benachrichtigung des Betroffenen bzw. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nachkommen kann. Hinweis bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beauftragung Der Auftragnehmer ist zwar nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des auftragsgemäßen Umgangs sorgfältig zu prüfen, denn dies ist die Aufgabe des Auftraggebers. Existieren jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu einem Hinweis gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Eine Informationspflicht des Auftragnehmers bei Zweifeln ergibt sich auch aus den nebenvertraglichen Pflichten (z. B. BGH, Urt. v. 19. Mai 2011, AZ: VII ZR 24/08). Unter der Maßgabe, dass unter der DS-GVO ähnliche Regelungen vorhanden sind und die Rechtsprechung bestehen bleibt, gilt auch weiterhin: Für einen entsprechenden Hinweis darf der Auftragnehmer daher nicht warten, bis er sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. Betrifft der Auftrag besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten, so ist der Auftragnehmer zudem zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bedingt, dass er bei unsicherer Rechtslage grundsätzlich die Erfüllung seiner Weisung durch den Auftragnehmer verlangen kann. Der Auftragnehmer hat nur das Recht, die Durchführung einer Weisung zu verweigern, wenn die Rechtslage eindeutig ist, schwere Persönlichkeitsverletzungen im Raum stehen oder der Auftragnehmer bei einer Durchführung das Risiko einer strafbaren Handlung auf sich nehmen würde. § 7 Abs. (15) bietet daher dem Auftragnehmer die Möglichkeit, aus seiner Sicht rechtswidrige Verarbeitungen bis zu einer Bestätigung oder Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber auszusetzen, da allein der hinweispflichtige Zweifel an der rechtskonformen Verarbeitung den Auftragnehmer ansonsten nicht berechtigen würde, eine ggf. rechtswidrige Verarbeitung durchzuführen.
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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag, Auftragsverarbeitungs Vertrag, Auftragsverarbeitungs Vertrag
Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer muss den dem Auftraggeber über Missachtungen bzgl. der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. über datenschutzrechtliche Verstöße informieren (§ 7 §3 Ziff. 9(7)), damit der Auftraggeber seiner gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Benachrichtigung Information des Betroffenen bzw. Mitteilung an die Information der Aufsichtsbehörde nachkommen kann. Hinweis bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beauftragung Der Auftragnehmer ist zwar nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des auftragsgemäßen Umgangs sorgfältig zu prüfen, denn dies ist die Aufgabe des Auftraggebers. Existieren jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu einem Hinweis gegenüber dem Auftraggeber verpflichtetverpflichtet30. Eine Informationspflicht des Auftragnehmers bei Zweifeln ergibt sich auch aus den nebenvertraglichen Pflichten (z. B. BGH, Urt. v. 19. Mai 2011, AZ: AZ VII ZR 24/08). Unter der Maßgabe, dass unter der DS-GVO ähnliche Regelungen vorhanden sind und die Rechtsprechung bestehen bleibt, gilt auch weiterhin: Für einen entsprechenden Hinweis darf der Auftragnehmer daher nicht warten, bis er der Auftragnehmer sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hathat31. Betrifft der Auftrag besonders sensible sensitive Daten wie Gesundheitsdaten, so ist der Auftragnehmer zudem zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. verpflichtet31. Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bedingt, dass er bei unsicherer Rechtslage grundsätzlich die Erfüllung seiner Weisung durch den Auftragnehmer verlangen kannkann32. Der Auftragnehmer hat nur das Recht, Recht die Durchführung einer Weisung zu verweigern, wenn die Rechtslage eindeutig ist, schwere Persönlichkeitsverletzungen im Raum stehen oder der Auftragnehmer bei einer Durchführung das Risiko einer strafbaren Handlung auf sich nehmen würde. § 7 §3 Abs. (15) bietet daher dem Auftragnehmer die Möglichkeit, aus seiner Sicht rechtswidrige Verarbeitungen bis zu einer Bestätigung oder Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber auszusetzen, da allein der hinweispflichtige Zweifel an der rechtskonformen Verarbeitung den Auftragnehmer ansonsten nicht berechtigen würde, eine ggfggfs. rechtswidrige Verarbeitung durchzuführen.
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