Deckungserweiterungen Musterklauseln

Deckungserweiterungen. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genann- ten Umfang hinaus muss besonders beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:
Deckungserweiterungen. In Erweiterung der ABE leistet der Versicherer auch für das Abhandenkommen versicherter Sachen durch versehentliches Fallenlassen und Abrutschen in nicht zugängliche Orte, wie z.B. Felsspalten oder Gewässer.
Deckungserweiterungen. 12.2.1 Belegschafts- und Besucherhabe Teil II Ziffer 4.2 gilt nicht für Beherbergungs- und Restaurationsgäste.
Deckungserweiterungen. Die Ziffern 18 und 19 der RVB werden wie folgt erweitert:
Deckungserweiterungen. 1. Flurschäden gelten als mitversichert.
Deckungserweiterungen. In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gelten zusätzlich folgende Deckungserweiterun- gen vereinbart: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen anlässlich des Bewegens dieser Kraftfahrzeuge auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (nicht auf öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen). Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 und in Ziffer 4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
Deckungserweiterungen. Der Versicherungsschutz wird auch geleistet im Fall von: • Ersticken durch unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen und Dämpfen; Versicherungsbedingungen - S. 28 von 32 • Ertrinken infolge eines Unfalls mit dem in der Police identifizierten Fahrzeugs; • Unfälle aufgrund der Auswirkungen der Außentemp- eratur und der Wetterereignisse, einschließlich Blitz- schlag; • Unfälle durch herabstürzende Felsblöcke, Steinschlag, umgestürzte Bäume und ähnliches sowie Lawinen und Erdrutsche; • Unfälle aus Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Na- chlässigkeit, auch durch grobe Fahrlässigkeit; • Unfälle im Fall von Unwohlsein oder Bewusstlosigkeit.
Deckungserweiterungen. 6.3.4 Optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores, Fensterläden, Gartenmöbeln Mitversichert sind abweichend von 6.3.3 bloße optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores, Fensterläden sowie an Garten- und Terrassenmöbel, wenn diese Sachen infolge Hagel Dellen aufweisen, diese visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind und du hierfür die Gefahr zu tragen hast. Die Entschädigungsleistung ist bei Austausch bzw. Reparatur mit 0.000 € auf Erstes Risiko begrenzt. Eine Wertminderung wird nicht entschädigt.
Deckungserweiterungen. 1. Besitzstandsgarantie Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Fahrrad-Vollkaskoversicherung des Vorvertrags beim vor- herigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver- trags reguliert. Eine Besserstellung liegt vor, wenn einzelne Klauseln des Vorvertrages eine Besserstellung gegen- über den Einschlüssen aus diesem Vertrag bedeuten. Ausgenommen hiervon sind die Obliegenhei- ten. Eine Entschädigung erfolgt nach der Klausel des Vorvertrages und wird nicht mit einer Klausel aus diesem Vertrag aufaddiert.