Deckungserweiterungen. Der Versicherungsschutz wird auch geleistet im Fall von:
Deckungserweiterungen. In Erweiterung der ABE leistet der Versicherer auch für das Abhandenkommen versicherter Sachen durch versehentliches Fallenlassen und Abrutschen in nicht zugängliche Orte, wie z.B. Felsspalten oder Gewässer.
Deckungserweiterungen. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/ Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders bean- tragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:
Deckungserweiterungen. 12.2.1 Belegschafts- und Besucherhabe
12.2.2 In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gilt:
12.2.2.1 Schäden durch Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück
12.2.2.2 Schäden an von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen
12.2.2.3 Schäden an von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen
12.2.2.4 Schäden an von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und an in diesen Fahrzeugen befindlichen privaten Reisegepäcks
12.2.2.5 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen beim Zubringen und Abholen
Deckungserweiterungen. 1. Flurschäden gelten als mitversichert.
Deckungserweiterungen. In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gelten zusätzlich folgende Deckungserweiterun- gen vereinbart: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen anlässlich des Bewegens dieser Kraftfahrzeuge auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (nicht auf öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen). Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 und in Ziffer 4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
Deckungserweiterungen. Die Ziffern 18 und 19 der RVB werden wie folgt erweitert:
10.2.1 Schäden an Wohnräumen und Gebäuden
10.2.1.1 Eingeschlossen gelten Schäden an eigenen und gemieteten Wohn- räumen und Gebäuden der Gastfamilie und an von der versicherten Person gemieteten Wohnräumen und Gebäuden bis zu 25.000,– € im Tarif BASIC und bis zur pauschalen Deckungssumme (siehe Ziffer 10.1) in den Tarifen PREMIUM und HAFTPFLICHT/UNFALL. Die Ersatzleistung für Mietsachschäden wird auf die Deckungssumme für Sachschäden angerechnet. Kann Versicherungsschutz aus einem anderen eigenen Versiche- rungsvertrag erlangt werden, so entfällt insoweit der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
10.2.1.2 Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen: • Schäden an Wohnräumen und Gebäuden, die durch eine mangeln- de oder fehlende tätigkeitsbezogene Einweisung der versicherten Person entstanden sind; • Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bildern, Mobiliar, Fernsehapparaten, Geschirr etc.; • Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- chung; • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; • der unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
10.2.1.3 Schäden am unbeweglichen Eigentum der Gastfamilie oder des Ver- mieters sind mit einem Selbstbehalt von 250,– € mitversichert. Den Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Die Regulierung des Schadens erfolgt abzüglich des Selbstbehaltes.
Deckungserweiterungen. Ausschlüsse für 1. Teil
Deckungserweiterungen. Der Versicherungsschutz wird auch geleistet im Fall von: • Ersticken durch unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen und Dämpfen; Versicherungsbedingungen - S. 28 von 32 • Ertrinken infolge eines Unfalls mit dem in der Police identifizierten Fahrzeugs; • Unfälle aufgrund der Auswirkungen der Außentemp- eratur und der Wetterereignisse, einschließlich Blitz- schlag; • Unfälle durch herabstürzende Felsblöcke, Steinschlag, umgestürzte Bäume und ähnliches sowie Lawinen und Erdrutsche; • Unfälle aus Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Na- chlässigkeit, auch durch grobe Fahrlässigkeit; • Unfälle im Fall von Unwohlsein oder Bewusstlosigkeit.
Deckungserweiterungen. 1. Besitzstandsgarantie Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Fahrrad-Vollkaskoversicherung des Vorvertrags beim vor- herigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver- trags reguliert. Eine Besserstellung liegt vor, wenn einzelne Klauseln des Vorvertrages eine Besserstellung gegen- über den Einschlüssen aus diesem Vertrag bedeuten. Ausgenommen hiervon sind die Obliegenhei- ten. Eine Entschädigung erfolgt nach der Klausel des Vorvertrages und wird nicht mit einer Klausel aus diesem Vertrag aufaddiert.
a) Voraussetzung Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in diesem Fall die Bedingungen des Vorversiche- rers zur Verfügung stellt. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand und - die Besserstellungen aus dem direkten Vorvertrag resultieren und - der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war und - die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme die Höchstersatz- leistung darstellt.
b) Ausschlüsse Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit - Vorsatz - beruflichen und gewerblichen Risiken - Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen - Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder „Allgefahren- deckung / All-Risk-Deckungen“.
2. Summen und Konditionendifferenzdeckung Beantragt der Versicherungsnehmer Anschlussversicherungsschutz für die Fahrrad/E-Bike-Vollkas- koversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter Fahrrad-Vollkaskovertrag für das gleiche Fahrrad, so gilt für einen Zeitraum von max. 12 Monaten eine beitragsfreie Summen- und Konditionsdifferenzdeckung als vereinbart.
a) Umfang Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Die Höchstentschädi- gung ist auf die Versicherungssumme dieses Vertrages begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Leis- tung zuerst aus dem Grundvertrag beansprucht und ausgezahlt wird.
b) Ausschlüsse Diese Deckungserweiterung gilt nicht, wenn - der Vorversicherer wegen Nichtzahlung des Beitrags leistungsfrei ist - der Vorversicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit leistungsfrei...