Offene Forderungen Musterklauseln

Offene Forderungen. 73.1. Bei unbezahlten (mangels Akzept oder Zahlung protestierten oder nicht protestierten) Wechseln ist das Finanzinstitut befugt, das Kundenkonto bis in Höhe des Gegenwertes zu belasten, dies unbeschadet seines Rückgriffrechtes gegen die Aussteller, Bezogenen, Indossanten oder jeden anderen Verpflichteten der betreffenden - auch der nicht fälligen- Wechsel; die Wechsel bleiben Eigentum des Finanzinstituts bis zur endgültigen Bereinigung sämtlicher Sollsalden. Dieses Rückbelastungsrecht und das Recht auf Eigentum sämtlicher fälligen und nicht fälligen Wechsel bleibt in allen Fällen erhalten, wobei die vor der Stornierung bestehende Gläubiger- oder Schuldnerstellung des Kunden dem Finanzinstitut gegenüber als unerheblich gilt. Die auf die rückbelasteten Wechsel erwirkten Einziehungen werden nicht von dem nach der Rückbelastung errechneten Sollsaldo, den das Finanzinstitut bei Konkurs anmelden könnte, abgezogen. 73.2. Eine verspätete Anzeige fehlender Zahlung gewährt nur unter der doppelten Bedingung, dass der Einzahler den Beweis für einen schweren Fehler („faute grave“) des Finanzinstituts erbracht und er daraufhin einen bestimmten Schaden erlitten hat, Anrecht auf Schadenersatz.
Offene Forderungen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offene Forderungen aus einer früheren Teilnahme des Ausstellers an einer Messe oder Veranstaltung bestehen.
Offene Forderungen. Offene Forderungen der bll computersysteme GmbH & Co. KG sind mit einem Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszins vom Kunden zu bezahlen. Die bll computersysteme GmbH & Co. KG ist berechtigt, einen höheren Zinsverlust als Verzugsschaden nachzuweisen und dann geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigen Verzugsschaden nachzuweisen. Der Verzug setzt 14 Tage nach vereinbarter Fälligkeit ein. Es bedarf keiner Mahnungen zur Herbeiführung des Verzugs.
Offene Forderungen. Im Rahmen des Überganges von Aufgaben von der Stadt Eisenach auf den Wartburgkreis erfolgt ein anteiliger Ausgleich nach Werthaltigkeit der im Zusammenhang mit der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Eisenach entstandenen bzw. zum Zeitpunkt der Fu- sion bestehenden offenen Forderungen im Unterhaltsvorschuss (Kasseneinnahmereste lt. Haushaltsrechnung) vom Wartburgkreis gegenüber der Stadt. Zur Bestimmung der Werthal- tigkeit der Forderungen wird die durchschnittliche Rückgriffsquote der Landkreise und kreis- freien Städte zum 31.12.2017 in Höhe von 17,97 v. H. herangezogen. Maßgeblich zur Bestim- mung des Ausgleichs ist der aus kommunalen Mitteln geleistete Anteil an den Forderungen in Höhe von 33 v.H. Mit dem Ausgleich sind alle weiteren vom Übergang betroffenen Forderun- gen abgegolten.