Mängelbeseitigung. (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
Mängelbeseitigung. (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
Mängelbeseitigung. Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäss übergeben, beseitigt OT die aufgeführten Xxxxxx in angemessener Frist und unter Berücksichtigung des Projektplanes. Das Leistungsergebnis stellt OT erneut zur (Teil-)Abnahme bereit.
Mängelbeseitigung a) ZetCom behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftrag- geber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels schriftlich geltend ge- macht werden.
b) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlie- ferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
c) Geringfügige Mängel sind unbeachtlich. Stilistische Verbesserungen und Anpassungen an branchen- oder hausinterne Terminologie gelten nicht als Übersetzungsmängel. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
d) Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Überset- zungsbüro binnen einer Woche nach Erhalt der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge binnen einer Woche ab Lieferung, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht wer- den. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden. Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Übersetzungsbüro eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Übersetzungsbüro die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu besei- tigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind dem Übersetzungsbüro schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Origi- nal und Übersetzung sind auf Verlangen ZetComs einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Übersetzungsbüro bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Mängelbeseitigung. (a) Bei etwaigen Mängeln hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch den Berater. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, ist Nr. 8 anzuwenden.
(b) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Mängelbeseitigung a) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen An- sprüche und Rechte ungekürzt zu.
b) Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Form, dass der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand
a) Die Einhaltung der Service Levels wird nach Maßgabe der ver- traglichen Regelungen, insbesondere gemäß des Service Le- vel Agreements, vom Auftragnehmer regelmäßig gemessen. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Einhaltung der Service Levels nach Maßgabe der ver- traglichen Regelungen, insbesondere dem Service Level Ag- reement, regelmäßig berichten. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Berichterstat- tung über die Einhaltung der Service Levels auf monatlicher Basis
b) Die Service Levels stellen eine qualitative Konkretisierung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen dar und schränken die Pflicht des Auftragnehmers zur kontinuierlichen Leistungserbringung nicht ein. Für schuldhafte Pflichtverlet- zungen im Rahmen der Leistungserbringung hat der Auftrag- nehmer unabhängig vom Erreichen der Service Levels einzu- stehen.
c) Die Feststellung, ob die vereinbarte Servicequalität (Antwort- zeiten und Verfügbarkeit) eingehalten wurde, erfolgt jeweils im Rahmen der vom Auftragnehmer zu liefernden Berichte. So- weit dem Auftraggeber wegen Nicht-Einhaltung der Antwort- zeiten oder der Verfügbarkeit ein Anspruch auf Minderung der Vergütung zusteht, wird der Auftragnehmer diesen Betrag auf der nächsten Rechnung ausweisen und die für den kommen- den Zeitraum zu zahlende SaaS-Pauschale entsprechend kür- zen.
d) Soweit die Vertragsparteien für den Fall der Nichteinhaltung von Service Levels eine finanzielle Kompensation vereinba- ren, werden weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbe- sondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprü- chen, hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine gezahlte Ver- tragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges angerechnet. §§ 340 Abs. 1, 341 Abs. 3 und § 343 BGB finden keine Anwendung.
Mängelbeseitigung a) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen An- sprüche und Rechte ungekürzt zu.
b) Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Form, dass der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand des Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt.
c) Die Dringlichkeit der Mangelbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer entsprechend.
d) Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx den jeweiligen Ver- trag über den betroffenen Service (auch teilweise) kündigen oder die Servicegebühr mindern. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesem Vertrag festgelegten Grenzen.
e) Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem Auftraggeber ei- nen Ansprechpartner, an welchen die Fehler-/ Störungs- und Mängelanzeigen zu richten sind.
Mängelbeseitigung. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig- machung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt 1.10.
Mängelbeseitigung. (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden, soweit der Auftragnehmer die- se zu vertreten hat.
(2) Beseitigt der Berater / Betreuer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Beraters / Betreuers die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung verlangen.