Umfang der Leistung Musterklauseln

Umfang der Leistung. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
Umfang der Leistung. Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildet. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.
Umfang der Leistung. Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche der ICF (§ 118 SGB IX): - Lernen und Wissensanwendung, z. B. zeitliche und räumliche Orientierung, Konzentration, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen, - allgemeine Aufgaben und Anforderungen, z. B. tägliche Routinen planen, durchführen und abschließen; mit Stress, Konflikten und Krisen umgehen, - Kommunikation (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können, - Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen) - Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich. Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese ...
Umfang der Leistung. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen werden durch uns oder durch einen von uns beauftragten Vertragspartner innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land, Österreich und der Schweiz erbracht.
Umfang der Leistung. Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen: − das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans(3.). − die Hilfeleistungen des Therapeuten (4.). − die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.). − die Regelbehandlungszeit (6.). − die erforderliche Nachruhe (7.). − die Verlaufsdokumentation sowie ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt (8.). − weitere Arbeiten (wie Füllen der Wanne, Eingabe der Zusätze, Aufbereitung des Moor- schlamms und Einbringung in die Wanne, etc.).
Umfang der Leistung. Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.4 der EVB-IT Service-AGB zu den in Nummer 6 vereinbarten Servicezeiten*. Abweichend von Ziffer 2.4.3 der EVB-IT Service AGB, darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen, das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können. das gemäß Anlage Nr. qualifiziert ist. Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung des IT-Systems beantwortet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen. Abweichend von Ziffer 2.4.2 EVB-IT Service-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen. Abweichend von Ziffer 2.4.3 EVB-IT Service-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten in englischer Sprache. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen, soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird; nicht mehr als (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der (z.B. zweiten) Ebene erfolgt; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach (Anzahl) Minuten erfolgt. Abweichend von Ziffer 2.4.5 EVB-IT Service-AGB hat der Auftragnehmer die Bearbeitung eines Vorgangs durchgängig durch denselben Mitarbeiter zu gewährleisten. Abweichend von Ziffer 2.4.6 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über anzubieten (Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer). Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. .
Umfang der Leistung. Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsvereinbarung alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Der Leistungserbringer bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.
Umfang der Leistung. 3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten.
Umfang der Leistung. Alle Leistungen, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden als Mehrleistungen verrechnet.