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Umfang der Leistung Musterklauseln

Umfang der Leistung. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
Umfang der Leistung. 3.1. Der Sprachdienstleister erbringt gegenüber dem Auftraggeber Sprachdienstleistungen [das umfasst insbesondere Übersetzen, Dolmetschen (konsekutiv und simultan), Schrift- und Gebärdendolmetschen, Lokalisierung von Software, Synchronisation], Projektmanagement sowie die Planung und Durchführung anderer den Sprachdienstleistungen zugehörigen oder allfälliger Zusatzdienstleistungen. 3.2. Der Sprachdienstleister verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der Sprachdienstleister schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. 3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Sprachdienstleister zusammen mit der Übermittlung des Ausgangstextes bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür die Übersetzung verwendet wird, z. B. ob sie 3.3.1. für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist, 3.3.2. der Information dient, 3.3.3. der Veröffentlichung und Werbung dient 3.3.4. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren vorgesehen ist, 3.3.5. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem die Übersetzung der Texte durch den damit befassten Sprachdienstleister von Bedeutung ist. 3.4. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des Sprachdienstleisters auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister widerspricht. 3.5. Übersetzungen sind vom Sprachdienstleister, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern. 3.6. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Technologie wünscht, muss er dies dem Sprachdienstleister bekannt geben und – sofern dies eine für Sprachdienstleister nicht zwingend gängige Anwendung ist (z.B. Auto-CAD oder Web- Content-Anwendungen) – diesem den Zugang zu der gewünschten Technologie ermöglichen. 3.7. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Auftraggebers und wird vom Sprachdienstleister keiner Prüfung unterzogen. 3.8. Der Sprachdienstleister hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Subunternehmer weiterzugeben, in diesem Falle bleibt er jedoch...
Umfang der Leistung. Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildet. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.
Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unter...
Umfang der Leistung. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte. 4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 5. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ers...
Umfang der Leistung. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen werden durch uns oder durch einen von uns beauftragten Vertragspartner innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land, Österreich oder der Schweiz erbracht.
Umfang der Leistung. Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.4 der EVB-IT Service-AGB zu den in Nummer 6 vereinbarten Servicezeiten*. Abweichend von Ziffer 2.4.3 der EVB-IT Service AGB, darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen, das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können. das gemäß Anlage Nr. qualifiziert ist. Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung des IT-Systems beantwortet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen. Abweichend von Ziffer 2.4.2 EVB-IT Service-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen. Abweichend von Ziffer 2.4.3 EVB-IT Service-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten in englischer Sprache. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen, soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird; nicht mehr als (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der (z.B. zweiten) Ebene erfolgt; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach (Anzahl) Minuten erfolgt. Abweichend von Ziffer 2.4.5 EVB-IT Service-AGB hat der Auftragnehmer die Bearbeitung eines Vorgangs durchgängig durch denselben Mitarbeiter zu gewährleisten. Abweichend von Ziffer 2.4.6 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über anzubieten (Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer). Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. .
Umfang der Leistung. Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen: − das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans(3.). − die Hilfeleistungen des Therapeuten (4.). − die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.). − die Regelbehandlungszeit (6.). − die erforderliche Nachruhe (7.). − die Verlaufsdokumentation sowie ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt (8.). − weitere Arbeiten (wie Füllen der Wanne, Eingabe der Zusätze, Aufbereitung des Moor- schlamms und Einbringung in die Wanne, etc.).
Umfang der LeistungDie Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Die WfbM bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.