Mängelbeseitigung. (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
Mängelbeseitigung. (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
Mängelbeseitigung. Es wird eine Frist für die Beseitigung von Mängeln bzw. Durchführung der Schönheitsreparaturen, die vom Dienstwohnungsinhaber/ von der Dienstwohnungsinhaberin zu vertreten sind, vereinbart, bis zum ………………………….Tag, Datum, Uhrzeit. Der Dienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Verstreichens der eingeräumten Frist, die notwendigen Arbeiten durch den Dienstwohnungsgeber auf seine / ihre Kosten durchgeführt werden (Ersatzvornahme). Der Dienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin bittet den Dienstwohnungsgeber, die Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen, die von ihm / ihr zu vertreten sind, durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und sagt die Kostenübernahme zu. Der Dienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin ist der Auffassung, dass die aufgeführten Mängel bzw. ungenügenden Schönheitsreparaturen nicht so mangelhaft sind und deshalb nicht von ihm / ihr zu vertreten sind. In diesem Fall muss mit der Beauftragung eines objektiven Gutachtens gerechnet werden, aus dem dann zweifelsfrei hervorgeht, ob Mängel bzw. mangelhafte Schönheitsreparaturen festzustellen sind und in welchem Umfang diese der Dienstwohnungsinhaber / die Dienstwohnungsinhaberin und der Dienstwohnungsgeber zu vertreten hat. Wenn den Dienstwohnungsinhaber / die Dienstwohnungsinhaberin die volle oder Teile der Verantwortung treffen, sind auch die Kosten des Gutachtens von ihm / ihr entsprechend anteilig zu tragen! Sonstige Vereinbarungen (z.B. Vereinbarung gemäß 8.2.4 DB-PfDwVO „Pauschalierung der Kosten der Schönheitsreparatur“): Die erforderlichen und vom Dienstwohnungsnehmer / von der Dienstwohnungsnehmerin zu verantwortenden Schönheitsreparaturen wurden nicht durchgeführt. Der Dienstwohnungsnehmer / Die Dienstwohnungsnehmerin verpflichtet sich, dem Dienstwohnungsgeber die Kosten zu ersetzen, die diesem aufgrund der in § 8 Abs. 2 Satz 2 PfDwV.EKM geregelten und dem neuen Dienstwohnungsinhaber gegenüber bestehenden Verpflichtung entstanden sind bzw. entstehen.
Mängelbeseitigung. Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäss übergeben, beseitigt OT die aufgeführten Xxxxxx in angemessener Frist und unter Berücksichtigung des Projektplanes. Das Leistungsergebnis stellt OT erneut zur (Teil-)Abnahme bereit.
Mängelbeseitigung. (a) Bei etwaigen Mängeln hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch den Berater. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, ist Nr. 8 anzuwenden.
(b) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Mängelbeseitigung. DiCommerce wird angezeigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Für Mängel, die auf unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Kunden zurückzuführen sind, haftet DiCommerce nicht.
Mängelbeseitigung a) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen An- sprüche und Rechte ungekürzt zu.
b) Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Form, dass der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand des Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt.
c) Die Dringlichkeit der Mangelbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer entsprechend.
d) Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx den jeweiligen Ver- trag über den betroffenen Service (auch teilweise) kündigen oder die Servicegebühr mindern. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesem Vertrag festgelegten Grenzen.
e) Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem Auftraggeber ei- nen Ansprechpartner, an welchen die Fehler-/ Störungs- und Mängelanzeigen zu richten sind.
Mängelbeseitigung. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.
Mängelbeseitigung. (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Nachbesserungsanspruch muss unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Die Mängelbeseitigung kann nur binnen einer angemessenen Frist verlangt werden. Soweit der Mangel durch den Mandanten verursacht wurde, ist der Steuerberater berechtigt, die Kosten zur Beseitigung der Mängel in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ungerechtfertigt ab, so kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Hat der Steuerberater bereits eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des gesamten Vertrags nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die Rückgängigmachung des Vertrags ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Mängel unwesentlich sind oder der Auftraggeber allein oder überwiegend die Verantwortung für die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigten. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.