Nicht durchführbare Reparaturen Musterklauseln

Nicht durchführbare Reparaturen. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
Nicht durchführbare Reparaturen. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit), werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von der IWAM- GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil ・ der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, ・ Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, ・ der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, ・ der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, braucht der Reparaturgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Zustand vor Reparaturbeginn zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur (Abbruch durch Monteur, z.B. größerer Defekt in der Maschinensteuerung), werden dem Kunden die Fahrtkosten, sowie eine Pauschale von zwei Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
Nicht durchführbare Reparaturen. 1. Wird WFM mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden, oder b) der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, oder c) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, oder d) der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, oder e) der Besteller den Reparaturgegenstand schuldhaft nicht zur Verfügung gestellt hat, oder f) der Besteller den Zugang zum Reparaturgegenstand zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder, g) der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist, oder h) nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen von WFM zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich von WFM fällt. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 6.1 Die erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem AG in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen objektiv nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der AG den Reparaturgegenstand nicht zur Verfügung gestellt hat, • der AG den Zugang zum Reparaturgegenstand nicht termingerecht gewährleistet hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. Der objektiv nicht durchführbaren Reparatur gleich gestellt wird der Fall, dass ein Fehler/Mangel nach Rücksprache mit dem AG nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann. 6.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 1. Sind die Arbeiten nicht durchführbar, weil der beanstandete Fehler bei der Prüfung des Reparaturgegenstandes durch D & S nicht aufgetreten ist, die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind oder der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, sind die Leistungen nach Aufwand zu vergü- ten. Auch die Fehlersuchzeit gilt als Arbeitszeit. 2. D & S muss den Reparaturgegenstand bei nicht durchführbarer Repara- tur nur ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 2.1. Die zur Übermittlung eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur, aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil - der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist, es sei denn, der Kunde hat berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt. 2.2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden muss der Reparaturgegenstand gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht nötig waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 1. Die erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen objektiv nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Besteller den Reparaturgegenstand nicht zur Verfügung gestellt hat, • der Besteller den Zugang zum Reparaturgegenstand nicht termingerecht gewährleistet hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. Der objektiv nicht durchführbaren Reparatur gleich gestellt wird der Fall, dass ein Fehler/Mangel nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 4.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil 4.1.1 der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist. 4.1.2 Ersatzteile nicht zu beschaffen sind. 4.1.3 der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat. 4.1.4 der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 4.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei den, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 4.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen Nr. 12.
Nicht durchführbare Reparaturen. 6.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene Aufwand durch Fehlersuche werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von AWS nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil: • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, mithin eine falsche Fehlermeldung vorliegt. • die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat. • Der Kunde durch mangelhafte oder falsche Angaben einen falschen Einsatzzweck und/oder Umfang verursacht hat. 6.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparaturen. 5.1. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere ent- standene und zu belegende Zeitaufwand bei der technischen Überprüfung der Reparatur- gegenstände (Fehlersuche gleich Arbeitszeit) werden unserem Kunden in Rechnung ge- stellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – der beanstandete Xxxxxx bei der Untersu- chung nicht aufgetreten ist; – eine Reparatur für unseren Kunden wirt- schaftlich nicht mehr vertretbar ist; – Ersatzteile nicht zu beschaffen sind; – unser Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat; – der Vertrag währen der Durchführung ge- kündigt worden ist. 5.2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden, gegen Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 5.3. Nicht reparable Gegenstände werden auf Kosten unseres Kunden an diesen zurückge- sendet. Unser Kunde kann uns jedoch mit der Entsorgung nicht reparabler Gegenstände beauftragen, gegen Übernahme der Entsor- gungskosten.