Die Leistungen Musterklauseln

Die Leistungen. Im Rahmen dieses Vertrages über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens haben die teilnahmeberechtigten Versicherten jedes zweite Jahr Anspruch auf folgende Leistungen: Die Durchführung einer prophylaktischen Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Diese umfasst die Anamnese, die körperliche Untersuchung einschließlich Auflichtmikroskopie (Untersuchung der Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute) sowie die Dokumentation. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf eine Beratung über das Ergebnis der vorgenannten Untersuchung, wobei insbesondere das persönliche Risikoprofil sowie Hilfen zur Vermeidung bzw. zum Abbau von gesundheitsschädlichen Verhaltensweisen angesprochen werden.
Die Leistungen. Gebäudemanagement und Managementleistungen - Gebäudereinigung - Hausmeisterservice - Platzwartservice - Handwerker - Spielplatzkontrolle an den städtischen Liegenschaften - Bauunterhaltung werden gemäß der in den Leistungsverträgen enthaltenen Beschreibungen als Standardleistungen erbracht. Die Standardleistungen werden ohne gesonderten Auftrag oder Abruf von der GBM Service erbracht.
Die Leistungen. Die Leistungen aus der Unfallversicherung sind grundsätzlich (lohn-)steuerfrei. Leistungen stellen dagegen ausnahmsweise steuerpflichtigen Ar- beitslohn dar, soweit sie als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a Ein- kommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren sind. Falls dem versi- cherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch zusteht, muss darüber hinaus der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten und die Bei- träge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reise- nebenkostenerstattungen sein.
Die Leistungen. Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Nicht erwerbstätige Versicherte vor dem 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden voraussichtlich die spätere Erwerbsfähigkeit einschränkt oder verunmöglicht. Ob eine Einschränkung körperlicher, geistiger oder psychischer Natur ist und ob sie durch Unfall, Krankheit oder Geburtsgebrechen verursacht wurde, spielt keine Rolle. Bevor die IV eine Rente ausbezahlt, wird versucht, die betroffene Person wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Während der Eingliederungsmassnahmen richtet die IV ein Taggeld aus. Erst wenn die Eingliederungsmassnahmen erfolglos sind, erfolgt eine Rentenzahlung. Der Anspruch und die Höhe der Invalidenrente richten sich nach dem Grad der Invalidität. Es findet folgende Abstufung statt: • Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gibt Anspruch auf eine 25 % IV-Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 % und weniger als 50 % gelten besondere Prozentsätze für den Leistungsanspruch. • Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil des Rechtsanspruchs demjenigen des Invaliditätsgrades (Beispiel: ein IV-Grad von 50 % führt zu einer IV-Rente von 50 %. • Bei einem Invaliditätsgrad von 70 – 100 % wird eine ganze IV-Rente ausbezahlt. Die Rente beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die versicherte Person während mindestens eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens in diesem Ausmass erwerbsunfähig ist, jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit der IV-Anmeldung. Die IV-Rente wird im Pensionierungsalter durch die AHV-Rente abgelöst. IV-Bezüger erhalten Kinderzusatzrenten für Kinder unter 18 Jahren und für in Ausbildung stehende Kinder bis 25 Jahre. Die IV-Rente wird wie die AHV-Renten berechnet (Beitragsjahre, durchschnittliches Erwerbseinkommen, evtl. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften). Die IV richtet auch Hilflosenentschädigungen aus, finanziert Hilfsmittel und seit dem 1. Januar 2012 leistet sie einen Assistenzbeitrag zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung.
Die Leistungen. Im Rahmen des Vertrages über die Durchführung der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen:
Die Leistungen 

Related to Die Leistungen

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche ▇▇▇▇ des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Gewährleistungen 9.1 Der Lieferant gewährleistet gegenüber Philips, dass alle Waren, und/oder Arbeitsergebnisse: a) sich für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, markt- gängig, von guter Qualität und frei von Mängeln in Design, Material, Konstruk- tion und Herstellung sind; b) streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen; c) geliefert werden mit allen erforderlichen Lizenzen, die verfügbar und gültig sind; und die Lizenzen das Recht auf Übertragung und Unterlizenzierung bein- halten; d) ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von dinglichen Belastungen; e) alle Waren gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschrif- ten entwickelt, hergestellt und geliefert werden und alle Dienstleistungen ge- mäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erbracht wer- den, insbesondere den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, den Um- welt-, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie den Unfallverhü- tungsvorschriften, dem Arbeitsrecht, gemäß dem Geräte- und Produktsicher- heitsgesetz, der Richtlinie 2001/95/EG und der gültigen Fassung der Nachhal- tigkeitserklärung für Lieferanten, die auf der Homepage ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇- ▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇- Sustainability-Declaration.pdf zu finden ist; mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen sind; f) Verpackungen, Komponenten und die Waren selbst die sog. „Regulated Sub- stances List“ („RSL“), zu finden unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇-▇/▇▇▇▇▇/▇▇- vironmental-social-governance/environmental/supplier-sustainability/sub- stances-management.html einhalten; auf schriftlichen Wunsch wird die RSL an den Lieferanten versendet. Der Lieferant wird Philips alle erforderlichen An- gaben machen, damit Philips derartige gesetzliche Bestimmungen und sons- tige Vorschriften im Umgang mit den Waren und Dienstleistungen erfüllen kann. Der Lieferant willigt ein, auf Anforderung von Philips sich bei BOMcheck (▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇ ) zu registrieren und es zu nutzen, um Erklärun- gen zur Einhaltung von Vorschriften über bestimmte Stoffe, insbesondere ROHS, REACH und andere Regularien, abzugeben und damit auch die Ein- haltung der Philips RSL zu demonstrieren; anderweitige Vereinbarungen blei- ben vorbehalten; er zukünftige Änderungen an der RSL nach Benachrichtigung durch BOMcheck oder Mitteilung auf anderweitigem Wege einhalten wird; er die gültige RLS erfüllt und zukünftig aktualisierte RLS binnen drei Monaten nach Mitteilung vollständig erfüllen wird, sofern nicht anders mit Philips verein- bart. Philips kann Lieferungen zurückweisen, falls der Lieferant diese Anforde- rungen nicht einhält; und g) mit schriftlichen, detaillierten Angaben über deren Zusammensetzung und deren Eigenschaften versehen sind, um Philips in die Lage zu versetzen, diese Waren ordnungsgemäß und auf sichere Art zu transportieren, lagern, verarbei- ten, verwenden und entsorgen zu können 9.2 Die vorstehenden Gewährleistungen sind nicht erschöpfend und schließen anderweitige gesetzliche Gewährleistungen, Standardgarantien des Lieferan- ten, übliche Gewährleistungen des Lieferanten sowie andere Rechte und Ga- rantien, die Philips beanspruchen kann, nicht aus; die unter Ziffer 9.1 genann- ten Gewährleistungen gelten vielmehr ergänzend und sowohl für Philips als auch für ihre Kunden. Lieferung, Prüfung, Abnahme, Bezahlung oder Weiter- verkauf der Waren und Werke lassen die Gewährleistung unberührt. 9.3 Die Gewährleistungsfrist für Gewährleistungen nach Ziffer 9.1 beträgt 36 Monate ab Lieferung gemäß Ziffer 4.2. oder - bei abweichenden Vereinbarun- gen im Vertrag - die vereinbarte Dauer („Gewährleistungsfrist“). 9.4 Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der Gewährleis- tungsfrist beträgt die Gewährleistungsfrist für reparierte bzw. ausgetauschte Ware 24 Monate ab Lieferung, mindestens jedoch läuft sie bis zur ursprüngli- chen Gewährleistungsfrist.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC ▇▇▇▇- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Nebenleistungen Auskünfte über Nebenleistungen, die Sie als Darlehensnehmer erwerben müssen, um das Darlehen überhaupt oder zu den vorge- sehenen Vertragsbedingungen zu erhalten, hängen von den Umständen der jeweiligen Finanzierung ab. Informationen dazu und zu der Frage, ob diese Nebenleistungen auch von einem anderen Anbieter als dem Darlehensgeber erworben werden können, ergeben sich im Einzelnen aus dem ESIS- Merkblatt sowie dem Verbraucherdarle- hensvertrag. Typische Nebenleistungen sind beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder eine Restschuldversicherung. Diese Begriffe werden im Glossar erklärt.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwen- digen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag- gebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auf- traggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämt- lichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsab- -schluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.