Prämienangleichung Musterklauseln
Prämienangleichung. 1.10.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden Absatz ergeben würde.
1.10.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 oder 1.10.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Prämienangleichung. 15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
Prämienangleichung. Eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte, nach Maßgabe der Prämien- bestimmung veranlasste Angleichung der Versicherungsprämie, die durch die Erbringung einer Versicherungsleistung bedingt ist (Tarif-, Schadenfrei- heitsklassenänderung), berechtigt nicht zur Kündigung (siehe Prämienbe- stimmung).
Prämienangleichung. C Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Prämienangleichung. Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
Prämienangleichung. Eine bei Vertragsabschluss nach Maßgabe der Prämienbestimmung ver- anlasste Angleichung der Versicherungsprämie, die durch die Erbrin- gung einer Versicherungsleistung bedingt ist (z.B. Umlage für Schaden), berechtigt nicht zur Kündigung.
Prämienangleichung. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
Prämienangleichung. Umfang des Versicherungsschutzes
