Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Musterklauseln

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- me, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten Erfolges; 1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung; 1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalt von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Erlass von Rechtsvorschriften
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Ri- sikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs- nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs- nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1.1 Versichert ist der im Versicherungsschein angegebene Betrieb mit seinen sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche- rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m- m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genom- men wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- eignis geführt hat, kommt es nicht an. Versichert sind ebenfalls nachbarrechtliche Schadenser- satzansprüche, die auf einer analogen Anwendung von § 906 Absatz 2, Satz 2, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) be- ruhen sowie auf Schadensersatz gerichtete Beseitigungsan- sprüche gemäß § 1004 Absatz 1, Satz 1 BGB. Nicht versichert bleiben jedoch nachbarrechtliche Aus- gleichsansprüche insbesondere nach § 906 BGB. 1.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher- füllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen.