Offene Forderungen. 78.1. Bei unbezahlten (mangels Akzept oder Zahlung protestierten oder nicht protestierten) Wechseln ist das Finanzinstitut befugt, das Kundenkonto bis in Höhe des Gegenwertes zu belasten, dies unbeschadet seines Rückgriffrechtes gegen die Aussteller, Bezogenen, Indossanten oder jeden anderen Verpflichteten der betreffenden - auch der nicht fälligen- Wechsel; die Wechsel bleiben Eigentum des Finanzinstituts bis zur endgültigen Bereinigung sämtlicher Sollsalden. Dieses Rückbelastungsrecht und das Recht auf Eigentum sämtlicher fälligen und nicht fälligen Wechsel bleiben in allen Fällen erhalten, wobei die vor der Stornierung bestehende Gläubiger- oder Schuldnerstellung des Kunden dem Finanzinstitut gegenüber als unerheblich gilt. Die auf die rückbelasteten Wechsel erwirkten Einziehungen werden nicht von dem nach der Rückbelastung errechneten Sollsaldo, den das Finanzinstitut bei Konkurs anmelden könnte, abgezogen. 78.2. Eine verspätete Anzeige fehlender Zahlung gewährt nur unter der doppelten Bedingung, dass der Einzahler den Beweis für einen schweren Fehler („faute grave“) des Finanzinstituts erbracht und er daraufhin einen bestimmten Schaden erlitten hat, Anrecht auf Schadenersatz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Offene Forderungen. 78.173.1. Bei unbezahlten (mangels Akzept oder Zahlung protestierten oder nicht protestierten) Wechseln ist das Finanzinstitut befugt, das Kundenkonto bis in Höhe des Gegenwertes zu belasten, dies unbeschadet seines Rückgriffrechtes gegen die Aussteller, Bezogenen, Indossanten oder jeden anderen Verpflichteten der betreffenden - auch der nicht fälligen- Wechsel; die Wechsel bleiben Eigentum des Finanzinstituts bis zur endgültigen Bereinigung sämtlicher Sollsalden. Dieses Rückbelastungsrecht und das Recht auf Eigentum sämtlicher fälligen und nicht fälligen Wechsel bleiben bleibt in allen Fällen erhalten, wobei die vor der Stornierung bestehende Gläubiger- oder Schuldnerstellung des Kunden dem Finanzinstitut gegenüber als unerheblich gilt. Die auf die rückbelasteten Wechsel erwirkten Einziehungen werden nicht von dem nach der Rückbelastung errechneten Sollsaldo, den das Finanzinstitut bei Konkurs anmelden könnte, abgezogen.
78.273.2. Eine verspätete Anzeige fehlender Zahlung gewährt nur unter der doppelten Bedingung, dass der Einzahler den Beweis für einen schweren Fehler („faute grave“) des Finanzinstituts erbracht und er daraufhin einen bestimmten Schaden erlitten hat, Anrecht auf Schadenersatz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Offene Forderungen. 78.1. Bei unbezahlten (mangels Akzept oder Zahlung protestierten oder nicht protestierten) Wechseln ist das Finanzinstitut befugt, das Kundenkonto bis in Höhe des Gegenwertes zu belasten, dies unbeschadet seines Rückgriffrechtes gegen die Aussteller, Bezogenen, Indossanten oder jeden anderen Verpflichteten der betreffenden - auch der nicht fälligen- Wechsel; die Wechsel bleiben Eigentum des Finanzinstituts bis zur endgültigen Bereinigung sämtlicher Sollsalden. Dieses Rückbelastungsrecht und das Recht auf Eigentum sämtlicher fälligen und nicht fälligen Wechsel bleiben bleibt in allen Fällen erhalten, wobei die vor der Stornierung bestehende Gläubiger- oder Schuldnerstellung des Kunden dem Finanzinstitut gegenüber als unerheblich gilt. Die auf die rückbelasteten Wechsel erwirkten Einziehungen werden nicht von dem nach der Rückbelastung errechneten Sollsaldo, den das Finanzinstitut bei Konkurs anmelden könnte, abgezogen.
78.2. Eine verspätete Anzeige fehlender Zahlung gewährt nur unter der doppelten Bedingung, dass der Einzahler den Beweis für einen schweren Fehler („faute grave“) des Finanzinstituts erbracht und er daraufhin einen bestimmten Schaden erlitten hat, Anrecht auf Schadenersatz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Offene Forderungen. 78.177.1. Bei unbezahlten (mangels Akzept oder Zahlung protestierten oder nicht protestierten) Wechseln ist das Finanzinstitut befugt, das Kundenkonto bis in Höhe des Gegenwertes zu belasten, dies unbeschadet seines Rückgriffrechtes gegen die Aussteller, Bezogenen, Indossanten oder jeden anderen Verpflichteten der betreffenden - auch der nicht fälligen- Wechsel; die Wechsel bleiben Eigentum des Finanzinstituts bis zur endgültigen Bereinigung sämtlicher Sollsalden. Dieses Rückbelastungsrecht und das Recht auf Eigentum sämtlicher fälligen und nicht fälligen Wechsel bleiben in allen Fällen erhalten, wobei die vor der Stornierung bestehende Gläubiger- oder Schuldnerstellung des Kunden dem Finanzinstitut gegenüber als unerheblich gilt. Die auf die rückbelasteten Wechsel erwirkten Einziehungen werden nicht von dem nach der Rückbelastung errechneten Sollsaldo, den das Finanzinstitut bei Konkurs anmelden könnte, abgezogen.
78.277.2. Eine verspätete Anzeige fehlender Zahlung gewährt nur unter der doppelten Bedingung, dass der Einzahler den Beweis für einen schweren Fehler („faute grave“) des Finanzinstituts erbracht und er daraufhin einen bestimmten Schaden erlitten hat, Anrecht auf Schadenersatz.
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