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Beratung Musterklauseln

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen mehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung einzusetzen. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Beratungsdo- kumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Die schriftliche Bestätigung der Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 07: „Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein in- haltsgleiches Dokument.
Beratung a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
Beratung. Wir bieten Beratungsleistungen auf Stundenbasis an und zwar entweder in Form eines Paketangebots oder eines individuellen Beratungsangebots, wie unten im Detail beschrieben. (a) Arten von Beratungsleistungen. (i) Beratungsleistungen im Paket. Im Rahmen unserer Paketangebote für Beratungsleistungen, erbringen wir auf Wunsch die unten aufgeführten Tätigkeiten auf Stundenbasis zu einem einheitlichen Stundensatz, unabhängig davon, welche(n) Berater wir zur Erbringung der Dienstleistung einsetzen. Bei diesen Paketangeboten legen wir die Ebene der Berater, die die Beratungsleistungen erbringen, sowie den Standort, an dem die Leistungen erbracht werden (entweder vor Ort oder von unserem Offshore-Global Delivery Center aus) nach eigenem Ermessen fest.
Beratung. Die Oberösterreichische Versicherung AG vertreibt ihre Produkte in Deutschland ausschließlich über Versicherungsmakler und bietet da- her keine Beratung zu Produkten an. Die notwendige Beratung wird vom Versicherungsmakler erbracht.
Beratung. Im Falle des Abschlusses Ihres Versicherungsvertrages über einen Versicherungsmakler übernimmt dieser die entsprechende Beratung. Sollten Sie sich für einen direkten Vertragsabschluss auf unserer Homepage entscheiden, vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungsverzicht damit Sie Ihren Versicherungsvertrag direkt und bequem abschließen können. Dies kann sich jedoch eventuell auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nach- teilig auswirken.
Beratung. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
Beratung. Soweit BASF Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und An- wendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prü- fungen und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Ver- wendungseignung dar.
Beratung. Die Oberösterreichische Versicherung AG bietet als Versicherungsunternehmen Be- ratung zu den angebotenen Produkten an. Es werden jene Informationen eingeholt, die benötigt werden, um die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln. Zudem wird eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Vor Abgabe der Vertragserklärung werden dem Kunden sämtliche gesetz- lich notwendigen Informationen übermittelt. Neben dem Vertrieb eigener Produkte vermittelt die Oberösterreichische Versiche- rung AG zudem Versicherungsverträge über Versicherungsprodukte, die miteinander nicht konkurrieren (mit Ausnahme in der Sparte Rechtsschutz), für die • ARAG SE Allgemeine Rechtsschutz Versicherung AG (Rechtsschutz-Sonderrisiken), • DAS Rechtsschutz AG (Rechtsschutz-Sonderrisiken), • Europäische Reiseversicherung AG. • Merkur Versicherung AG (Kranken- und Gesundheitsvorsorge), • Österreichische Hagelversicherung VVaG (Hagel für Landwirtschaften), • R+V Allgemeine Versicherung AG Österreich, Die Oberösterreichische Versicherung AG handelt dabei für Rechnung und im Namen des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Die Oberösterreichische Versicherung AG ist hinsichtlich der Rechtsschutzrisiken nicht vertraglich verpflichtet, Versiche- rungsvertriebsgeschäfte mit den beiden oben angeführten Versicherungsunterneh- men zu tätigen und stützt ihren Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung. Hinsichtlich der anderen Risiken ist die Oberösterreichische Versi- cherung AG vertraglich verpflichtet, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit den oben angeführten Versicherungsunternehmen zu tätigen. Die Oberösterreichische Versicherung AG hält keine direkten oder indirekten Betei- ligungen von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital von anderen Versicherungsunternehmen. Am Unternehmen der Oberösterreichischen Versiche- rung AG besteht keine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital durch ein anderes Versicherungsunternehmen.
Beratung. Die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst sind für das Bundesamt im Außendienst tätig und stehen als Ansprechpartner/innen allen Beteiligten zur Verfügung.
Beratung. Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.