Zulassung Musterklauseln

Zulassung. Aussteller der Veranstaltung sind die Hersteller der Exponate. Handels- firmen können nur zugelassen werden, wenn sie für die auf der Messe präsentierten Produkte und Leistungen den Nachweis erbringen, dass sie allein berechtigt sind, diese unter Ausschluss des Herstellers zu zeigen und zu vertreiben. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren angemeldete Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Über die Teil- nahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet, ggf. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses, die Messegesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird nach Xxxx der Messegesellschaft schriftlich oder elektronisch bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung bzw. elektronischen Zurverfügungstellung der Zulassung im Account des bei der Anmeldung genannten Ansprech- partners des Ausstellers ist der Ausstellungsvertrag zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und dem Aussteller geschlossen. Über die im Ausstelleraccount zur Verfügung gestellten Zulassungs- dokumente wird der Aussteller per elektronischer Post mit seinen individuellen Zugangsdaten informiert. Diese Information ist bei dem Aussteller eingegangen, sobald sie dessen Verfügungsbereich erreicht. Der Aussteller stellt sicher, dass der Posteingang regelmäßig kontrolliert wird und die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Mail stets gegeben sind. Sollte sich die zu nutzende E-Mail-Adresse des Ausstellers ändern, wird er dies der Messe- gesellschaft unverzüglich mitteilen. Sofern die Messegesellschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter technischer Voraussetzungen und/oder aufgrund der Nichtmitteilung einer neuen E-Mail-Adresse ein Schaden entsteht, so ist der Aussteller der Messegesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Bei hybriden Messen wird dem Aussteller ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist und ggf. ein Gelände- oder Hallenplan im Online-Order-System zur Verfügung gestellt. Die Messegesells...
Zulassung. Die Gesellschaft ist eine am 17. November 2004 gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland als Organismus für Gemeinsame Anlagen in Übertragbare Wertpapiere (OGAW) gemäß den Vorschriften der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (S.I. No. 352 of 2011) in ihrer jeweils geänderten oder zukünftig geänderten, ergänzten oder konsolidierten Fassung zugelassen wurde. Diese Zulassung stellt jedoch keine Garantie der Central Bank in Bezug auf die Leistungserfüllung durch die Gesellschaft dar und die Central Bank haftet nicht für die Leistungserfüllung oder Leistungsstörungen seitens der Gesellschaft. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Empfehlung oder Gewährleistung der Central Bank in Bezug auf die Gesellschaft dar, und die Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Gesellschaft ist als offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds strukturiert, sodass Anteile, die Beteiligungen an verschiedenen Fonds darstellen, zu bestimmten Zeitpunkten vom Verwaltungsrat ausgegeben werden können. In Bezug auf einen Fonds können Anteile in mehreren Klassen ausgegeben werden. Alle Anteile einer Klasse sind, sofern im entsprechenden Nachtrag nicht anders vorgesehen, untereinander gleichrangig. Bei der Auflegung eines neuen Fonds (wofür die vorherige Genehmigung der Central Bank erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die Anteilsklasse) (die gemäß den Vorgaben in den OGAW-Vorschriften ausgegeben werden muss) erstellt die Gesellschaft einen Nachtrag, der vom Verwaltungsrat herausgegeben wird und die maßgeblichen Informationen zu dem neuen Fonds bzw. der neuen Anteilsklasse enthält. Für jeden Fonds (und demzufolge nicht für jede Anteilsklasse) wird ein separates Vermögensportfolio geführt, das in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt wird. Einzelheiten zu den einzelnen Fonds und deren jeweiligen Anteilsklassen sind im maßgeblichen Nachtrag aufgeführt.
Zulassung. 52 Grundsatz § 53 Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk § 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme § 55 Grundsätze für das Zulassungsverfahren § 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 57 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten § 58 Vertraulichkeit
Zulassung. 52 Grundsatz
Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, in diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. Der Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppenbeschränken. Mit Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oderder Rechnung ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 30% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der Standmietezuentrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmenzur Behebung zutreffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.
Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die Mitteilung der Zulassung zustande, die per E-Mail erfolgt und auch ohne Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der Produkte entscheidet die Spielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller/Mitaussteller können nur solche Unternehmen zugelassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die im Rahmen der Anmeldung im Produktverzeichnis ange- gebenen Produkte gelten als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Expona- te oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. X. Xxxxx- xxxxx, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Vor- aussetzungen nicht erfüllt, darf nur ausgestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erwor- ben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller/Mitaussteller der Entfernungs- anordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Be- gründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die weitere pass- wortgeschützte Nutzung des Online Service Center sowie des Spielwarenmesse® Shops entsprechende...
Zulassung. 3.1 Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der MV gegebenenfalls in Abstimmung mit den jeweiligen Gremien durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande (vgl. 2.1, Satz 3). 3.2 Der MV kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne TN von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungs- zwecks geboten ist, die Veranstaltung auf bestimmte TN-Gruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbe- stätigung bestimmten TN und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. 3.3 Die angemeldeten Ausstellungsgegenstände müssen in der uneingeschränkten Verfügungsmacht der TN sein und er muss über eventuell notwendige behördliche Betriebsgenehmigungen verfügen. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate bzw. der zu präsentierenden Dienstleistungen sind nach Verlangen einzureichen.
Zulassung. 4.1 In der Schießstätte darf nur mit den für den jeweiligen Schießstand durch Aushang bekannt gemachten Waffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition geschossen werden. 4.2 Auf dem 25 m Schießstand ist auf allen Bahnen das Schießen mit Schrotmunition jeglicher Kaliber verboten. 4.3 Beim Flintenschießen in der Wurfscheibenhalle, darf aus umweltrechtlichen Gründen ausschließlich die beim MSZU erworbene Munition (Stahlschrote) verwendet werden. 4.4 Es darf nur von den, durch eine Sportordnung oder eine gleichwertige Schießvorschrift für die einzelnen Waffen und Anschlagarten, festgelegten Positionen geschossen werden. 4.5 Auf die gesetzlichen Regelungen des Waffenrechts insbesondere das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder zulässige und unzulässige Schießübungen auf Schießstätten wird besonders hingewiesen.
Zulassung. XXXXXX wird seine Dienstleistungen erst dann bereitstellen, wenn der Kunde von DEGIRO nach Ausübung der Sorgfaltspflicht akzeptiert wurde. Dies kann vor oder nach der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags erfolgen.
Zulassung. Die anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft soll ein eigenes beA-Postfach bekommen (§ 31b BRAO-E), bislang war das beA an ausübungsgesellschaft tätigen Berufsträ- gerinnen und Berufsträger. Im Grundsatz müssen Berufsausübungs- gesellschaften eigens bei den zuständigen berufsständischen Kammern zugelassen und in das jeweilige Verzeichnis eingetra- gen werden. Hiervon befreit werden sollen Personengesellschaften ohne Haftungs- beschränkung (einfache PartG oder GbR), wie § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO-E und § 52f Abs. 1 S. 2 PAO-E zeigen. Allerdings soll eine freiwillige Zulassung erfolgen können. Die zugelassenen Gesellschaften dürfen die Bezeichnungen „Rechtsanwaltsgesellschaft“ (§ 59p BRAO-E) bzw. „Patentanwaltsgesell- schaft“ (§ 52o PAO-E) führen, sofern eine Stimmenmehrheit der jeweiligen Berufs- xxxxxx vorliegt. Die Zulassung setzt voraus, dass M die entsprechenden berufsrechtlichen Gesellschafts- und Kapitalstrukturen ein- gehalten sind, M die Antragserfordernisse (vor allem An- gaben zur Rechtsform und den Gesell- schaftern) erfüllt sind, M die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und M der Abschluss der Berufshaftpflichtver- sicherung nachgewiesen ist oder zu- mindest eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Außerdem muss die Berufsausübungsge- sellschaft an ihrem Sitz eine Kanzlei unter- halten, in der mindestens ein geschäfts- führender Rechts- bzw. Patentanwalt/eine Rechts- bzw. Patentanwältin tätig ist (§ 59m BRAO-E und § 52l PAO-E). die Person selbst gebunden. Die Änderung vereinfacht die tägliche Praxis enorm, insb. wird dadurch manchen Haftungsfragen ent- gegengetreten (dazu Günther NJW 2020, 1785).