Versicherte Ereignisse. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse:
a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist;
b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen;
c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;
d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden;
e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird;
f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- c...
Versicherte Ereignisse. Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.
Versicherte Ereignisse. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfä- higkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Der Antritt der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.
Versicherte Ereignisse. Bei bestimmten Ereignissen, die die versicherte Person der Beitragsrückzahlung betreffen, er- bringen wir Leistungen aus der Beitragsrückzah- lung. Als versicherte Ereignisse gelten der Erle- bens- und Todesfall, sowie ein schwerer Unfall in der Rückzahlungsphase.
Versicherte Ereignisse. Der Sperrservice kann bei Diebstahl, Verlieren und Abhandenkommen von versicherten Sachen rund um die Uhr durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
Versicherte Ereignisse. Versichert sind unvorhersehbare Krankheiten, unvorhersehbare Komplikationen bei Schwan- gerschaft und Unfälle während vorübergehenden Auslandsreisen, die innerhalb der Versicherungs- dauer eintreten und notfallmässig bei einem Arzt oder in einem Spital behandelt werden müssen. Sanitas übernimmt Behandlungen, welche die Leistungserbringer während der Versicherungs- dauer durchführen, in Ergänzung zu allen in- und ausländischen gesetzlichen und privaten Ver- sicherungen. Leisten andere Versicherungen ebenfalls ergänzend oder nachrangig, gelten die gesetzlichen Regeln bei Mehrfachversicherung. Honorar- und Tarifvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person sind für Sanitas unverbindlich. Leistungserbringer sind Personen oder Einrich- tungen die für den Versicherten medizinische Dienstleistungen anbieten wie z. B. Ärzte, Apo- theken, Spitäler. Sanitas entschädigt Leistungen nach landesüb- lichem Tarif. Überhöhte oder nicht tarifentspre- chende Ansätze werden angemessen gekürzt. Die Abrechnung mit dem Versicherten erfolgt in Schweizer Franken. Voraussetzung für die Leistungen von Sanitas ist, dass − der Versicherte die ETI-Einsatzzentrale des Versicherungsnehmers sofort kontaktiert und die notwendige Hilfe von der Einsatzzent- rale angeordnet, organisiert und koordiniert wird. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer ohne Verschulden nicht rechtzeitig benachrichtigt, die Meldung jedoch bei erster Gelegenheit nachholt, − der Versicherungsnehmer laufend über die Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert wird. Der Versicherte hat den Anordnungen der ETI-Einsatzzentrale und behandelnden Ärzte, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, Folge zu leis- ten (Art. 38a Abs. 1 VVG). Hat der Versicherte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise ver-
Versicherte Ereignisse. Die in den einzelnen Versicherungssparten angeführten versicherten Ereignisse sind taxativ angeführt. Eine analoge Ausdehnung auf ähnliche, nicht angeführte Ereignisse ist ausgeschlossen. II Vermittler bzw. Hilfspersonen Kein Vermittler ist ermächtigt, durch mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen einen von den angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen abweichenden Versicherungsschutz zuzusagen, oder eine für den Versicherer bindende Beurteilung eines Sachverhaltes vorzunehmen.
Versicherte Ereignisse. Die Versicherungsdeckung ist ausschliesslich Teil der Zusatz- deckung «24 h CarAssistance Top» und besteht für die Gel- tendmachung von Ansprüchen aus Ereignissen im privaten oder öffentlichen Verkehr und von Ansprüchen aus der Be- nützung eines versicherten Fahrzeuges.
Versicherte Ereignisse. Als versicherte Ereignisse gelten die durch eine bestehende Kasko- oder Dieb- stahlversicherung gedeckten Schäden am Mietfahrzeug (exkl. Inventar).
Versicherte Ereignisse. Ihr auf dem Hinflug aufgegebenes Gepäck verspätet sich am finalen Zielort um mehr als 12 Stunden. Für Gepäckverspätung bei der Rückkehr an den Wohnort besteht kein Versicherungsschutz.