Multiple Sklerose Musterklauseln

Multiple Sklerose. Diagnose einer multiplen Sklerose durch einen Arzt für Neurologie/Psychiatrie, wobei die Erkrankung mehr als einen Schub von klar definierten und multiplen neurologischen Störungen verursacht, die ausgelöst sind durch Demyelinisierung des Gehirns und Rückenmarks. Es muss weiterhin durch die Diagnose nachgewiesen werden, dass für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten neurologische Symptome vorliegen, die eine Kombination von Beeinträchtigungen des Sehnervs, des Hirnstamms, Rückenmarks und der Koordination der sensorischen Funktionen beinhalten.
Multiple Sklerose a) Definition der versicherten Multiple Sklerose: Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks. Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Be- dingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden: – Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nach- weisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein. – Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose vergangen sein. Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge ha- ben: – Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen. – Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren nicht in der Lage ohne Hilfs- mittel (wie z. B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Ent- fernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu- rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. – Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentra- len Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor. b) Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse: Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen, deren erstmalige Symptome vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert worden sind bzw. diagnostiziert werden.
Multiple Sklerose. ICD-10-GM ICD-Beschreibung G35.0 Erstmanifestation einer multiplen Sklerose G35.1 Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf G35.10 Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf: Ohne An- gabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.11 Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf: Mit Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.2 Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf G35.20 Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf: Ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.21 Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf: Mit Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.3 Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf G35.30 Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf: Ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.31 Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf: Mit Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression G35.9 Multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet
Multiple Sklerose. Multiple Sklerose im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei einer entzündlichen Er- krankung des zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Sub- stanz des Gehirns oder Rückenmarks. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: – es wird anhand der zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen gültigen McDonald-Kriterien die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt und – es besteht weiterhin eine dadurch erklärbare neurologische Einschränkung, die einem Wert von 4,5 in der Expanded Disability Status Scale oder einer vergleichba- ren Skala entspricht.
Multiple Sklerose. (1) Multiple Sklerose im Sinne dieser Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks. (2) Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn alle folgen- den Bedingungen erfüllt sind: a) Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nachweisbar bereits mindestens 2 Schübe aufgetreten sein; bei chronisch progredientem Ver- lauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose vergangen sein. b) Eindeutige Diagnose der Multiplen Sklerose mit nachweisbaren patholo- gischen Befunden in den zum Zeitpunkt des Leistungsantrags geltenden Diagnosetechniken (klinische und bildgebende Verfahren) und aktuell seit 6 Monaten durchgehend bestehende objektivierbare motorische Funktions- störungen.
Multiple Sklerose