Common use of Preisänderung, Sonderkündigung Clause in Contracts

Preisänderung, Sonderkündigung. Die N-ERGIE ist zu Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB berechtigt und zugunsten des Kunden verpflichtet. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Die N-ERGIE muss insbesondere Preisanpassungen nach gleichmäßigen Maßstäben und zu gleichmäßigen Zeitpunkten vornehmen, unabhängig davon, ob die Preisanpassung auf einer Erhöhung oder Reduzierung der Strombezugskosten beruht. Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung in Textform gegenüber dem Kunden wirksam. Die N-ERGIE wird dem Kunden mindestens zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Preisänderung die für ihn geltenden neuen Preise mitteilen. Bei einer Änderung der Entgelte für die reine Energielieferung ist der Kunde berechtigt, den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform außerordentlich zu kündigen.

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Preisänderung, Sonderkündigung. Die N-ERGIE ist zu Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB berechtigt und zugunsten des Kunden verpflichtet. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Die N-ERGIE muss insbesondere Preisanpassungen nach gleichmäßigen Maßstäben und zu gleichmäßigen Zeitpunkten vornehmen, unabhängig davon, ob die Preisanpassung auf einer Erhöhung oder Reduzierung der Strombezugskosten beruht. Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung in Textform gegenüber dem Kunden wirksam. Die N-ERGIE wird dem Kunden mindestens zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Preisänderung die für ihn geltenden neuen Preise mitteilen. Bei einer Änderung der Entgelte für die reine Energielieferung ist der Kunde berechtigt, den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform außerordentlich zu kündigen.

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Preisänderung, Sonderkündigung. Die Nach Ablauf der Preisgarantie ist die N-ERGIE ist zu Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB berechtigt und zugunsten des Kunden verpflichtet. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Die N-ERGIE muss insbesondere Preisanpassungen nach gleichmäßigen Maßstäben und zu gleichmäßigen Zeitpunkten vornehmen, unabhängig davon, ob die Preisanpassung auf einer Erhöhung oder Reduzierung der Strombezugskosten beruht. Änderungen der Entgelte für die reine Energielieferung werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung in Textform gegenüber dem Kunden wirksam. Die N-ERGIE wird dem Kunden mindestens zwei sechs Wochen vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Preisänderung die für ihn geltenden neuen Preise mitteilen. Bei einer Änderung der Entgelte für die reine Energielieferung ist der Kunde berechtigt, den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung mit einer Frist von einem Monat zum Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform außerordentlich zu kündigen.

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