Deckungserweiterungen. Der Versicherungsschutz wird auch geleistet im Fall von:
Deckungserweiterungen. E3.1 Schadenverhütungskosten E3.1.1 Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt ei- nes versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofor- tige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht wer- den (Schadenverhütungskosten). E3.1.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Kosten für:
a) Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer Tätigkeit beste- hen, die zur richtigen Vertragserfüllung gehört, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder an geleisteten Arbeiten;
b) Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie Entsor- gung von mangelhaften Produkten oder Abfällen, sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen;
c) die Beseitigung eines gefährlichen Zustands im Sinn von Art. E14.2;
d) die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Scha- denursachen, einschliesslich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern und Leitungen, sowie Kosten für Repa- raturen und Änderungen daran (wie Sanierungskosten);
e) Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.
E3.2 Gemietete, geleaste oder gepachtete Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten E3.2.1 Versichert sind in teilweiser Abänderung von Art. E7.11 und E7.12 Ansprüche aus Schäden:
a) an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Ge- bäuden und Räumlichkeiten, sofern sie dem versicherten Be- trieb dienen (einschliesslich Personalwohnhäuser und -woh- nungen);
b) an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern, Päch- tern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Eingangshalle, Treppenhaus, Fahrzeu- geinstellplatz);
c) an Anlagen und Installationen, die ausschliesslich den aufge- führten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten dienen (wie Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Elektro- und Sanitäranlagen, Aufzüge und Rolltreppen).
Deckungserweiterungen. In Erweiterung der ABE leistet der Versicherer auch für das Abhandenkommen versicherter Sachen durch versehentliches Fallenlassen und Abrutschen in nicht zugängliche Orte, wie z.B. Felsspalten oder Gewässer.
Deckungserweiterungen. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/ Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders bean- tragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:
Deckungserweiterungen. 1. Flurschäden gelten als mitversichert.
Deckungserweiterungen. 12.2.1 Belegschafts- und Besucherhabe
12.2.2 In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gilt:
12.2.2.1 Schäden durch Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück
12.2.2.2 Schäden an von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen
12.2.2.3 Schäden an von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen
12.2.2.4 Schäden an von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und an in diesen Fahrzeugen befindlichen privaten Reisegepäcks
12.2.2.5 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen beim Zubringen und Abholen
Deckungserweiterungen. In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gelten zusätzlich folgende Deckungserweiterun- gen vereinbart: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen anlässlich des Bewegens dieser Kraftfahrzeuge auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (nicht auf öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen). Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 und in Ziffer 4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
Deckungserweiterungen. Soweit im Versicherungsschein aufgeführt leistet der Versicherer:
Deckungserweiterungen. Ausschlüsse für 1. Teil
Deckungserweiterungen. Optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores, Fensterläden, Gartenmöbeln Mitversichert sind abweichend von 6.3.3 bloße optische Schäden an Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores, Fensterläden sowie an Garten- und Terrassenmöbel, wenn diese Sachen infolge Hagel Dellen aufweisen, diese visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind und du hierfür die Gefahr zu tragen hast. Die Entschädigungsleistung ist bei Austausch bzw. Reparatur mit 0.000 € auf Erstes Risiko begrenzt. Eine Wertminderung wird nicht entschädigt.