Schlüsselpersonenrisiko Musterklauseln

Schlüsselpersonenrisiko. Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Schlüsselpersonenrisiko. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Darlehensnehmers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Darlehensnehmers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Schlüsselpersonenrisiko. OGAW, deren Anlageergebnis in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv ausfällt, haben diesen Erfolg auch der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidungen ihres Managements zu verdanken. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Ent- scheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Schlüsselpersonenrisiko. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Projektinhabers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Projektinhabers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an den Darlehensneh- mer und somit an die Nachrangdarlehensgeber reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Schlüsselpersonenrisiko. Fällt das Anlageergebnis des AIF in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidungen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Schlüsselpersonenrisiko. Der Anlageerfolg ist häufig von der Eignung und dem Erfolg der handelnden Personen abhängig. Die Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Schlüsselmitarbeiter und Entscheider sind möglicherweise nicht so erfolgreich wie ihre Vorgänger. Portfolioumschlag. Teilfonds können mitunter einen relativ hohen Portfolioumschlag aufweisen. Auch wenn die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den Portfolioumschlag zu begrenzen, steht es im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, Anlagen so häufig zu kaufen oder zu verkaufen, dass sich hieraus hohe Transaktionskosten ergeben.
Schlüsselpersonenrisiko. Sondervermögen, deren Anlageergebnis in ei- nem bestimmten Zeitraum sehr positiv ausfällt, haben diesen Erfolg auch der Eignung der han- delnden Personen und damit den richtigen Ent- scheidungen ihres Managements zu verdanken. Die personelle Zusammensetzung des Fonds- managements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherwei- se weniger erfolgreich agieren.
Schlüsselpersonenrisiko. Teilfonds, deren Anlageergebnis in einem bestimmten Zeit- raum sehr positiv ausfällt, haben diesen Erfolg auch der Eig- nung der handelnden Personen und damit den richtigen Ent- scheidungen ihres Managements zu verdanken. Die perso- nelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Schlüsselpersonenrisiko. Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Ent- wicklung der Emittentin haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszah- lungen an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Schlüsselpersonenrisiko. Sondervermögen, deren Anlageergebnis in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv ausfällt, haben diesen Erfolg auch der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidungen ihres Managements zu verdanken. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren. Risiko der Änderung festgestellter bzw. bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in Deutschland steuerpflichtigen Anlegern Eine Änderung unrichtig festgestellter bzw. bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen der Sondervermögen für vorangegangene Geschäftsjahre kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen seinerzeit nicht in das jeweilige Sondervermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem jeweiligen Sondervermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugute kommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt. Zu Änderungen festgestellter bzw. bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen kann es insbesondere kommen, wenn die deutsche Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichtsbarkeit einschlägige steuerrechtliche Vorschriften abweichend interpretiert.