Serviceleistungen Musterklauseln

Serviceleistungen. Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.
Serviceleistungen. 5.1 Der Vermieter hält die Mietobjekte am in der ÜB angegebenen Standort funktions- und betriebsfähig und führt die zur Beseitigung von Störungen der Mietobjekte erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durch („Serviceleistungen“); hierzu gehören insbesondere folgende Leistungen: a) nach Xxxx des Vermieters Reparatur des Mietobjekts, Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts gemäß Ziff. 5.2 oder Zurverfügungstellung einer sonstigen Ersatz- oder Umgehungslösung, b) Reinigung der Mietobjekte gemäß den Vorgaben des Herstellers, c) Lieferung und Einbau von erforderlichen Ersatzteilen. 5.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter im Fall einer Störung vorübergehend bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung oder bis zum Vertragsende ersatzweise ein anderes Printgerät als Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Printgeräts ist dabei zulässig, soweit dieses im Vergleich zum gestörten Mietobjekt technisch und funktionell mindestens gleichwertig ist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. Das Ersatzgerät steht einem Mietobjekt gleich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erwirbt der Mieter kein Eigentum am Ersatzgerät. 5.3 Der Vermieter ist berechtigt, das gestörte Mietobjekt zur Erbringung der Serviceleistungen nach vorheriger Mitteilung an den Mieter in eine TA-Betriebsstätte oder an einen sonstigen geeigneten Ort zu verbringen. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. 5.4 Die Instandhaltungs-/Instandsetzungspflicht entfällt, soweit sich die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Hierüber wird der Vermieter den Mieter schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Mieter zur außerordentlichen Teilkündigung des Mietvertrags bezüglich des betroffenen Mietobjekts berechtigt. 5.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung der Service-, Implementierungs-, SPS- und sonstigen vertraglichen Leistungen („Vertrags- leistungen“) enthalten: a) Reparaturen oder sonstige Leistungen, die erforderlich werden wegen Beschädigung, funktions- oder vertragswidrigem Gebrauch, Bedienfehlern, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrau...
Serviceleistungen. 9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen: 9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter. 9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet. 9.4. Wird für das Personal ein pauschaler Xxxxxxxxx festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatz zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt. 9.5. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht. 9.6. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter. 9.7. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes. 9.8. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd. 9.9. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).
Serviceleistungen. 1.1 Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heilbehandlung
Serviceleistungen. Damit ein Ermittlungsverfahren schnell eingestellt wird, müssen Sie frühzeitig eine wirksame Verteidigungsstrategie aufbauen. Dabei ist das richtige Verhalten der betroffenen Personen von Anfang an wichtig. Bevor Sie eigene Erklä- rungen abgeben, sollten Sie daher einen spezialisierten Anwalt sowie fachspezifische Sachverständige beauftragen. Unser Service für Sie: Wir stellen den Kontakt zu entspre- chenden Anwälten und Sachverständigen her. Bitte nutzen Sie dieses Angebot in Ihrem eigenen Interesse. § 28 TELEFONISCHE UND ONLINE-RECHTSBERATUNG
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter 2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.000,– je Schaden- fall: 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war; 2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet; 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen; 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- w...
Serviceleistungen. Beinhaltet den in dieser AGV beschriebenen Service für das versicherungsgegenständliche Fahrzeug.
Serviceleistungen. ConFoma (Forderungsmanagement) Der Inkassodienstleister ConFoma bietet Ihnen ein professionelles Forderungsmanagement. Diese Serviceleistung ist gesondert entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den jeweiligen Preisangaben des Servicepartners, der die Dienstleistung erbringt. Ihr Kontakt zu ConFoma: – xxx.xxxxxxx.xx – xxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx – Telefon: 00000 000-0000 – Telefax: 04242 920-988 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (AVB USV-Basis)‌ 1. Gegenstand der Versicherung 36 2. Risikobegrenzung 37 3. Betriebsstörung 37 4. Leistungen der Versicherung 38 5. Versicherte Kosten 38
Serviceleistungen a) Die SPEZIFIKATION der SERVICELEISTUNGEN wird schriftlich zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER vereinbart. b) Bei SERVICELEISTUNGEN ist keine förmliche Abnahme erforderlich und die SERVICELEISTUNGEN gelten als abgenommen, sofern SITECO innerhalb von zwei (2) Wochen nach Übergabe an den AUFTRAGGEBER keine erheblichen Mängel schriftlich mitgeteilt wurden. Die Abnahme kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. c) Bei den Preisen für SERVICELEISTUNGEN handelt es sich um Einheitspreise. SITECO rechnet die SERVICELEISTUNGEN nach Erbringung auf Basis der vereinbarten Einheitspreise ab. Sollten die SERVICELEISTUNGEN die Kostenschätzung gem. Angebot um mehr als zehn Prozent (10%) überschreiten, so wird SITECO den AUFTRAGGEBER darüber informieren.
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