Notfallkosten Musterklauseln
Notfallkosten. Für den Fall, dass die vorherige Zustimmung des Versicherers wegen Dringlichkeit nicht in einem zumutba- ren Rahmen eingeholt werden kann, sind Abwehrkosten bis zu der in der Police genannten Sublimite auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers gedeckt.
Notfallkosten. Kann bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine vorherige Anzeige der Mandatierung eines Rechtsanwaltes gemäß Ziffer IV. 1. Absatz 3 durch eine versicherte Person gegenüber dem Versicherer nicht erfolgen, weil die Notwendigkeit besteht, Verteidigungsmaßnahmen ohne Verzögerung durchzuführen, wird der Versicherer die angefallenen Abwehrkosten nachträglich genehmigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Anzeige unverzüglich in Textform nachholt. Die Obliegenheiten gemäß Ziffer VI. 1., 2. und 4. und die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer VI. 6. gelten sinngemäß.
Notfallkosten. Der Versicherer genehmigt rückwirkend die angemes- senen Kosten für die Mandatierung eines Anwaltes durch Versicherte, wenn und soweit eine vorherige Zustimmung des Versicherers nicht binnen angemes- sener Zeit erfolgen konnte, weil zum Beispiel Verteidi- gungsmaßnahmen ohne Verzögerung zu setzen waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte die Schadenanzeige unverzüglich nachholt. Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweite- rung ist innerhalb der Versicherungssumme pro Versi- cherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf 10% der Versicherungssumme begrenzt (Sublimit).
Notfallkosten. Kann bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine vorherige Anzeige der Mandatierung eines Rechtsanwaltes gemäß Ziffer V. 1. Abs. 3 der Liberty Executive Advantage durch eine versicherte Person gegenüber dem Versicherer nicht erfolgen, weil die Notwendigkeit besteht, Verteidigungsmaßnahmen ohne Verzögerung durchzuführen, wird der Versicherer den notwendigen und angemessenen Kosten nicht nachträglich widersprechen, die vor Anzeige der Mandatierung bereits angefallen sind. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Anzeige unverzüglich in Textform nachholt.
