Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsverpflichtung Musterklauseln

Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie bestätigen und stimmen zu, dass Sie die Zahlungsverpflichtung gemäß einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes: (a) Wenn Sie technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, in Übereinstimmung mit dem Rahmenvertrag technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien für technische Unterstützung geregelt, und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrags gewährt wurden, unverändert fort. 9.3.2 Programmvergütungen werden ab dem Datum des Inkrafttretens in Rechnung gestellt. 9.3.3 Programmbezogene Vergütungen für Serviceangebote werden vor der Erbringung der programmbezogenen Serviceangebote in Rechnung gestellt. Die Vergütungen für technische Unterstützung werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller programmbezogenen Serviceangebote beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten oder Steuern in Rechnung, und Sie stehen für diese Kosten und Steuern ein. Diese Anlage Cloud Services (diese „Anlage C“) ist eine Anlage zu den allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage P beigefügt ist. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und diese Anlage C bilden zusammen mit der angehängten Anlage H, Anlage P, Anlage S und Anlage OSSS den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage C entspricht der Laufzeit der allgemeinen Vertragsbedingungen.
Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Änderungen eines Hardwareauftrags sind vor Versand zulässig, unterliegen jedoch der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Änderungsvergütung, deren Höhe Oracle von Zeit zu Zeit neu festlegen kann. Die anwendbaren Vergütungen für Änderungsaufträge sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen sind den Bestell- und Lieferrichtlinien zu entnehmen, die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx eingesehen werden können. 9.5.2 Sie bestätigen und stimmen zu, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines Auftrags nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes: (a) Wenn Sie technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, in Übereinstimmung mit dem Rahmenvertrag technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien für technische Unterstützung geregelt, und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrags gewährt wurden, unverändert fort. 9.5.3 Die Vergütung für die Hardware und integrierten Softwareoptionen wird zum jeweiligen Datum des Inkrafttretens der Hardware und integrierten Softwareoptionen in Rechnung gestellt. 9.5.4 Vergütungen für hardwarebezogene Serviceangebote werden vor der Erbringung der hardwarebezogenen Serviceangebote in Rechnung gestellt. Die Vergütungen für technische Unterstützung werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Der Leistungszeitraum für alle hardwarebezogenen Serviceangebote beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens der Hardware bzw., falls keine Hardware zu versenden ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle gegebenenfalls anfallende Versandkosten und Steuern in Rechnung. Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen oder implizierten Bestimmungen, die in den „Incoterms“ der Bestell- und Lieferrichtlinien enthalten sind, sind Sie für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Bestell- und Lieferrichtlinien können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Diese Anlage Programm (diese „Anlage P“) ist eine Anlage zu den allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage P beigefügt ist. Die allgemeinen Vertragsbedingungen und diese Anlage P bilden zusammen mit der angehängten Anlage H, Anlage C, Anlage S und Anlage OSSS den Rahme...