Zulassung. Aussteller der Veranstaltung sind die Hersteller der Exponate. Handels- firmen können nur zugelassen werden, wenn sie für die auf der Messe präsentierten Produkte und Leistungen den Nachweis erbringen, dass sie allein berechtigt sind, diese unter Ausschluss des Herstellers zu zeigen und zu vertreiben. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren angemeldete Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Über die Teil- nahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet, ggf. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses, die Messegesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird nach Xxxx der Messegesellschaft schriftlich oder elektronisch bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung bzw. elektronischen Zurverfügungstellung der Zulassung im Account des bei der Anmeldung genannten Ansprech- partners des Ausstellers ist der Ausstellungsvertrag zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und dem Aussteller geschlossen. Über die im Ausstelleraccount zur Verfügung gestellten Zulassungs- dokumente wird der Aussteller per elektronischer Post mit seinen individuellen Zugangsdaten informiert. Diese Information ist bei dem Aussteller eingegangen, sobald sie dessen Verfügungsbereich erreicht. Der Aussteller stellt sicher, dass der Posteingang regelmäßig kontrolliert wird und die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Mail stets gegeben sind. Sollte sich die zu nutzende E-Mail-Adresse des Ausstellers ändern, wird er dies der Messe- gesellschaft unverzüglich mitteilen. Sofern die Messegesellschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter technischer Voraussetzungen und/oder aufgrund der Nichtmitteilung einer neuen E-Mail-Adresse ein Schaden entsteht, so ist der Aussteller der Messegesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Bei hybriden Messen wird dem Aussteller ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist und ggf. ein Gelände- oder Hallenplan im Online-Order-System zur Verfügung gestellt. Die Messegesells...
Zulassung. 52 Grundsatz § 53 Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk § 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme § 55 Grundsätze für das Zulassungsverfahren § 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 57 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten § 58 Vertraulichkeit
Zulassung. 52 Grundsatz
Zulassung. Die Gesellschaft ist eine am 17. November 2004 gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland als Organismus für Gemeinsame Anlagen in Übertragbare Wertpapiere (OGAW) gemäß den Vorschriften der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (S.I. No. 352 of 2011) in ihrer jeweils geänderten oder zukünftig geänderten, ergänzten oder konsolidierten Fassung zugelassen wurde. Diese Zulassung stellt jedoch keine Garantie der Central Bank in Bezug auf die Leistungserfüllung durch die Gesellschaft dar und die Central Bank haftet nicht für die Leistungserfüllung oder Leistungsstörungen seitens der Gesellschaft. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Empfehlung oder Gewährleistung der Central Bank in Bezug auf die Gesellschaft dar, und die Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Gesellschaft ist als offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds strukturiert, sodass Anteile, die Beteiligungen an verschiedenen Fonds darstellen, zu bestimmten Zeitpunkten vom Verwaltungsrat ausgegeben werden können. In Bezug auf einen Fonds können Anteile in mehreren Klassen ausgegeben werden. Alle Anteile einer Klasse sind, sofern im entsprechenden Nachtrag nicht anders vorgesehen, untereinander gleichrangig. Bei der Auflegung eines neuen Fonds (wofür die vorherige Genehmigung der Central Bank erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die Anteilsklasse) (die gemäß den Vorgaben in den OGAW-Vorschriften ausgegeben werden muss) erstellt die Gesellschaft einen Nachtrag, der vom Verwaltungsrat herausgegeben wird und die maßgeblichen Informationen zu dem neuen Fonds bzw. der neuen Anteilsklasse enthält. Für jeden Fonds (und demzufolge nicht für jede Anteilsklasse) wird ein separates Vermögensportfolio geführt, das in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt wird. Einzelheiten zu den einzelnen Fonds und deren jeweiligen Anteilsklassen sind im maßgeblichen Nachtrag aufgeführt.
Zulassung. Ziel der Internationalen Dental-Schau ist es, den Besuchern einen umfassenden und möglichst vollständigen Überblick über den Stand des Angebotes aller verfügbaren Dental-Erzeugnisse zu verschaffen. In Zweifelsfällen ist diese Zielsetzung bei der Auslegung der Teilnahmebedingungen Besonderer Teil heranzuziehen.
2.1 Als Aussteller können Unternehmen eine Zulassung beantragen, die im Rahmen Ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit folgende Exponate zeigen. An Exponaten sind alle dentalmedizinischen und dentaltechnischen Erzeugnisse und Einrichtungen zugelassen. Die Teilnahme von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen gemäß Ziffer V der Allgemeiner Teil der Teilnahmebedingungen ist zulässig. Produkte und Angebote, die keinen unmittelbaren Bezug zur Dentalbranche haben, werden nicht zugelassen. Über die Zulassung entscheidet die GFDI in Abstimmung mit der Koelnmesse. Die Zulassung wird schriftlich bestätigt. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Der Aussteller verpflichtet sich ausdrücklich, keine anderen Produkte auszustellen.
2.2 Gegen einen ablehnenden Zulassungsbescheid kann das betroffene Unternehmen das Schiedsgericht anrufen. Die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsordnung, welche Bestandteil dieser
a) Mit Unterzeichnung der Anmeldung (Formular 1.10) verpflichtet sich der Aussteller, für einen Zeitraum von 8 Wochen vor und 4 Wochen nach der IDS (Karenzzeit) an keiner anderen Messe für dentalmedizinische oder dentaltechnische Produkte in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen.
2.4 Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen zu 2.3 werden gegen den betreffenden Aussteller Sanktionen verhängt; gegen die Verhängung von Sanktionen kann ebenfalls das Schiedsgericht angerufen werden.
a) Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden des Verstoßes kann der Aussteller von der bevorstehenden IDS ausgeschlossen werden. Etwaige geleistete Anzahlungen für die Messeteilnahme werden lediglich zur Hälfte zurückerstattet, wenn es nicht gelingt, die Ausstellungsfläche weiterzuvermieten. Gelingt es dagegen, die Fläche an einen anderenInteressenten zu vergeben, werden lediglich Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
b) Wird der Verstoß erst bekannt, nachdem die IDS bereits begonnen hat oder beendet ist, kann der Aussteller von der nächsten IDS ausgeschlossen werden.
2.5 Die Bestimmungen 2.3 und 2.4 gelten auch für Unternehmen, mit denen die Ausstellerunternehmen i...
Zulassung. 3.1 Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der MV gegebenenfalls in Abstimmung mit den jeweiligen Gremien durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande (vgl. 2.1, Satz 3).
3.2 Der MV kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne TN von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungs- zwecks geboten ist, die Veranstaltung auf bestimmte TN-Gruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbe- stätigung bestimmten TN und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
3.3 Die angemeldeten Ausstellungsgegenstände müssen in der uneingeschränkten Verfügungsmacht der TN sein und er muss über eventuell notwendige behördliche Betriebsgenehmigungen verfügen. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate bzw. der zu präsentierenden Dienstleistungen sind nach Verlangen einzureichen.
Zulassung. 4.1 In der Schießstätte darf nur mit den für den jeweiligen Schießstand durch Aushang bekannt gemachten Waffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition geschossen werden.
4.2 Auf dem 25 m Schießstand ist auf allen Bahnen das Schießen mit Schrotmunition jeglicher Kaliber verboten.
4.3 Beim Flintenschießen in der Wurfscheibenhalle, darf aus umweltrechtlichen Gründen ausschließlich die beim MSZU erworbene Munition (Stahlschrote) verwendet werden.
4.4 Es darf nur von den, durch eine Sportordnung oder eine gleichwertige Schießvorschrift für die einzelnen Waffen und Anschlagarten, festgelegten Positionen geschossen werden.
4.5 Auf die gesetzlichen Regelungen des Waffenrechts insbesondere das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder zulässige und unzulässige Schießübungen auf Schießstätten wird besonders hingewiesen.
Zulassung. XXXXXX wird seine Dienstleistungen erst dann bereitstellen, wenn der Kunde von DEGIRO nach Ausübung der Sorgfaltspflicht akzeptiert wurde. Dies kann vor oder nach der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags erfolgen.
Zulassung. Bei Nachweis der Ausbildung in sämtlichen Bereichen der Ausbildung erfolgt die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag ist über den zuständigen LTV an den DTV zu richten. Der Bewerber muß alle in den RRL-DTV geforderten Eingangsvoraussetzungen erfüllt haben.
Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller entscheidet der Veranstalter. Der Veran- stalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich ge- rechtfertigten Gründen, insbesondere konzeptioneller Art oder wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die gebuchte Standfläche oder der Rech- nung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Veranstalter ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur De- ckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.