Nebenklagekosten Musterklauseln

Nebenklagekosten. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
Nebenklagekosten. Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Er- mittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstan- denen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig über- nimmt, um zu erreichen, daß das Verfahren eingestellt wird, ob- wohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsan- waltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß RVG.
Nebenklagekosten. Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, ob- wohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
Nebenklagekosten. Die ARAG trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.