Programmbezogene Serviceangebote Musterklauseln

Programmbezogene Serviceangebote. Zusätzlich zu der Technischen Unterstützung können Sie eine begrenzte Anzahl an programmbezogenen Serviceangeboten gemäß dieser Anlage P und anhand des Dokuments über die programmbezogenen Serviceangebote, das unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar ist, bestellen. Damit Oracle in der Lage ist, diese Serviceangebote bereitzustellen, verpflichten Sie sich, Oracle in angemessenem Umfang alle erforderlichen Informationen und Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen; zudem erklären Sie sich bereit, die Ihnen obliegenden vertraglich auferlegten Pflichten zu erfüllen . Sollte Oracle im Rahmen der Erbringung der Serviceangebote Zugriff auf die Produkte eines anderen Herstellers benötigen, die Teil Ihres Systems sind, obliegt es Ihnen, die betreffenden Produkte sowie Lizenzrechte zu erwerben, die Oracle für den Zugriff auf diese Produkte in Ihrem Auftrag benötigt. Die bereitgestellten Serviceangebote können im Zusammenhang mit einer Lizenz stehen, die Sie zur Nutzung von Programmen berechtigt, die Eigentum von Oracle sind oder von Oracle vertrieben werden und die Sie im Rahmen eines separaten Auftrags erwerben. Die Nutzung derartiger Programme unterliegt dem in dem betreffenden Auftrag genannten Vertrag.

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  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).