Plattform-Dienste Musterklauseln

Plattform-Dienste. Im Rahmen der „Plattform- Dienste“ unterstützen wir Sie bei der Entwicklung, Konfiguration und Bereitstellung Ihrer Produktarchitektur. Unsere Tätigkeiten umfassen beispielsweise die Entwicklung einer Best-Practice- Architektur, die verschiedene Umgebungen für die Entwicklung und Anwenderprüfungen umfasst, damit Endnutzer auch zu den Hauptbelastungszeiten die volle Leistung der Anwendungen unter gleichzeitiger Reduzierung der Systemkosten abrufen können; die Entwicklung einer Dimensionierungsstrategie zur Effizienzverbesserung der Plattform, die Konfiguration von Administrationsleistungen und Sicherheitseinstellungen, einschließlich des Aufsetzens von Nutzern, der Verwaltung von Verteilerlisten, Systemüberwachung, OS-Patches und Back-Ups, sowie die Entwicklung einer Upgrade-Strategie, damit Sie schneller auf die neusten Innovationen von MicroStrategy zugreifen können.

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  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Variante für getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- pflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Versicherte Ereignisse Die Garantie gilt für folgende Ereignisse : 4.2.1.2.1 bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall mit Personenschaden oder Tod : ◼ des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin, seiner Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, seiner Schwiegereltern oder einer Person, die namentlich auf dem Reiseformular genannt ist und den Versicherten auf der Reise begleitet, ◼ von Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern des Versicherten, ◼ der Person, die während der Reise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten übernimmt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, vorausgesetzt, der Versicherte kann eine Be- scheinigung des Arbeitgebers sowie ein ärztliches Attest oder gegebenenfalls eine Sterbeur- kunde vorlegen, ◼ der Person, die sich während des Zeitraums der Reise um die minderjährigen Kinder des Ver- sicherten kümmert. Als schwere Krankheit gilt : eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle festgestellte Verände- rung des Gesundheitszustands, die ein Verlassen des Zimmers nicht erlaubt (Ausgang nicht gestattet) und die Einstellung jeglicher beruflichen oder sonstigen Aktivitäten impliziert; als schwerer Unfall gilt : eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beein- trächtigung infolge eines plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewe- gung mit eigenen Mitteln unmöglich macht; die Gesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nach dem Buchungsdatum der Reise eingetreten sind; gedeckt sind auch Rückfälle bei bereits zuvor bestehenden Krankheiten, sofern diese Rückfälle nicht während des Monats vor dem Abschluss dieser Garantie festgestellt worden sind; 4.2.1.2.2 bei Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem sich der Versicherte zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt, infolge rechtswidriger Streiks, 4.2.1.2.3 wenn der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Einwirkens durch höhere Gewalt wird, der/das sich auf der Strecke ereignet, auf welcher der Versicherte sich zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt; als Unfall gilt : ein Unfall mit Personenschaden oder mit Sachschaden, der als Schadensfall bei einem Versicherer gemeldet wird und durch den das Fahrzeug nicht mehr unter den normalen Sicherheitsbedingungen bewegt werden kann; die Garantie gilt allerdings nicht bei Verkehrsstörungen oder Ereignissen, die eine Fortbewegung unmöglich machen, wenn sie weniger als eine Stunde vor dem geplanten Einstiegszeitpunkt eingetreten sind; 4.2.1.2.4 bei Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen des Versicherten oder eines seiner unter seinem Dach lebenden Familienmitglieder, das über den vorliegenden Vertrag versichert und auf demselben Reisedokument/auf derselben Reisebestätigung genannt ist, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Garantie noch nicht bekannt war, 4.2.1.2.5 wenn der Versicherte zu einer Organtransplantation bestellt wird, 4.2.1.2.6 wenn der Versicherte zur Adoption eines Kindes aufgerufen wird, 4.2.1.2.7 wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen die für die Reise er forderlichen Impfungen nicht erhalten dar f und diese Impfungen von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort verlangt werden, 4.2.1.2.8 bei Diebstahl der Ausweispapiere oder Visa des Versicherten innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise, wenn dieser von den zuständigen Behörden bescheinigt wird, 4.2.1.2.9 bei Scheidung, sofern das Gerichtsver fahren nach der Buchung der Reise eingeleitet wurde, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.10 bei Trennung von ▇▇▇▇▇ und Bett, sofern einer der Ehegatten nach der Buchung der Reise den Wohnort gewechselt hat, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.11 wenn die Person, bei der der Versicherte im Ausland unterkommt, diesen infolge einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.1.2.1 oder aufgrund seines Ablebens oder des Ablebens eines Ver wandten (bis zum 1. Grad) nicht aufnehmen kann, 4.2.1.2.12 bei schweren versehentlichen Sachschäden am Hauptwohnsitz des Versicherten, an seinem Zweitwohnsitz oder an seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht eingetreten waren, vorausgesetzt, die Anwesenheit des Versicherten ist infolge dieser Schäden zwingend er forderlich, 4.2.1.2.13 bei Komplikationen oder Störungen während der Schwangerschaft der Versicherten oder einer Ver wandten bis zum 2. Grad, einschließlich Frühgeburt vor der 33. Schwangerschaftswoche, 4.2.1.2.14 bei Schwangerschaft der Versicherten, sofern die Reise für die letzten drei Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder der Miete noch nicht bekannt war.