Nebenklagekosten. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
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Nebenklagekosten. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung Ein- stellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
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Nebenklagekosten. Die die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte dieser durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn den Versicherungsnehmer anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.;
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Nebenklagekosten. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung Einstel- lung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender hinrei- chender Tatverdacht fortbestand.
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